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Grundsicherung für Arbeitsuchende
Grundsatz des Förderns und Forderns
Leitmaxime des SGB II ist der Grundsatz des Förderns und Forderns. Die Gesellschaft ist mit den Schwachen, die sich nicht selbst helfen können, solidarisch und bietet umfassende Hilfen an. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden als aktive Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und als passive Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Bürgergeld) erbracht.
Leistungsberechtigt nach dem SGB II sind erwerbsfähige Hilfebedürftige im Alter zwischen 15 und 65/67 Jahren (vgl. Staffelung der Altersgrenze im Rentenrecht) mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland sowie die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen.
Aktive Leistungen
Ziel der aktiven Leistungen ist es, die erwerbsfähige Person bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen. Neben einigen spezifischen Instrumenten des SGB II (z. B. Einstiegsgeld, Beschäftigungszuschuss) steht dazu auch nahezu das gesamte Eingliederungsinstrumentarium des Arbeitsförderungsrechts nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zur Verfügung.
Passive Leistungen
Die passiven Leistungen haben die Funktion, den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft den zur Führung eines menschenwürdigen Lebens notwendigen Bedarf, das sog. soziokulturelle Existenzminimum, zu sichern. Die passiven Leistungen umfassen das Bürgergeld (nach § 19 SGB II) für die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die nicht erwerbsfähigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sowie die Leistungen zur Bildung und Teilhabe. Das Bürgergeld setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:
- Pauschalierte Regel
- Leistungen für Unterkunft und Heizung
- Mehrbedarfszuschläge
- Einmalige Leistungen
Für Empfängerinnen und Empfänger des Bürgergelds werden daneben Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet.
Grundsatz des Forderns
Gesellschaft und Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die diese sozialen Leistungen finanzieren, können von den Betroffenen verlangen, dass sie alles ihnen Mögliche tun, um unabhängig von öffentlicher Hilfe zu leben.
Eigenverantwortung als zentrale Forderung
Zentrale Forderung des SGB II ist die Eigenverantwortung der erwerbsfähigen hilfebedürftigen Person, die vorrangig und eigeninitiativ alle Selbsthilfemöglichkeiten ausschöpfen muss, bevor sie eine steuerfinanzierte Leistung in Anspruch nimmt. Eine Alimentierung soll nur erfolgen, wenn der Lebensunterhalt nicht durch Arbeit oder mit vorhandenem anrechenbarem Einkommen oder Vermögen bestritten werden kann. Um dem in § 2 SGB II verankerten Grundsatz des Forderns und dem Vorrang des Selbsthilfegebots Nachdruck zu verleihen, bedarf es gesetzlicher Anreize, die sicherstellen, dass Hilfebedürftige ihre Arbeitszeit voll einsetzen und nicht in Teilzeit- und Minijobs verharren, wenn Hinderungsgründe wie Kindererziehung nicht entgegenstehen. Zugleich ist es notwendig, Leistungsansprüche denjenigen Hilfebedürftigen teilweise zu versagen, die keine ausreichenden Eigenbemühungen zur Beendigung ihrer Hilfebedürftigkeit unternehmen.