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Förderung von Investitionen
Landesförderprogramm Ganztagsausbau
Förderung von Investitionen zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter:
Für den weiteren Ausbau der Ganztagsangebote stellt der Bund für Bayern rd. 461 Mio. Euro zur Verfügung. Die Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund ist am 18. Mai 2023 in Kraft getreten. Das entsprechende Landesförderprogramm Ganztagsausbau ist am 7. September 2023 gestartet. Hier finden Sie die aktuell gültige Richtlinie zur Förderung von Investitionen zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter vom 5. Dezember 2024. Förderanträge nach dieser Richtlinie können bei der örtlich zuständigen Regierung gestellt werden.
Die regulären Förderungen von Investitionen in Kindertageseinrichtungen und Schulen im Rahmen der bayerischen Förderprogramme (u.a. BayFAG) sind weiterhin möglich, das Landesförderprogramm setzt grundsätzlich hierauf auf. Ansprechpartner für konkrete Fragen zur Förderung ist die zuständige Bezirksregierung als Bewilligungsbehörde, für allgemeine Fragen zum BayFAG das Bayerische Finanzministerium.
Ansprechpartner für förderrechtliche Fragen
Die für den Vollzug zuständigen Sachgebiete der Regierungen sind Ansprechpartner für alle mit dem Landesförderprogramm „Ganztagsausbau“ zusammenhängenden Fragen. Die Regierungen sind unter folgenden Funktionspostfächern per E-Mail zu erreichen:
Oberbayern | Ganztagsausbau@reg-ob.bayern.de |
Niederbayern | Ganztagsausbau@reg-nb.bayern.de |
Oberpfalz | Ganztagsausbau@reg-opf.bayern.de |
Oberfranken | Ganztagsausbau@reg-ofr.bayern.de |
Mittelfranken | Ganztagsausbau@reg-mfr.bayern.de |
Unterfranken | Ganztagsausbau@reg-ufr.bayern.de |
Schwaben | Ganztagsausbau@reg-schw.bayern.de |
FAQ Richtlinie Ganztagsausbau
Das Landesförderprogramm Ganztagsausbau wird rechtstechnisch durch eine Förderrichtlinie (Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales sowie für Unterricht und Kultus) umgesetzt. Mit dem Landesförderprogramm Ganztagsausbau soll die Schaffung zusätzlicher rechtsanspruchserfüllender Plätze in ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten für Kinder im Grundschulalter unterstützt werden. Das Landesförderprogramm Ganztagsausbau baut auf folgenden Grundförderungen auf:
- nach Art. 10 BayFAG (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz) in Verbindung mit der FAZR für öffentliche Schulen und Kindertageseinrichtungen
- nach den einschlägigen Bestimmungen des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG – Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz) für staatlich genehmigte und staatlich anerkannte Ersatzschulen
- nach den Richtlinien für die Investitionsförderung von Einrichtungen der Erziehungshilfe und der Hilfe für behinderte Minderjährige (ohne Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation) für Heilpädagogische Tagesstätten und Heime.
In Anknüpfung und Ergänzung zu diesen Grundförderungen wird eine Pauschale zur Investitions- und Ausstattungsförderung pro zusätzlich geschaffenem Betreuungsplatz gewährt. Die Höhe der Förderung beträgt:
- bis zu 6.000 Euro Investitionskostenförderung (für Neubau, Umbau, Erweiterung, Sanierung und Gebäudeerwerb) für jeden zusätzlich geschaffenen rechtsanspruchserfüllenden Platz in einem Angebot unter Schulaufsicht (offener/gebundener Ganztag oder Mittagsbetreuung), in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (Horte, Häuser für Kinder etc.), in Heilpädagogischen Tagesstätten der Jugend- oder Eingliederungshilfe und in Kombieinrichtungen.
- bis zu 1.500 Euro für Ausstattungsinvestitionen pro zusätzlichem Platz, der ab dem 12. Oktober 2021 bis zum 31. Dezember 2027 geschaffen wird. Für die Förderung von Ausstattungsinvestitionen ist eine grundsätzliche Förderfähigkeit nach Art. 10 BayFAG nicht erforderlich.
Fiktives Beispiel anhand eines Hortes:
Grundförderung (gemäß Art. 10 BayFAG)
900.000 Euro
+
Für jeden zusätzlichen Platz 6.000 Euro, Beispiel: 50 zusätzliche Hortplätze
→ 50 x 6.000 Euro =
300.000 Euro
=
Gesamtförderung für das Projekt (hier Hortbau): 1.200.000 Euro
Hinsichtlich der Investitionskostenförderung und der Ausstattungsförderung ist jeweils ein gesonderter Antrag erforderlich. Die Antragstellung erfolgt mittels Muster 1a zu den VV zu Art. 44 BayHO bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung. Der Antrag auf Investitionskostenförderung kann und sollte grundsätzlich in Verbindung mit dem Antrag auf die Grundförderung gestellt werden.
Die örtlich zuständige Bezirksregierung prüft und entscheidet über die Anträge auf Förderung. Sie steht außerdem für allgemeine Fragen zum Landesförderprogramm Ganztagsausbau sowie für konkrete Fragen zum Förderverfahren zur Verfügung.
Die Kommunen sind Adressat des Rechtsanspruchs und entscheiden in eigener Verantwortung und Zuständigkeit anhand der Gegebenheiten vor Ort, welches Angebot sie schaffen bzw. erweitern wollen. Sie können auf der Grundlage ihrer Bedarfsplanung frei aus allen Angeboten des sog. „Werkzeugkastens“ zur Betreuung für Kinder im Grundschulalter wählen. Dies können Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (Horte, Häuser für Kinder etc.), Angebote unter Schulaufsicht sowie Heilpädagogische Tagesstätten der Jugend- oder Eingliederungshilfe sein.
Auf die Notwendigkeit der Abstimmung zwischen Schulentwicklungs-, Jugendhilfe- und Eingliederungshilfeplanung wird hingewiesen (vgl. Ziffer 5.4.3 der Förderrichtlinie). Für die öffentlichen Schulen gilt, dass eine Abstimmung zwischen Sachaufwandsträger, Jugendhilfeträger und Schulseite schon im Rahmen der Bedarfsplanung grundsätzlich erforderlich ist; das gilt für private Schulen entsprechend (vgl. Ziffer 5.4.2 der Förderrichtlinie).
Der Praxisleitfaden unterstützt die bayerischen Landkreise, Städte und Gemeinden bei der verantwortungsvollen Aufgabe der Bedarfsplanung für einen ganztägigen Bildungs- und Betreuungsplatz.
Ergänzend dazu hat das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales eine Studie zur Ermittlung des Ganztagsbedarfs von Grundschulkindern in Auftrag gegeben.
- Zum Bericht der Prognos AG in Zusammenarbeit mit Kantar Public „Ganztagsbedarf von Grundschulkindern in Bayern“
Förderfähig sind ausschließlich zusätzliche rechtsanspruchserfüllende Plätze für Kinder ab Schuleintritt in den Klassen 1 bis 4 (Grundschule und Grundschulstufe einer Förderschule) bis zum Ende der Grundschulzeit.
Dies ist ein Platz, der ab dem Inkrafttreten des Rechtsanspruchs (1. August 2026) ein ganztägiges (das heißt werktäglich jeweils acht Stunden) Bildungs- und Betreuungsangebot aus dem oben genannten „Werkzeugkasten“ anbietet (vgl. Ziffer 1 und Ziffer 2 Satz 2 der Förderrichtlinie). Es kommt nicht darauf an, dass der grundsätzlich rechtsanspruchserfüllende Platz tatsächlich ganztägig genutzt wird. Maßgeblich ist, dass bei Bedarf acht Stunden gebucht werden können.
Im Landesförderprogramm sind auch solche Angebote förderfähig, die den zeitlichen Umfang des Rechtsanspruches nicht alleine vollumfänglich abdecken (bspw. nicht in den Ferien). Die getätigte Investition muss jedoch einen Baustein darstellen, um den zeitlichen Umfang gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Angeboten des Werkzeugkastens rechtsanspruchserfüllend zu sichern. Investitionsmaßnahmen, die nicht dem Zwecke der Ganztagsbetreuung von Kindern im Grundschulalter, sondern ausschließlich dem Zwecke des Schulunterrichts dienen, sind nach wie vor nicht förderfähig.
Zusätzliche Plätze sind solche, die entweder neu entstehen oder Plätze, die ohne Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen ersatzlos wegfallen würden.
Bei den Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe sind für die Vorher-Nachher-Betrachtung (Ermittlung der bereits vorhandenen und der zusätzlich entstehenden Plätze) die Festsetzungen aus der Betriebserlaubnis entscheidend. Mit dem Wegfall eines Platzes ist beispielsweise zu rechnen, wenn ohne Erhaltungsmaßnahme eine befristet erteilte Betriebserlaubnis nicht verlängert würde und die Befristung bis spätestens zum Ende des Förderzeitraums (aktuell Ende des Jahres 2027) abläuft. Dies gilt auch für Provisorien (z. B. Containerlösungen), die durch einen Neubau ersetzt werden sollen.
Für Angebote unter Schulaufsicht gilt dabei folgender Grundsatz: Wenn aus einem nicht rechtsanspruchserfüllenden Platz (ohne Berücksichtigung von Freitag und Ferien) ein rechtsanspruchserfüllender Platz mit Küchen- und/oder Speisebereich entsteht, wird im Sinne der Förderrichtlinie ein neuer Platz geschaffen. Im Sinne eines umfassenden Verständnisses gilt dabei im Einzelnen Folgendes:
- neue Plätze (+)
Nähere Einzelheiten hierzu können im Bedarfsfall bei der jeweils zuständigen Regierung erfragt werden.- durch investive Maßnahmen wird die Einrichtung neuer rechtsanspruchserfüllender Angebote der offenen und gebundenen Ganztagsschule (OGTS und GGTS) sowie der Mittagsbetreuung (MiB) ermöglicht;
- durch investive Maßnahmen wird die Aufstockung von einem kurzen Angebot (14.00 Uhr oder 15.30 Uhr) auf ein langes Angebot (16.00 Uhr) ermöglicht; dies gilt sowohl innerhalb derselben Angebotsform (z. B. Plätze in OGTS-Kurzgruppen werden zu Plätzen in OGTS-Langgruppen) als auch bei einem Wechsel von Angebotsformen (z. B. nicht rechtsanspruchserfüllende MiB-Plätze werden Plätze in einer OGTS-Langgruppe bis 16.00 Uhr);
- durch investive Maßnahmen wird eine verlängerte MiB mit erhöhter Förderung ohne Küchen- und/oder Speisebereich zu einer verlängerten MiB mit erhöhter Förderung bzw. zu einer OGTS mit Küchen- und/oder Speisebereich weiterentwickelt.
- neue Plätze (-)
- Ausbau nicht rechtsanspruchserfüllender Angebote (etwa OGTS-Kurzgruppen oder MiB-Angebote bis 14.00 Uhr).
- Wechsel von bereits rechtsanspruchserfüllenden Angeboten in andere rechtsanspruchserfüllende Angebote (z. B. von verlängerter MiB mit erhöhter Förderung mit vorhandenem Küchen- und/oder Speisebereich in OGTS-Langgruppen oder Umbau eines Hortes zu MiB bzw. OGTS);
- Bereitstellung neuer Plätze ohne Erweiterung der Bestandsflächen oder sonstige investive Maßnahmen (im Ergebnis also das bloße Auffüllen von Gruppen oder die ausschließliche Doppelnutzung);
- lediglich Ausweitung bereits rechtsanspruchserfüllender Angebote auf fünften Wochentag oder die Ferien.
- Plätze, die erhalten bleiben und ohne Erhaltungsmaßnahme ersatzlos wegfallen würden:
- wenn die Räumlichkeiten des Ganztagsangebots bisher befristet genehmigt sind und die Entfristung vom Ausbau abhängig ist.
- wenn aufgrund nachgewiesener wachsender Schüler- und damit Klassenzahlen oder sich verändernder Bedarfe (z. B. steigender Bedarf an Förderunterricht) weniger Räume zur Doppelnutzung zur Verfügung stehen und deshalb zur Einhaltung der Empfehlungen der Anlage 9 der Schulbauverordnung (SchulBauV) und der Vorgaben der dazu ergangenen Vollzugsvorschriften eine investive Maßnahme für das GGTS-, OGTS-, oder MiB-Angebot erforderlich wird;
- wenn Antragsteller ihr Schulgebäude verbunden mit einer völligen und dauerhaften Aufgabe der bisherigen Räumlichkeiten ganz bzw. teilweise dauerhaft (die Schaffung bloßer Interimsbauten ist bereits nach BayFAG und BaySchFG nicht förderfähig) neu bauen und im Rahmen des Neubaus den Anforderungen der Anlage 9 der Schul-BauV und den o.g. Vollzugsvorschriften entsprechende rechtsanspruchserfüllende Ganztagsräumlichkeiten vorsehen;
- wenn Ganztagsräumlichkeiten, die bisher nicht den Anforderungen der Anlage 9 der SchulBauV und den o. g. Vollzugsvorschriften und damit der Forderung in § 1 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung II (VV II) nach einer zeitgemäßen Ganztagsbetreuung gerecht werden, durch investive Maßnahmen entsprechend ertüchtigt werden.
Eine Förderung kann grundsätzlich für alle Maßnahmen beantragt werden, die ab Inkrafttreten des Ganztagsförderungsgesetzes (GaFöG) am 12. Oktober 2021 begonnen und bis zum 31. Dezember 2027 abgeschlossen sind. Dabei ist zu beachten, dass eine Förderung nur möglich ist, wenn die entsprechende Auftragsvergabe nicht vor dem 12. Oktober 2021 erfolgt ist. Für Ausstattungen, die ab dem 21. Oktober 2021 begonnen wurden, kann damit auch rückwirkend noch eine Förderung beantragt werden.
Im Hinblick auf die Investitionskostenförderung ist zu beachten, dass noch kein Bescheid nach der jeweiligen Grundförderung ergangen sein darf.
Maßnahmen zum Ausbau von rechtsanspruchserfüllenden Mittagsbetreuungsangeboten bis 16:00 Uhr in schulaufsichtlicher Verantwortung (verlängerte Mittagsbetreuung mit erhöhter Förderung gemäß Ziffer 1.2.2. der einschlägigen KMBek) erhalten eine verbesserte Investitionskostenförderung nach Art. 10 BayFAG mit einem Aufschlag von 15 Prozentpunkten auf den regulären Fördersatz („FAGplus15“; eine eigenständige FAG-Förderung war zuvor nur für gebundene oder offene Ganztagsschulen möglich). Dies schließt notwendige Baumaßnahmen zur Schaffung von Küchen- und Speisebereich für die Ganztagsbetreuung ein.
Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat den Regierungen hierfür mitgeteilt, dass ein entsprechender Flächenbedarf bei nachgewiesener Bedarfsnotwendigkeit anhand der einschlägigen Vorgaben der Schulbauverordnung (SchulbauV) eigenständig schulaufsichtlich anerkannt werden kann.
Die erweiterte Förderung im Bereich kommunaler Schulbaumaßnahmen nach Art. 10 BayFAG und der FAZR ist auf rechtsanspruchserfüllende Mittagsbetreuungsangebote privater Schulen entsprechend zu übertragen. Entsprechende Baumaßnahmen können grundsätzlich auch als notwendiger Schulaufwand im Sinne des BaySchFG anerkannt und die Kosten entsprechend der jeweiligen schulspezifischen Vorgaben erstattet werden.
Bei der Doppelnutzung von Schulgebäuden sind auch kleinere investive Maßnahmen zur Schaffung zusätzlicher Plätze, die die Bagatellgrenze für eine Förderung nach Art. 10 BayFAG nicht erreichen, förderfähig. Auch Maßnahmen zur Schaffung von Plätzen für Schulkinder in Einrichtungen nach Art. 2 BayKiBiG (Horte, altersgeöffnete Einrichtungen) und Kombieinrichtungen können gefördert werden, wenn deren abschließend festgestellten zuweisungsfähigen Ausgaben 50.000 Euro überschreiten.
Eine Doppelnutzung von Schulgebäuden liegt vor, wenn geeignete Räume, die für den Unterricht oder andere schulische Zwecke zur Verfügung stehen sowohl für den Unterricht als auch für Bildungs- und Betreuungsangebote im Anschluss an den Unterricht genutzt werden.
Ja. Ausstattungsinvestitionen sind förderfähig pro zusätzlichem Platz, der ab dem 12. Oktober 2021 bis zum 31. Dezember 2027 geschaffen wird.
Im Hinblick auf die Investitionskostenförderung muss ein Antrag auf Grundförderung (z. B. nach Art. 10 BayFAG) in jedem Fall gestellt werden, da eine grundsätzliche Förderfähigkeit nach einer der Grundförderungen vorausgesetzt wird (vgl. Ziffer 5.1 der Förderrichtlinie).
„Grundsätzliche Förderfähigkeit“ meint: Wenn im Einzelfall die freiwillige staatliche Förderung der HPTs ausgeschöpft oder die Finanzkraft der Kommune so hoch ist, dass die Förderung nach Art. 10 BayFAG auf null Prozent reduziert wird, ist die Sonderförderung dennoch möglich. Außerdem sind bei Doppelnutzung des Schulgebäudes zur Schaffung zusätzlicher Plätze kleinere investive Maßnahmen förderfähig, auch wenn die Bagatellgrenze nach BayFAG unterschritten wird. Für die Ausstattungsförderung ist eine grundsätzliche Förderfähigkeit nach Art. 10 BayFAG nicht erforderlich.
Die Planung von Plätzen für Kinder im Grundschulalter setzt eine Abstimmung zwischen Schulentwicklungsplanung und Jugendhilfeplanung voraus. Dies ist erforderlich, weil der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter nicht nur in Tageseinrichtungen, sondern auch durch Angebote unter Schulaufsicht erfüllt werden kann. Dieser Abstimmungsprozess ist gemäß den bundesrechtlichen Vorgaben in Nr. 5.4.3 der Förderrichtlinie angelegt.
Im Übrigen ist die Bestimmung in Ziffer 5.4.2 der Förderrichtlinie, wonach die Bedarfsnotwendigkeit der Räumlichkeiten von rechtsanspruchserfüllenden Ganztagsangeboten im Rahmen des schulaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens für den Schulbau festgestellt wird, umfassend zu verstehen. Dies bedeutet, dass auch die Notwendigkeit der Plätze im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde festgestellt wird. Dabei kann den Trägern der Kinder- und Jugendhilfe seitens der bewilligenden Bezirksregierungen eine angemessene Frist zur Zustimmung gesetzt werden. Erfolgt in dieser Frist keine Rückmeldung gilt die Zustimmung als erteilt.
Eine Mehrfachförderung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Ausnahmen hiervon sind in Nr. 6.4 der Förderrichtlinie abschließend geregelt (z.B. Förderung nach der BayFHolz). Verschiedene Förderprogramme können im Übrigen bezogen auf eine Baumaßnahme nur in Anspruch genommen werden, wenn eine sachliche Differenzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben getroffen werden kann.
Nein, ein Wechsel ist grundsätzlich nicht möglich. Aufgrund der Festlegungen der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern sind die Bundesmittel „zusätzlich“ zu verwenden. Das heißt, dass keine Landesmittel, die bereits für die Förderung eines Projektes zugesagt waren, durch Bundesmittel ersetzt werden dürfen.
Ein Wechsel ist möglich. Aufgrund der einheitlichen Förderpauschale gilt für alle über das Landesförderprogramm geförderten Plätze, dass ein späterer Wechsel der Angebotsform ohne Rückforderung möglich ist, sofern eine der im Rahmen der Richtlinie geförderten Formen der Schulkindbetreuung weiterhin stattfindet.
Ein Umwandeln in Plätze für eine andere Altersgruppe, z. B. von Hortplätzen in Kindergartenplätze, ist nicht möglich. Die für die Förderung seitens des Bundes zur Verfügung gestellten Mittel dürfen ausschließlich für die ganztägige Bildung und Betreuung von Kindern im Grundschulalter verwendet werden.
In Anpassung der früheren Verwaltungspraxis wird nun auch eine Genehmigungs- und Förderfähigkeit für Baumaßnahmen im Bereich des offenen Ganztags und der Mittagsbetreuung an benachbarten Räumlichkeiten außerhalb des Schulgeländes ermöglicht. Die dafür einzuhaltenden Rahmenbedingungen hat das Staatsministerium für Unterricht und Kultus den Regierungen im Mai 2023 mitgeteilt. Nähere Einzelheiten zu dem Thema können im Bedarfsfall bei der jeweils zuständigen Regierung erfragt werden.
Nein, ein Kooperationsvertrag ist nicht zwingend erforderlich. HPT und Schule sollen nach Art. 31 BayEUG ebenso wie die anderen in Art. 31 BayEUG genannten Einrichtungen zusammenarbeiten, indem sie sich auf die wesentlichen Themen verständigen (Art. 31 BayEUG). In der Regel funktioniert das durch Absprachen, wenn die HPT an die Schule angegliedert ist und beispielsweise gemeinsame Räume nutzt. Die HPT kann sich aber auch im Sozialraum der Schule befinden, auch dann ist eine Kooperation im Sinne von Absprachen/Verständigungen möglich. Bei gemeinsamen Baumaßnahmen oder bei der Mitbenutzung von Räumen bleibt die Notwendigkeit einer entsprechenden Kostenteilung nach den Regelungen hierzu unberührt.
Richtlinie zum Ausbau von Hortplätzen
Bayern hat bereits Anfang 2020 ein Förderprogramm zur Schaffung von bis zu 10.000 zusätzlichen Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen für Grundschulkinder aufgelegt.
Hier finden Sie die Richtlinie zur Förderung von Investitionen zur Schaffung von Betreuungsplätzen für Grundschulkinder