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Betreute Wohnformen für Erwachsene

Selbstbestimmt wohnen bedeutet für viele Menschen mit Behinderung eine deutliche Steigerung ihrer Lebensqualität.

Selbstbestimmt leben

Immer mehr Menschen mit Behinderung wollen ebenso selbstbestimmt leben wie ihre Altersgenossen ohne Behinderung. Dies zeigen auch Untersuchungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge. Benötigt werden dafür mehr und mehr Wohnformen mit individueller ambulanter Betreuung sowie Förder- und Beschäftigungsangebote.

Es nimmt aber auch die Zahl der Menschen mit Behinderung zu, die umfassende Betreuung benötigen, die nur in stationärer Form eines Wohn- oder Pflegeheims möglich ist.  Die stationäre, sozial- und heilpädagogisch orientierte Betreuungsform erfolgt meist in familienähnlichen Strukturen (Wohngruppenprinzip). Im Jahr 2016 gab es nach der Erhebung des Statistischen Landesamts in Bayern 766 stationäre Einrichtungen mit über 31.000 Plätzen für erwachsene Menschen mit Behinderung, überwiegend für Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten oder tagsüber in eine (Tages-)Förderstätte gehen.

Für ältere Menschen mit Behinderung, die stationär betreut oder ambulant betreut bzw. selbstständig wohnen und leben, kann die Tagesbetreuung in verfügbaren Räumen einer Werkstatt bzw. einer Förderstätte oder in einer separaten Tagesstätte erfolgen. Weiterführende Informationen erhalten Sie in der „Orientierungshilfe zur Erstellung von Konzepten für Angebote zur Tagesbetreuung von älteren Menschen mit Behinderung“.

Bayerisches Pflege- und Wohnqualitätsgesetz

Zum 01.08.2008 ist das Bayerische Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) in Kraft getreten, die Ausführungsverordnung zum Pflege- und Wohnqualitätsgesetz am 27.07. 2011 (Verweis auf AV PfleWoqG). Hier finden Sie den kompletten Text des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen ersetzen das Heimgesetz und die Verordnungen des Bundes (Heimmindestbauverordnung, Heimpersonalverordnung, Heimmitwirkungsverordnung und Heimsicherungsverordnung).

Das Pflege- und Wohnqualitätsgesetz dient dem Schutz von erwachsenen Menschen mit Behinderung, die in betreuten Wohnformen leben. Ambulant betreute Wohngemeinschaften, Betreute Wohngruppen und stationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe sind betreute Wohnformen und gleichzeitig Lebensorte für Jahrzehnte, oft schon vom Jugendalter an.

Eine der zentralen Aufgaben betreuter Wohnformen der Behindertenhilfe ist es, ihre Bewohnerinnen und Bewohner dabei zu unterstützen, am Leben der Gemeinschaft teilzuhaben und ein möglichst selbstständiges und gelingendes Leben zu führen. Es geht um eine umfassende Mitgestaltung von Lebensqualität im Alltag und den jeweiligen Lebensabschnitten. Die Sicherstellung einer qualitativ guten Pflege ist dabei ein wichtiger Teilaspekt.

Mit dem Vollzug des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes sind die Fachstellen für Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten befasst. Sie prüfen jede Einrichtung einmal pro Jahr und nehmen auch Beratungs- und Informationsaufgaben z. B. gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern, den Einrichtungen bzw. deren Trägern wahr. Sie haben die Möglichkeit, bei Vorliegen von Mängeln Anordnungen zu erlassen, Auflagen zu erteilen oder sogar  einen Aufnahmestopp, Beschäftigungsverbote oder  eine Betriebsuntersagung durchzusetzen. Bei Beschwerden können Sie sich jederzeit an die örtlich zuständige FQA wenden. Hier finden Sie eine regional geordnete Übersicht der Ansprechpersonen aller Fachstellen für Pflege- und Behinderteneinrichtungen.