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Menschen mit Behinderung in Europa
Inhaltsverzeichnis
Aktive Eingliederung
Für Maßnahmen, die Menschen mit Behinderung zugutekommen, sind in erster Linie die Mitgliedstaaten zuständig. Doch auch hier fällt der EU eine wichtige Rolle zu: Sie ergänzt einzelstaatliche Maßnahmen und bemüht sich um die aktive Eingliederung von Menschen mit Behinderung. Deutschland hat auf diesem Gebiet seine Hausaufgaben gemacht. Hier gibt es Zuschüsse für eine behindertengerechte Kfz-Ausstattung sowie Teilnahme an Fortbildungen und behindertengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes.
Recht so …
In verschiedenen wichtigen Bereichen sind die Rechte von Menschen mit Behinderung durch Verordnungen und Richtlinien EU-weit geschützt.
Am Arbeitsplatz
Natürlich sind Diskriminierungen und Mobbing EU-weit untersagt. Alle Arbeitgeber müssen für Menschen mit Behinderung „angemessene Vorkehrungen“ treffen (Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf). Die Verordnung (Nr. 2204/2002) über staatliche Beschäftigungsbeihilfen fördert, dass Arbeitnehmer/-innen mit Behinderung einen Job bekommen und diesen auch behalten. Diese Verordnung erleichtert es den Mitgliedstaaten, finanzielle Anreize für Arbeitgeber zu schaffen, damit diese Menschen mit Behinderung einen Arbeitsplatz bieten.
Arbeiten im EU-Ausland
Es gibt deutsche Leistungen, wenn diese für die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit im grenznahen Ausland erforderlich sind. Zuständig ist der Rehabilitationsträger oder das Inklusionsamt Bayern.
Hier kommen Sie direkt zur Website des ZBFS – Inklusionsamt.
Barrierefreies Europa
In der EU leben rund 80 Millionen Menschen mit einer mehr oder minder schweren Behinderung – das sind mehr als 15 Prozent der gesamten europäischen Bevölkerung. Sie alle sollen sich in ihrem Land wohlfühlen und die Hilfe bekommen, die sie brauchen. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Barrierefreiheit zu, die Voraussetzung für die volle Teilhabe an der Gesellschaft ist.
Barrierefrei sind Lebensbereiche dann, wenn Menschen mit und ohne Behinderung sie gleichberechtigt mit anderen erreichen und nutzen können und zwar ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe.
- Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Das Übereinkommen, das die EU selbst neben den Mitgliedstaaten (Unterzeichnung durch alle 28 Mitgliedstaaten, Ratifizierung bisher durch die meisten) ratifiziert hat, enthält Bestimmungen zu Barrierefreiheit. Daneben umfasst es Bürgerrechte, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. - "Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030“
Im Jahr 2021 hat die Europäische Kommission eine „Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030“ verabschiedet. Die Strategie zeigt auf, was vonseiten der EU und ihrer Mitgliedstaaten zu tun ist, damit Menschen mit Behinderung ihre Rechte uneingeschränkt wahrnehmen können. Konkret sollen Menschen mit Behinderung vor jeglicher Form von Diskriminierung und Gewalt geschützt werden und gleichberechtigten Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zu Gesundheitsdiensten, Justiz, Bildung, Kultur, Sport und Tourismus haben. So soll ein barrierefreies Europa erreicht werden. - Die Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu Webseiten öffentlicher Stellen (Webaccessibility-Richtlinie) hat das Europäische Parlament am 26.10.2016 angenommen. Die Mitgliedstaaten hatten 21 Monate Zeit, um die neuen Bestimmungen in nationales Recht umzusetzen.
- Zentrales Informationsportal der Bayerischen Staatsregierung mit vielen Informationen (z. B. rechtlichen Grundlagen wie UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung), Beispielen, Magazinbeiträgen sowie Serviceteil rund um Barrierefreiheit. Hier kommen Sie direkt zur Website Bayern barrierefrei.