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Rechtliche Grundlagen
„Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“
(Aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaats Bayern, ART. 3 ABS. 2 GG; ART. 118 ABS. 2 BAYVER)
Das Bayerisches Gleichstellungsgesetz (BayGlG)
Der Freistaat Bayern hat das Bayerische Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern (BayGlG) erlassen, das zum 01. Juli 1996 in Kraft getreten ist. Das Gesetz ist seit der letzten Änderung vom 23. Mai 2006 (GVBl 2006, S. 292) nicht mehr befristet. Ziel des Gesetzes ist es, „die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst in Bayern unter Wahrung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu fördern“. Die Regelungen dieses Gesetzes beziehen sich zwar auf den öffentlichen Dienst, sollen aber auf die private Wirtschaft in ihrer Umsetzungsweise vorbildlich wirken.
Die Ziele des Gesetzes sind die Gleichstellung und Chancengerechtigkeit von Frauen und Männern. Besonderen Bedarf an Unterstützung sehen wir im Berufsleben. Das Sozialministerium setzt sich für die Erhöhung der weiblichen Anteile in Bereichen, in denen ein Ungleichgewicht in der Verteilung herrscht. Der Idealzustand ist eine ausgewogene Beteiligung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt. Dazu gehören auch die Bereitschaft und der Einsatz von Beschäftigten in Führungspositionen, Gleichberechtigung am Arbeitsplatz zu schaffen. Besonders wichtig für die Gleichstellungspolitik ist die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Das Sozialministerium bietet beispielsweise mit dem „Familienpakt Bayern“ Unterstützung von erwerbstätigen Frauen und Männern.
Weitere rechtliche Grundlagen
Für die Umsetzung der Gesetzgebung in die Praxis hat die bayerische Staatsregierung eine ausführliche Arbeitshilfe erstellt:
zur Arbeitshilfe zur Umsetzung des bayerischen Gleichstellungsgesetzes
Richtlinien für die Wahrnehmung und Organisation öffentlicher Aufgaben sowie für die Rechtsetzung im Freistaat Bayern (Organisationsrichtlinien – OR):
Zu den Organisationsrichtlinien
Richtlinien zum Thema „Sprachliche Gleichbehandlung“:
Zu den Richtlinien für die Redaktion von Rechtsvorschriften
Broschüre „Freundlich, korrekt und klar - Bürgernahe Sprache in der Verwaltung“ (Herausgeber: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration):
Gesetze und Verordnungen im Bereich der Wissenschaft liegen in der Zuständigkeit des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (StMWK).
Es gilt das Bayerische Hochschulgesetz (BayHSchG).
Details zu Artikel 4 des Bayerischen Hochschulgesetzes („Gleichberechtigung von Frauen und Männern, Frauenbeauftragte“) können Sie auf der Webseite der Bayerischen Staatskanzlei nachlesen:
zur Gesetzgebung für die Gleichberechtigung an Hochschulen