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Förderungen für Senioren und Seniorinnen

Hier finden Sie die wichtigsten Rechtsgrundlagen für Förderungen des Sozialministeriums im Bereich ältere Menschen sowie hilfreiche Links zu weiteren Fördermöglichkeiten.

Bitte beachten Sie:

Zuwendungen können nur für Ausgaben und Kosten gewährt werden, die noch nicht beauftragt oder gekauft und für die noch keine Verträge geschlossen wurden. Es empfiehlt sich für das Antragsverfahren der nachstehenden Förderungen, einen Zeitraum von mindestens vier bis sechs Monaten vor dem Zeitpunkt, ab dem die beantragten Zuwendungen notwendig werden, einzuplanen. 

 

Förderrichtlinie „Selbstbestimmt Leben im Alter“ (SeLA)

Maßnahmen für ein selbstbestimmtes Leben im Alter können finanziell unterstützt werden. Die Förderrichtlinie „Selbstbestimmt Leben im Alter“ (SeLA) finden Sie hier.

SeLA-Anträge (Antragsformular vgl. weiter unten) können beim StMAS eingereicht werden.

Grundlagen und Höhe einer Förderung

Mit einer Anschubfinanzierung bis zu 10.000 Euro für maximal zwei Jahre können gefördert werden:

Mit einer Anschubfinanzierung bis zu 40.000 Euro für maximal zwei Jahre können gefördert werden:

Mit einer Anschubfinanzierung bis zu 80.000 Euro für maximal vier Jahre und einer Anschlussförderung in Höhe von jährlich 20.000 € (Anschlussförderung nur bei Umsetzung der Maßnahme in einer finanzschwachen Gemeinde) können gefördert werden:

Die Zuwendung beträgt maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Für jede dieser Unterstützungs- und Wohnformen kann ein eigener Antrag gestellt werden.

Um eine Einbindung in die regionalen Strukturen sicherzustellen, ist eine Befürwortung der örtlichen Kommune erforderlich, sofern diese nicht selbst Antragsstellerin ist.

In der Regel werden die eingegangenen Anträge im StMAS konzeptionell geprüft und nach Feststellung der grundsätzlichen Förderfähigkeit im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel an das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) zur weiteren förderrechtlichen Abwicklung delegiert. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Projektförderungen (ANBest-P) bzw. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Projektförderungen an kommunale Körperschaften (ANBest-K).

Förderantrag

Jede Initiatorin bzw. jeder Initiator der oben genannten Maßnahmen kann einen Antrag stellen.

Dem Antrag sind beizufügen (wenn für dieselbe Maßnahme im unmittelbar vorhergehenden Zeitraum keine Zuwendung bewilligt wurde):

  • Anlage „Weitere Erklärungen“
  • Ausführliche Beschreibung der Maßnahme (Konzept)
  • Mittelfristiger Finanzierungsplan (für das 1. Jahr nach Auslaufen der Förderung; nicht erforderlich bei Antrag auf Umsetzung eines seniorengerechten Quartierskonzepts in einer finanzschwachen Gemeinde)
  • Beschluss (Stadtratsbeschluss, Gemeinderatsbeschluss, Sitzungsbuchauszug oÄ), aus dem ersichtlich ist, dass die Beantragung der Maßnahme befürwortet und der dafür erforderliche Eigenanteil bereitgestellt wird

Sofern die Kommune nicht selbst Antragstellerin ist, zusätzlich:

  • Befürwortung der Kommune /Kooperationsvertrag mit Kommune
  • Vereinssatzung oder Gesellschaftsvertrag und Auszug aus dem Vereins- oder Handelsregister
  • ggf. Freistellungsbescheid, soweit steuerbegünstigte Zwecke verfolgt werden

Dem Antrag sind beizufügen (sofern eine Anschlussförderung beantragt wird):

  • Anlage „Weitere Erklärungen“
  • Sachstand/Planungs-Bericht

Beispiele für eine Förderung  

Gefördert werden können z. B.:

  • angemessene Personal- und Sachkosten bzw. Honorarkosten für eine Koordinationskraft bzw. eine Moderatorin bzw. einen Moderator
  • angemessene Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit
  • angemessene Ausgaben für  Ausstattungsgegenstände, der Gemeinschaftsräume, die für die besonderen Bedürfnisse älterer Menschen geeignet und/oder für die Gemeinschaft förderlich sind.

Haben Sie Fragen?

Ihr Ansprechpartner im Staatsministerium ist

Fachreferat Seniorenpolitik, Seniorenarbeit
Schreiben Sie uns eine E-Mail

Allgemeine Nebenbestimmungen für Projektförderungen

Zuwendungen werden im Rahmen von Artikel 23 und 44 Bayerische Haushaltsordnung gewährt. Für Projektförderungen gelten - in der jeweils gültigen Fassung - die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Projektförderungen (ANBest-P) bzw. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Projektförderungen an kommunale Körperschaften (ANBest-K), die Grundsätze für die Bewilligung und Auszahlung sowie Verwendungsnachweisprüfung von geförderten Projekten enthalten und für Zuwendungsempfänger/-innen verbindlich sind.

Zu den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Projektförderungen

Zu den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Projektförderungen an kommunale Körperschaften

Antragsformulare

Nachfolgend finden Sie das Antragsformular für die Beantragung von Zuwendungen nach der Förderrichtlinie „Selbstbestimmt Leben im Alter – SeLA“.

Zum Antrag auf Bewilligung einer staatlichen Zuwendung nach der Förderrichtlinie „Selbstbestimmt Leben im Alter“.

Weitere Fördermöglichkeiten

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Im Rahmen des Bayerischen Wohnungsbauprogramms sowie des Bayerischen Zinsverbilligungsprogramms kann der Bau (Neubau, Gebäudeerweiterung) sowie der Erst- und Zweiterwerb von Eigenwohnraum mit zinsgünstigen staatlichen Baudarlehen beziehungsweise mit zinsverbilligten Kapitalmarktdarlehen gefördert werden.

Ebenfalls unterstützt wird die behindertengerechte Anpassung von bestehendem Eigen- und Mietwohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung mit leistungsfreien Baudarlehen von bis zu 10.000 Euro. Diese Darlehen sind zins- und tilgungsfrei und werden nach fünf Jahren erlassen.

Voraussetzung für eine Förderung ist u. a. die Einhaltung einer bestimmten Einkommensgrenze. Da die Mittel nicht für alle berechtigten Antragstellerinnen und Antragsteller ausreichen, richtet sich die Auswahl der zu fördernden Bauvorhaben nach der sozialen Dringlichkeit der Anträge. Die Fördermittel für Eigenwohnraum sind beim Landratsamt oder bei der kreisfreien Stadt zu beantragen.

Die Schaffung von Miet- und Genossenschaftswohnungen in Mehrfamilienhäusern für Wohnungssuchende, die mit ihrem Einkommen eine bestimmte Einkommensgrenze einhalten, wird mit zinsvergünstigten Baudarlehen gefördert. Das Baudarlehen kann bei der jeweiligen Regierung, der Landeshauptstadt München oder den Städten Augsburg und Nürnberg beantragt werden. Diese Stellen geben auch nähere Auskünfte und sind bei der Antragstellung behilflich. Die Auswahl der zu fördernden Bauvorhaben richtet sich nach der Dringlichkeit des örtlichen Wohnungsbedarfs.

Bayerische Landesstiftung

Die Bayerische Landesstiftung kann Projekte fördern, die sozialen und/oder kulturellen Bezug haben und gleichzeitig gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken dienen. Voraussetzung ist, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller ein gemeinnütziger Träger ist. Die Förderung darf grundsätzlich für den Staat nicht gesetzlich verpflichtend sein bzw. zu den Pflichtaufgaben der kommunalen Gebietskörperschaften gehören. Die Stiftungsmittel werden vorrangig für größere Vorhaben eingesetzt. Die Förderung erfolgt nach Dringlichkeit und Bedeutung des einzelnen Vorhabens; nach ständiger Praxis spielt dabei der Modellcharakter eines Projekts oder der Gesichtspunkt, dass ein wichtiges Vorhaben ohne Bewilligung von Mitteln der Landesstiftung nicht verwirklicht werden könnte, eine maßgebende Rolle. Es werden keine Mittel für laufende Betriebs- und Unterhaltskosten gewährt. Eine institutionelle Förderung ist ebenfalls nicht vorgesehen. Der Antrag muss mindestens eine Projektbeschreibung und einen ordnungsgemäßen Kosten- und Finanzierungsplan enthalten. Aus dem Kosten- und Finanzierungsplan muss auch die Höhe und Art der angestrebten Förderung hervorgehen.

Hier gelangen Sie direkt zu den Antragsformularen der Landesstiftung.