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Blinden-, Taubblinden- und Sehbehindertengeld
Landesleistungen des Freistaats Bayern
Mit dem Blindengeld als reiner Landesleistung trägt der Freistaat Bayern der besonderen Situation seiner blinden Mitbürgerinnen und Mitbürger Rechnung. Erblindete Menschen haben einen hohen Aufwand für Hilfs- und Pflegeleistungen durch dritte Personen oder die Anschaffung von blindengerechten Hilfsmitteln. Zum Ausgleich dieser blindheitsbedingten Mehraufwendungen dient das Blindengeld, das keine Pflegebedürftigkeit voraussetzt und einkommens- und vermögensunabhängig gezahlt wird.
Im Hinblick auf ihren deutlich erhöhten Assistenzbedarf erhalten taubblinde Menschen seit dem 01.01.2013 ein Blindengeld in doppelter Höhe wie blinde Menschen.
Um auch hochgradig sehbehinderte und hochgradig sehbehinderte Menschen, die gleichzeitig auch gehörlos sind (taubsehbehinderte Menschen), finanziell unterstützen zu können, hat der Freistaat Bayern zum 01.01.2018 die Einführung eines Sehbehinderten- und eines Taubsehbehindertengelds beschlossen.
Zuständig für die Zahlung des Blindengelds ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales.
Weiterführende Informationen zum Thema Blindengeld finden Sie im Bayerischen Blindengeldgesetz (BayBlindG) vom 07.04.1995.