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Allgemeine Informationen

Bürgerschaftliches Engagement in Zahlen

Bürgerschaftliches Engagement ist ein wesentlicher Pfeiler unserer Gesellschaft: Unser Gemeinwesen und unsere Demokratie leben davon, dass sich Menschen immer wieder neu einbringen, anstehende Aufgaben freiwillig übernehmen sowie gemeinsam Ideen entwickeln und voranbringen. Wir brauchen wieder Werte, die nicht nur anerkannt, sondern auch gelebt werden.  Das gilt vor allem in einer Zeit, die von vielen als sozial kalt empfunden wird. Geborgenheit, Mitmenschlichkeit, füreinander einstehen – all das lässt sich nicht staatlich verordnen, sondern setzt überzeugtes Engagement der Bürgerinnen und Bürger voraus.

Für die Gemeinschaft ist das bürgerschaftliche Engagement sehr wichtig.

Freiwilligensurvey

Bayerns größter Schatz sind seine Bürgerinnen und Bürger. Das Engagement der Menschen ist in Bayern im Bundesvergleich überdurchschnittlich hoch. Die Bayerische Staatsregierung schafft verlässliche Strukturen und entwickelt diese beständig weiter, damit die Bayerinnen und Bayern sich weiter gerne engagieren. Dazu legt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration nach 2004, 2009, und 2014 nun den vierten „Freiwilligensurvey Bayern 2019“ vor.

Hier finden Sie alle bisherigen Auswertungen:

ZiviZ-Survey

Der ZiviZ-Survey der ZiviZ gGmbH (Berlin) ist eine umfassende Datenerhebung zur organisierten Zivilgesellschaft in Deutschland. Die vom Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales in Auftrag gegebenen Landesauswertungen beschreiben empirisch die allgemeine Situation der Vereine und anderer gemeinnütziger Organisationen unter Berücksichtigung von Besonderheiten im ländlichen Raum. Das Bayerische Sozialministerium sieht diese Studien als Einladung an alle, aktiv an der Zukunft des bayerischen Vereinslebens mitzuwirken.

Hier finden Sie die Länderauswertungen:

Steuertipps

Übungsleiterpauschale

Steuer- und sozialversicherungsfrei ist eine sogenannte Übungsleiterpauschale bis zur Höhe von jährlich 3.000 Euro

  • für eine nebenberufliche Tätigkeit (wenn insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs erreicht wird),
  • für eine öffentliche Körperschaft, eine religiöse oder gemeinnützige Organisation,
  • als Übungsleisterin und Übungsleiter, Ausbilderin und Ausbilder, Erzieherin und Erzieher, Betreuerin und Betreuer oder vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit,
  • oder für eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit, z. B. als Chorleiterin und Chorleiter, Dirigentin und Dirigent,
  • für Lehr- und Vortragstätigkeiten an Einrichtungen der Erwachsenenbildung, wie Volkshochschulen, Musikschulen und
  • für eine nebenberufliche Pflege alter oder kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderung.

Bei mehreren dieser Tätigkeiten in verschiedenen Vereinen gilt: Aufwandsentschädigungen werden addiert und dürfen zusammen die Grenze von 3.000 Euro im Jahr nicht überschreiten.

Übungsleiterinnen und Übungsleiter können für ihren ehrenamtlichen Einsatz eine steuer- und sozialversicherungsfreie Pauschale erhalten.

Freibetrag („Ehrenamtspauschale“)

Anstelle einer Übungsleiterpauschale kann ein Freibetrag von bis zu 840 Euro jährlich für andere Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich geltend gemacht werden, z. B.

  • als Kassenwartin und Kassenwart oder Vereinskassiererin und Vereinskassierer
  • als Geräte- oder Platzwart(in) bei einem Sportverein
  • oder als Vereinsvorstand

Aber: Der Freibetrag von 840 Euro kann nicht zusätzlich zur Steuerbefreiung der Übungsleiterpauschale geltend gemacht werden. (Rechtsquelle: § 3 Nummer 26, 26 a Einkommenssteuergesetz)

Sozialversicherung

Übungsleiterpauschale und Freibetrag gehören nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Sie sind somit ohne Einfluss auf die Höhe der Kranken- oder Rentenversicherungsbeiträge. (Rechtsquelle: § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch)

Anrechnung auf Arbeitslosengeld

Einnahmen aus einer nebenberuflichen Übungsleitertätigkeit (Übungsleiterpauschale) im gemeinnützigen Bereich sind bis zu einem Betrag von 200 € monatlich anrechnungsfrei. Alternativ ist ein Betrag bis 840 Euro jährlich anrechnungsfrei, wenn er für sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten (vgl. Ausführungen zum Freibetrag) gewährt wird. (Rechtsquelle: §§ 11 Absatz 1, 11a Absatz 5, 11b Absatz 2 Seite 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch)

Rentnerinnen und Rentner

Die Übungsleiterpauschale bzw. Aufwandsentschädigungen oder alternativ die Ehrenamtspauschale bis zur Höhe des Freibetrags werden nicht als Einkommen gewertet.

Soll zusätzlich zur ehrenamtlichen Tätigkeit ein Minijob oder eine sonstige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden, sollte beim zuständigen Rentenversicherungsträger angefragt werden, wo die Hinzuverdienstgrenze konkret liegt.

„1-Euro-Job“

Wird neben einem 1-Euro-Job auch eine Übungsleitertätigkeit in einem Verein ausgeübt, wird ein Entgelt bis zur Höhe des Übungsleiterfreibetrags in der Regel nicht als Einkommen berücksichtigt. Jedoch können Übungsleiterpauschale oder Ehrenamtspauschale und 1-Euro-Job nicht für ein und dieselbe Tätigkeit in Anspruch genommen werden.

In Zweifelsfragen empfehlen wir Ihnen, vor Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit direkt mit Ihrem zuständigen Finanzamt bzw. dem jeweiligen Sozialversicherungsträger Kontakt aufzunehmen

Broschüre: Steuertipps für Vereine

Viele Vereine werden weitgehend von der Steuer entlastet. Steuervorteile erhalten aber auch die Spenderinnen und Spender und in bestimmten Fällen auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Vereine. Diese Broschüre stellt die jeweiligen Möglichkeiten und Voraussetzungen dar. Zur Broschüre Steuertipps für Vereine.