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Allgemeine Ladenschlusszeiten
In Bayern gilt das Ladenschlussgesetz des Bundes (Bundesladenschlussgesetz – LadSchlG).
- Verkaufsstellen (Ladengeschäfte aller Art sowie sonstige Verkaufsstände) müssen an Sonn- und Feiertagen und montags bis samstags bis 6.00 Uhr und ab 20.00 Uhr geschlossen sein.
- Bäckereien dürfen bereits ab 5.30 Uhr öffnen.
- Es gibt zahlreiche Ausnahmen, die teilweise auf bestimmte Gewerbebereiche (z. B. Tankstellen, Apotheken), auf bestimmte örtliche Gegebenheiten (z. B. Kur- und Erholungsorte, ländliche Gebiete, Personenbahnhöfe, Flughäfen) oder bestimmte Waren (z. B. Konditor- und Backwaren, Milcherzeugnisse) abgestellt sind (siehe §§ 3 ff. Ladenschlussgesetz).
Grundsätzlich sind die Kreisverwaltungsbehörden sowie Gemeinden für den Vollzug zuständig.
Mehr Informationen finden Sie hier:
Ausnahme im öffentlichen Interesse
§ 23 Abs. 1 Ladenschlussgesetz
Nach geltender Rechtslage können befristete Ausnahmen von den allgemeinen Ladenschlusszeiten nur in den engen Grenzen des § 23 Abs. 1 Ladenschlussgesetz in Einzelfällen bewilligt werden, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig werden.
Das öffentliche Interesse ist in Abgrenzung zum bloßen Privat-/Individual- oder wirtschaftlichen Interesse auf Fälle eines außergewöhnlichen Bedürfnisses – insbesondere eines Versorgungsbedürfnisses der Bevölkerung – beschränkt und somit beispielsweise anzunehmen, wenn die Versorgung einer größeren Menschenmenge mit Nahrungsmitteln in Notstandsfällen oder bei überregionalen Großveranstaltungen mit außergewöhnlichem Besucheraufkommen abweichende Öffnungszeiten notwendig macht.
Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach § 23 Abs. 1 Ladenschlussgesetz
Derzeit können Ausnahmeersuchen hinsichtlich erweiterter Ladenöffnungszeiten einmal jährlich pro Kommune u. a. positiv beschieden werden, wenn die Veranstaltung werktags stattfindet, von der Kommune ein Ausnahmeersuchen vorliegt und der reine Shoppinggedanke nicht im Vordergrund steht, sondern in Zusammenhang mit einer kulturellen Veranstaltung zu sehen ist. Die Genehmigung abweichender Ladenöffnungszeiten kann nur für den Kernbereich der Kommune erfolgen.
Zuständigkeiten
Seit 01.01.2011 sind die Regierungen für Ausnahmen im öffentlichen Interesse nach § 23 Abs. 1 Ladenschlussgesetz, die sich ausschließlich auf einen Regierungsbezirk beziehen, zuständig. Für Ausnahmebewilligungen, die mehr als einen Regierungsbezirk betreffen, verbleibt die Zuständigkeit beim Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS).
Dabei ist ausschließlich der Geltungsbereich einer möglichen Ausnahmebewilligung zu betrachten. Bei Anlässen mit überregionaler Bedeutung (z. B. Oberammergauer Passionsfestspiele, Landshuter Hochzeit, FIS-Alpine Ski WM…), aber ausschließlich regional begrenztem Geltungsbereich, liegt die Zuständigkeit bei der jeweiligen Regierung.
Bei Anlässen, die auch eine überregionale, ggf. einheitliche Abänderung der Ladenöffnungszeiten der Läden notwendig machen (z. B. Fußballweltmeisterschaft, Naturkatastrophen, sofern sie mehrere Regierungsbezirke betreffen), bleibt die Zuständigkeit beim StMAS.
Notwendige Unterlagen bei einem Ausnahmeersuchen
Die Informationen über das jeweilige Ereignis sind ausschließlich von den Kommunen der bewilligenden Behörde mitzuteilen. Dabei hat die Kommune aus ihrer Sicht darzulegen, ob ein öffentliches Interesse besteht. Eine Mitteilung eines einzelnen Unternehmens oder einer Interessensgemeinschaft kann kein öffentliches Interesse begründen und führt daher nicht zu einer Ausnahmebewilligung. Die abschließende Beurteilung, ob ein öffentliches Interesse an der Ausnahmebewilligung besteht, obliegt der bewilligenden Behörde.
Zur Bearbeitung einer Ausnahmegenehmigung nach § 23 Ladenschlussgesetz sind folgende Informationen einzureichen:
- Ausnahmeersuchen mit Darlegung aus der Sicht der jeweiligen Kommune, dass ein öffentliches Interesse für eine Ausnahmegenehmigung nach § 23 Ladenschlussgesetz besteht.
- Explizite Straßenbenennung, bei Bedarf mit Angabe der Hausnummer zur eindeutigen Abgrenzung des Kernbereichs; ggf. markierter Straßenplanauszug.
- Vorläufiger zeitlicher Programmverlauf der geplanten Kulturveranstaltung; ggf. Flyer.
Für Großveranstaltungen mit internationaler Bedeutung, wie z. B. Fußballweltmeisterschaft, Ryder Cup, Oberammergauer Passionsfestspiele oder Landshuter Hochzeit, erfolgen i. d. R. gesonderte Ausnahmebewilligungen hinsichtlich erweiterter Ladenöffnungszeiten durch das StMAS.
Ausnahme: verkaufsoffene Sonn- und Feiertage
Aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen
Nach geltender Rechtslage dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein, wenn diese Tage von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben werden (gemäß § 14 Abs. 1 Ladenschlussgesetz).
Höchstens vier Sonn- und Feiertage
Durch die Bekanntmachung des StMAS vom 10.11.2004 wurden die Gemeinden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen. Die Gemeinden haben bei der Festsetzung dieser sogenannten „verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage“ unbedingt zu beachten, dass sie eine Rechtsverordnung nur aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erlassen dürfen, die geeignet sind, einen im Verhältnis zur Einwohnerzahl beträchtlichen Besucherstrom anzuziehen. Anlass für eine Rechtsverordnung besteht daher keinesfalls, wenn das Offenhalten der Verkaufsstelle im Vordergrund steht. Die Festsetzung einer Ladenöffnung an einem Sonn- oder Feiertag anlässlich eines Markts oder einer Messe setzt unabdingbar voraus, dass der Markt oder die Messe nach § 69 Gewerbeordnung von der zuständigen Stelle festgesetzt ist (Landratsamt bzw. Kreisverwaltungsreferat – mit Wirkung vom 01.07.2010 wird die Zuständigkeit für die Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Märkten von den Landratsämtern auf die Gemeinden übertragen).
„Ähnliche Veranstaltungen“
Zusätzlich zu dem Anlass „Markt“ oder „Messe“ gibt es noch die Möglichkeit, bei „ähnlichen Veranstaltungen“ durch die Gemeinde eine Ladenöffnung an Sonn- oder Feiertag zuzulassen, wenn diese einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen.
Auch hier muss die Veranstaltung den Besucherstrom anziehen und nicht das Offenhalten der Verkaufsstellen. Der unbestimmte Rechtsbegriff „ähnlichen Veranstaltungen“ wird zum Teil fälschlicherweise mit „Ausstellungen“ gleichgesetzt. „Ausstellungen“ lassen sich aber allenfalls dann als „ähnliche Veranstaltungen“ einstufen, wenn es sich um solche im Sinne des Titels IV (§§ 64 – 71 b) der Gewerbeordnung handelt. In § 65 Gewerbeordnung findet sich folgende Definition: „Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt oder vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert.“
Dass es sich nur bei dieser Art „Ausstellung“ um eine ähnliche (= mit Märkten und Messen vergleichbare) Veranstaltung handelt, lässt sich auch aus der Zusammenfassung und gemeinsamen Nennung in der Überschrift zu Titel IV („Messen, Ausstellungen, Märkte“) ableiten. Daneben sind noch der Wortlaut und eine entsprechende Aufzählung in § 10 Abs. 1 Nr. 9 Arbeitszeitgesetz Indiz dafür, welche Veranstaltungen aus Sicht des Gesetzgebers Märkten und Messen ähnlich (vergleichbar) sind.
VIP-Verkäufe
Sogenannte „VIP-Verkäufe“ unterliegen, wenn es sich tatsächlich um solche handelt, nicht den Bestimmungen des Ladenschlussgesetzes, weil hier kein „Verkauf an jedermann“ im Sinne von § 1 Ladenschlussgesetz stattfindet.
Die Begrenzung des Kundenkreises ist jedoch grundsätzlich nicht ausreichend, um das Merkmal „Verkauf an jedermann“ entfallen zu lassen. Auf das Urteil des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 09.12.2005 und des Landgerichts Magdeburg vom 04.08.2005 wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Selbst wenn es sich um eine geschlossene Veranstaltung mit vorheriger Einladung durch den Veranstalter handeln würde, unterliegen Ladengeschäfte nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs zum „Verkauf an jedermann“ vom 22.12.1965 dem Ladenschluss. Ein Einzelhändler kann daher auch dann keinen Verkauf durchführen, wenn er seine Stammkunden zu einer während des Ladenschlusses stattfindenden Veranstaltung in seine Ladenräume einlädt.
Beschränkter, nicht allgemein zugänglicher Kreis von Käuferinnen und Käufern
Vom Ladenschluss wird der Verkauf an einen beschränkten, nicht allgemein zugänglichen Kreis von Käuferinnen und Käufern ausgenommen – z. B. bei einer privaten Einladung von Personen zu einer Dichterlesung, bei Arbeitnehmern eines Betriebs, bei Ausstellern an das Ausstellungspersonal bei Ausstellungen, bei Personal einzelner Dienststellen, an Insassen von Heimen und Insassen oder Personal in Krankenhäusern. Somit wird eine sehr enge Beziehung zwischen Kunde und Verkaufsveranstalter vorausgesetzt. Es darf also nicht möglich sein, durch einfache Möglichkeiten wie beispielsweise das Eintragen in eine Liste, die Registrierung im Internet oder durch die Aufnahme in die Kundenkartei sich selbst zum „VIP“ zu machen.
Ob es sich um einen „VIP-Verkauf“ handelt, ist somit grundsätzlich im Einzelfall zu prüfen, und zwar durch die für den Vollzug des Ladenschlussgesetzes verantwortlichen Kommunen. Generell sollte ein „VIP-Verkauf“ nicht an Sonn- oder Feiertagen durchgeführt werden, um den verfassungsrechtlichen Schutz von Sonn- und Feiertagen auch nach dem Gesetz über den Schutz von Sonn- und Feiertagen zu gewährleisten.
Ausnahmen für bestimmte Warengruppen
Gemäß Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen dürfen abweichend von den gesetzlichen Regelungen des Ladenschlussgesetzes folgende Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geöffnet haben:
- Verkaufsstellen für die Abgabe von frischer Milch für die Dauer von zwei Stunden,
- Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- und Konditorwaren herstellen, für die Dauer von drei Stunden,
- Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen feilgehalten werden, grundsätzlich für die Dauer von zwei Stunden; Ausnahmen hierzu sind zulässig am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Buß- und Bettag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag gemäß oben genannter Verordnung für die Dauer von sechs Stunden,
- Verkaufsstellen von Zeitungen für die Dauer von fünf Stunden.
Ausnahmen für bestimmte Verkaufsstellen
Gemäß Ladenschlussgesetz dürfen folgende Verkaufsstellen auch von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr geöffnet sein:
- Apotheken
- Tankstellen
- Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen von Eisen- und Magnetschwebebahnen
- Verkaufsstellen auf Flughäfen
Reisebusterminals (Busbahnhöfe) werden hingegen von diesen Ausnahmeregelungen (schon nach dem Wortlaut eindeutig) generell nicht erfasst. Ein Auslegungsspielraum – im Sinne einer „zeitgemäßen Interpretation“ – besteht in diesem Zusammenhang nicht. Für diese Fallkonstellation ergeben sich im Rahmen des geltenden Bundesrechts auch keine Möglichkeiten der Erteilung einer zeitlich unbefristeten Ausnahmegenehmigung.
Einschränkung des Warensortiments
Besonders bei Tankstellen und Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen bzw. Flughäfen ist jedoch zu berücksichtigen, dass während der Ladenschlusszeiten nur noch „Reisebedarf“ verkauft werden darf.
Was alles unter den Begriff „Reisebedarf“ fällt, wird im Ladenschlussgesetz abschließend aufgezählt (Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Werts, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten – siehe § 2 Abs. 2 Ladenschlussgesetz). Dieser Ausnahmetatbestand dient lediglich der Versorgung Reisender und nicht der Befriedigung der Nachfrage von jedermann an Reisebedarf.
Auf den Flughäfen München und Nürnberg dürfen in den Verkaufsstellen zusätzlich Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikel während der allgemeinen Ladenschlusszeiten auch an andere Personen als an Reisende abgegeben werden (siehe § 9 Abs. 3 Ladenschlussgesetz i. V. m. § 4 Abs. 1 Ladenschlussverordnung).