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Allgemeines

Im Jahr 1999 ist die Insolvenzordnung (InsO) in Kraft getreten, die die Möglichkeit schafft, dass auch Privatpersonen – wie juristische Personen – einen Antrag auf ein gerichtliches Entschuldungsverfahren stellen können. Zum 01.10.2020 trat eine Reform der Verbraucherentschuldung in Kraft, die im Wesentlichen folgende Änderungen beinhaltet:

  • Das Insolvenzverfahren (Regelinsolvenz und Privatinsolvenz) wurde auf 3 Jahre verkürzt. Dies gilt für alle Verfahren, die ab dem 01.10.2020 beantragt wurden. Für Zweitverfahren gilt eine Dauer von 5 Jahren, wenn dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30.09.2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden ist.
  • Ein Schuldner ist für eine erneute Beantragung eines Insolvenzverfahrens für 11 Jahre gesperrt, wenn bereits ein Insolvenzverfahren beendet und die Restschuldbefreiung erteilt wurde. Dies gilt bei einer Restschuldbefreiung ab dem 01.10.2020; erging die Restschuldbefreiung davor, gilt eine 10-jährige Sperrfrist.
Verschuldete Bürgerinnen und Bürger können sich bei einer Insolvenzberatungsstelle Hilfe holen.

Möglichkeiten und Verfahren

Voraussetzung für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens ist die Vorlage einer Bescheinigung, dass ein außergerichtlicher Einigungsversuch durch Vergleichsvertrag mit dem Gläubiger erfolglos durchgeführt worden ist. Zu diesem Zweck können sich verschuldete Bürgerinnen und Bürger, die eine Insolvenzberatung anstreben, an eine anerkannte Insolvenzberatungsstelle bzw. eine Rechtsanwaltskanzlei ihrer Wahl wenden. Soweit die persönlichen Einkommensverhältnisse es erfordern, ist für die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt ein Antrag auf kostenlose Rechtsberatung möglich, der beim zuständigen Amtsgericht zu stellen ist.

Wer bietet Insolvenzberatung an?

Nach § 305 der Insolvenzordnung führen die Insolvenzberatung anerkannte Insolvenzberatungsstellen (Verzeichnis der Beratungsstellen), Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und weitere rechtsberatende Berufe durch.

Nähere Informationen können der Broschüre „Der Weg zur Verbraucherentschuldung“ entnommen werden, die das Bayerische Staatsministerium der Justiz herausgegeben hat.

Verbesserung des Kontopfändungsschutzes

Mit dem Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes (Inkrafttreten zum 01.07.2010) wurden die relevanten Vorschriften zum Kontopfändungsschutz geändert. Mit dieser Regelung wird eine deutliche Verbesserung des Schuldnerschutzes für alle Kontoinhaber erreicht.

Seit 01.07.2010 muss bei den Banken auf Antrag des Schuldners ein schon bestehendes Girokonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geführt werden. Auf P-Konten ist z. B. bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen ein Grundbetrag in Höhe von 1.330,16 Euro monatlich (ab 01.07.2022) grundsätzlich der Pfändung nicht unterworfen. Das bedeutet, dass aus diesem Betrag Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen, Daueraufträge etc. getätigt werden können und dass damit die materielle Existenzgrundlage der Schuldnerinnen und Schuldner ohne Einschaltung der Justiz gewährleistet ist.

Werden gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen erfüllt, nimmt die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber Leistungen nach SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) oder SGB XII (Sozialhilfe) für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entgegen oder werden bestimmte Sozialleistungen oder Kindergeld gutgeschrieben, kann dieser unpfändbare Grundbetrag durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen beim Kreditinstitut erhöht werden. Arbeitgeber, Familienkassen, Sozialleistungsträger, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und Schuldnerberatungsstellen, die nach § 305 InsO als Insolvenzberatungsstellen zugelassen sind, können diese Bescheinigung ausstellen.

Weiterführende Informationen zur Insolvenzberatung finden Sie in der Broschüre: Restschuldbefreiung – eine neue Chance für redliche Schuldner

Verzeichnis der Beratungsstellen

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