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Die Sozialhilfe hilft den Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt zu decken.

Durch Regelsätze abgegoltener Bedarf

Im Rahmen der Neuordnung des Sozialhilferechts zum 01.01.2005 wurden die Regelsätze und die einmaligen Hilfen neu geregelt. Im Gegensatz zum bisherigen Recht wurde die Hilfe zum Lebensunterhalt deutlich stärker pauschaliert. Bis auf wenige, klar definierte Ausnahmen wurden die bisherigen einmaligen Leistungen in den Regelsatz einbezogen.

Die Regelsätze dienen insbesondere zur Abgeltung des Bedarfs an Ernährung, dem hauswirtschaftlichen Bedarf einschließlich Haushaltsenergie sowie den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens. Sie umfassen somit pauschal den gesamten Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme der Unterkunfts- und Heizkosten, der Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie der einmaligen Hilfen. Einmalige Leistungen werden nur noch für die Erstausstattung der Wohnung und der Bekleidung gewährt.

Weitere Informationen gibt es hier auf der Website Grundsätze der Sozialhilfe.

Ermittlung der Regelbedarfe

Ermittlung und Fortschreibung der Regelbedarfe ist im SGB XII und dem Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) geregelt. Grundlage der festgesetzten Höhe der Regelsätze sind die durch eine Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen. Maßstab sind Verbrauchsausgaben, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen. Die EVS wird vom Statistischen Bundesamt im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales etwa alle fünf Jahre durchgeführt. Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen EVS vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

In den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelsätze durch eine EVS erfolgt, erfolgt die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen aufgrund der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigtem/r Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex).

In Bayern sind die Träger der Sozialhilfe berechtigt, durch Verordnung regionale Regelsätze festzusetzen, die die Mindestregelsätze nicht unterschreiten dürfen.

Regelbedarfsstufen und aktuelle Sozialhilfesätze

Der sogenannte Regelbedarf umfasst insbesondere den Bedarf für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und Haushaltsenergie und wird seit 01.01.2011 in sechs Regelbedarfsstufen unterteilt, die bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede und bei erwachsenen Personen deren Anzahl in einer Wohnung berücksichtigen. Bei der Neuformulierung der Regelbedarfsstufen 1 bis 3 zum 01.01.2017 wurde auf das Merkmal der Haushaltsführung verzichtet.

Folgende Regelbedarfsstufen werden unterschieden (gültig ab 01.01.2020):

  • Regelbedarfsstufe 1: Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Abs. 2 Satz 2 SGB XII lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt.
  • Regelbedarfsstufe 2:
    Für jede erwachsene Person, wenn sie
    1. in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 SGB XII mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt oder
    2. nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein per-sönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 SGB XII zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind.
     
  • Regelbedarfsstufe 3: Für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b SGB XII bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung).
  • Regelbedarfsstufe 4: Für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
  • Regelbedarfsstufe 5: Für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
  • Regelbedarfsstufe 6: Für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.

Zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen ergeben, werden monatliche Regelsätze gewährt. Die Höhe der Regelsätze beträgt ab 01.01.2023:

Regelbedarfsstufe   1 Regelbedarfsstufe   2 Regelbedarfsstufe   3 Regelbedarfsstufe   4 Regelbedarfsstufe   5 Regelbedarfsstufe   6
502 Euro 451 Euro 402 Euro 420 Euro 348 Euro 318 Euro