Hauptinhalt

Studiengänge Soziale Arbeit und Kindheitspädagogik

Wer in Bayern Soziale Arbeit oder Kindheitspädagogik studieren möchte, hat eine große Auswahl an Hochschulen.

Zahlreiche Hochschulen in Bayern bieten die Studiengänge an

Von zahlreichen bayerischen Hochschulen für angewandte Wissenschaften (ehemals Fachhochschulen) werden Studiengänge der Sozialen Arbeit und der Kindheitspädagogik angeboten. Die Studiengänge der Sozialen Arbeit qualifizieren für den reglementierten Beruf der „Staatlich anerkannten Sozialpädagogin“ oder des „Staatlich anerkannten Sozialpädagogen“ und berechtigen zur Führung dieser Berufsbezeichnung. Studiengänge (mit unterschiedlichen Bezeichnungen) im Bereich der Kindheitspädagogik qualifizieren für den reglementierten Beruf der „Staatlich anerkannten Kindheitspädagogin“ oder des „Staatlich anerkannten Kindheitspädagogen“ und berechtigen zur Führung dieser Berufsbezeichnung.

Für die hochschulrechtliche Genehmigung eines der oben genannten Studiengänge ist das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zuständig. Die Prüfung der berufsrechtlichen Fragen obliegt dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. Rechtsgrundlage hierfür ist das Bayerische Sozial- und Kindheitspädagogengesetz (BaySozKiPädG) vom 24.07.2013.

Soziale Arbeit

Ein Bachelorstudiengang qualifiziert unter den in Art. 1 Abs. 2 BaySozKiPädG genannten Voraussetzungen für die Tätigkeit als Sozialpädagogin bzw. Sozialpädagoge. Zum Gesetzestext: BaySozKiPädG, Artikel 1.

Der Bachelorstudiengang muss die für die Tätigkeit notwendigen Kompetenzen vermitteln, insbesondere Wissen und Verständnis der allgemeinen wissenschaftlichen Grundlagen und Methoden der Sozialen Arbeit sowie ausgewiesene Kenntnisse der geltenden Grundlagen, vor allem den für die Soziale Arbeit bedeutsamen deutschen Rechtsgebieten mit Vertiefung auf Landesebene sowie Kenntnisse für die Verwaltung.

Die Regelstudienzeit muss mindestens sieben Semester umfassen (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 5 BaySozKiPädG). Außerdem muss es ein eingegliedertes angeleitetes praktisches Studiensemester beinhalten, das an einer von der Hochschule anerkannten, fachlich ausgewiesenen Einrichtung der Sozialen Arbeit absolviert wird. Der Umfang muss mindestens 100 Tage betragen.

Auf Antrag der den Studiengang anbietenden Hochschule wird durch Allgemeinverfügung festgestellt, ob ein Studiengang die Voraussetzungen nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BaySozKiPädG erfüllt (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BaySozKiPädG).

Die Feststellung trifft das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (§ 1 Ausführungsverordnung zum Bayerischen Sozial- und Kindheitspädagogengesetz (AVBaySozKiPädG, in Kraft ab 01.03.2015).

in Oberbayern:

Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt

  • Bachelorstudiengang Soziale Arbeit

Hochschule München

  • Bachelorstudiengang Soziale Arbeit – Vollzeit
  • Bachelorstudiengang Soziale Arbeit – Teilzeit
  • Bachelorstudiengang Soziale Arbeit – BASA online

Katholische Stiftungshochschule München, Standort Benediktbeuern

  • Bachelorstudiengang Soziale Arbeit

Katholische Stiftungshochschule München, Standort München

  • Bachelorstudiengang Soziale Arbeit
  • Bachelorstudiengang Soziale Arbeit – Teilzeit

Technische Hochschule Rosenheim

  • Bachelorstudiengang Soziale Arbeit

in Niederbayern:

Hochschule für angewandte Wissenschaften Landshut

  • Bachelorstudiengang Soziale Arbeit
  • Bachelorstudiengang Soziale Arbeit in der Kinder- und Jugendhilfe

Technische Hochschule Deggendorf

  • Bachelorstudiengang Soziale Arbeit

in der Oberpfalz:

OTH Regensburg

  • Bachelorstudiengang Soziale Arbeit - berufsbegleitend
  • Bachelorstudiengang Musik- und bewegungsorientierte Soziale Arbeit
  • Bachelorstudiengang Soziale Arbeit – Vollzeit
  • Bachelorstudiengang Soziale Arbeit – Dual mit integrierter Praxis

in Oberfranken:

Hochschule für angewandte Wissenschaften Coburg

  • Bachelorstudiengang Soziale Arbeit

in Mittelfranken:

Evangelische Hochschule Nürnberg

  • Bachelorstudiengang Soziale Arbeit

Technische Hochschule Nürnberg

  • Bachelorstudiengang Soziale Arbeit
  • Bachelorstudiengang Soziale Arbeit: Erziehung und Bildung im Lebenslauf (berufsbegleitendes Teilzeitstudium für Erzieherinnen und Erzieher)

in Unterfranken:

Hochschule für angewandte Wissenschaften Würzburg-Schweinfurt

  • Bachelorstudiengang Soziale Arbeit (einschließlich der dualen Studienvariante „Studium mit vertiefter Praxis“)
  • Soziale Arbeit (transnational)

in Schwaben:

Hochschule Augsburg

  • Bachelorstudiengang Soziale Arbeit

Hochschule für angewandte Wissenschaften Kempten

  • Bachelorstudiengang Soziale Arbeit mit dem Schwerpunkt Gesundheitsförderung und Prävention
  • Bachelorstudiengang Soziale Arbeit mit dem Schwerpunkt Jugendarbeit

Einen Überblick über alle angebotenen Studiengänge der Sozialen Arbeit bietet der Hochschulkompass. Im Hochschulkompass, einem Informationsportal der Hochschulrektorenkonferenz (HRK), veröffentlichen staatliche und staatlich anerkannte deutsche Hochschulen tagesaktuelle Informationen über ihre Studienmöglichkeiten. Alle Angaben im Hochschulkompass sind von den Hochschulen autorisiert und werden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an den Hochschulen aktualisiert. Der Hochschulkompass ist unter folgendem Link zu finden: www.hochschulkompass.de

Kindheitspädagogik

Ein Bachelorstudiengang qualifiziert unter den in Art. 2 Abs. 2 BaySozKiPädG genannten Voraussetzungen für die Tätigkeit als Kindheitspädagogin bzw. Kindheitspädagoge. Zum Gesetzestext: BaySozKiPädG, Artikel 2.

Der Bachelorstudiengang muss die für die Tätigkeit notwendigen Kompetenzen vermitteln, insbesondere vertiefte Kenntnisse und Fertigkeiten zur Umsetzung der im ersten Abschnitt der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes zugrunde gelegten Bildungs- und Erziehungsziele.

Die Regelstudienzeit muss mindestens sieben Semester umfassen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3 BaySozKiPädG).

Auf Antrag der den Studiengang anbietenden Hochschule wird durch Allgemeinverfügung festgestellt, ob ein Studiengang die Voraussetzungen nach Abs. 2 Satz 1 BaySozKiPädG erfüllt (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 BaySozKiPädG).

Die Feststellung trifft das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (§ 1 AVBaySozKiPädG). Zur Verordnung: AVBaySozKiPädG.