Hauptinhalt

Pauschalvertrag mit der GEMA

Infoblatt (PDF)

 

FAQ zum GEMA-Pauschalvertrag für Vereine:

 

Der Pauschalvertrag gilt für alle Organisationen, die gemeinnützige (§ 52 AO), mildtätige (§ 53 AO) oder kirchliche (§ 54 AO) Zwecke verfolgen, nicht nur für eingetragene und gemeinnützige Vereine.

Durch den GEMA-Vertrag übernimmt der Freistaat Bayern die GEMA-Gebühren für die umfassten Veranstaltungen im Rahmen des zur Verfügung stehenden Kontingents von bis zu rund 120.000 Veranstaltungen jährlich. Die genaue Anzahl hängt von Art und Größe der angemeldeten Veranstaltungen ab.

Abgedeckt sind Veranstaltungen:

  • mit Tonträgern und Livemusik
  • im Innen- und Außenbereich
  • auf einer Veranstaltungsfläche von bis 500 qm
  • ohne Eintrittspreis.

Notwendig ist lediglich eine einmalige Registrierung auf dem Portal der GEMA. (www.gema.de/portal). Organisationen, die bereits bei der GEMA registriert sind, müssen sich nicht erneut registrieren. Anschließend können vier Veranstaltungen pro Jahr über das Portal der GEMA angemeldet werden. Das Verfahren ist einfach und vollständig digital.

Für die Anmeldung einer Veranstaltung werden in der Regel nur wenige Minuten benötigt. Eine ausführliche Erläuterung des Anmeldevorgangs finden Sie unter folgendem Link: www.gema.de/de/musiknutzer/vereine-in-bayern/anleitung.

Ja, jede Veranstaltung muss auf dem Portal der GEMA angemeldet werden.

Ja, auch mehrtägige Veranstaltungen können angemeldet werden. Dabei zählt nach den Tarifen der GEMA jeder Tag als einzelne Veranstaltung. Bis zu vier Tage sind daher durch den Pauschalvertrag abgedeckt. Auch bei längeren Veranstaltungen müssen die Organisationen die Veranstaltung aber nicht mehrfach anmelden. Eine einmalige Anmeldung auf dem Portal genügt. Die GEMA übernimmt die Abwicklung der Abrechnung.

Ja, für die umfassten Veranstaltungen werden sämtliche GEMA-Gebühren vom Freistaat Bayern übernommen.

Eine Liste der gespielten Lieder (Setlist) muss nur bei Veranstaltungen mit Live-Musik innerhalb von 6 Wochen über das Onlineportal der GEMA nachgereicht werden. Darauf kann aufgrund der gesetzlichen Vorgabe nach § 42 VGG nicht verzichtet werden.

Auch für Organisationen, die bereits einen bestehenden Vertrag mit der GEMA besitzen, gilt der Pauschalvertrag des Freistaats Bayern, soweit die Veranstaltung nicht bereits durch den Vertrag des eigenen Verbandes umfasst ist. Die Organisationen melden ihre Veranstaltung auf dem Portal der GEMA an und die GEMA übernimmt die Zuordnung zum einschlägigen Vertrag.

Weitere Informationen finden Sie auf der eingerichteten Informationsseite der GEMA unter:  www.gema.de/de/musiknutzer/vereine-in-bayern.