Hauptinhalt
Adoption – eine Möglichkeit für ein gutes Aufwachsen
Für ein Kind, das nicht bei seinen Eltern leben kann, stellt die Adoption eine Möglichkeit dar, unter den förderlichen Entwicklungsbedingungen einer Familie aufzuwachsen. Es werden für das zur Adoption freigegebene Kind die am besten geeigneten Eltern gesucht, denen es zugetraut wird, die besonderen Bedürfnisse des Kindes erfüllen zu können.
Da diese Kinder keine Eltern haben, die ihre Rechte wahren und für sie eintreten können, benötigen sie den besonderen Schutz des Staates. Dem Wohl des Kindes wird bei der Adoption die höchste Bedeutung zugemessen. Es gilt, den erforderlichen Schutz der Kinder sicherzustellen, um zu verhindern, dass Kinder Gegenstand von Handel und Verkauf werden. Es muss gewährleistet werden, dass eine Adoption nur stattfindet, wenn das Kind auch einer Adoption bedarf und die hierfür erforderlichen Einwilligungen der Herkunftseltern vorliegen. Daher hat der Gesetzgeber durch die Adoptionsgesetze die erforderlichen Strukturen geschaffen und umfangreiche Regelungen getroffen.
Adoption – eine Chance bei ungewollter Kinderlosigkeit?
Viele ungewollt kinderlose Paare sehen in der Adoption eines Kindes eine Chance, eine Familie zu gründen. Dennoch dient die Adoption dem Ziel, dass für elternlose Kinder eine neue Familie gefunden wird, nicht für kinderlose Paare ein Kind. Es besteht zudem ein Ungleichverhältnis von Adoptionsfreigaben zu Bewerbungen. So kamen zuletzt auf ein zur Adoption vorgemerktes Kind sieben Bewerbungen.
Für beide Seiten ist eine Adoption eine weitreichende Entscheidung. Denn eine Adoption ist eine auf Dauer angelegte Änderung der verwandtschaftlichen Beziehungen, die eine Vielzahl von Veränderungen mit sich bringt. Aus diesen Gründen muss die Entscheidung, ein Kind adoptieren zu wollen, wohlüberlegt sein.
Was bedeutet Adoption?
Durch eine Adoption wird ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis begründet, das nicht auf biologischer Abstammung beruht. Mit der Adoption erhält das minderjährige Kind die Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes und damit den Familiennamen und in der Regel auch die Staatsangehörigkeit der Adoptiveltern. Es entstehen Erb- und Unterhaltsansprüche, auch gegenüber den Verwandten der Adoptiveltern. Grundsätzlich erlöschen die Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes zu seiner Herkunftsfamilie und die damit verbundenen Rechte und Pflichten.
Voraussetzungen einer Adoption
Die Adoption wird auf Antrag des bzw. der Annehmenden durch das Familiengericht ausgesprochen. Die Adoption ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Sie soll daher erst nach einer angemessenen Adoptionspflegezeit ausgesprochen werden.
- Ein Kind kann von einem Ehepaar grundsätzlich nur gemeinschaftlich angenommen werden. Nicht verheiratete Personen können nur alleine adoptieren.
- Ehepaare, von denen mindestens einer das 25. und der andere das 21. Lebensjahr vollendet hat, sowie Einzelpersonen über 25 Jahre können ein minderjähriges Kind adoptieren. Eine gesetzlich festgelegte Höchstaltersgrenze existiert nicht.
- Für die Adoption ist die Einwilligung des Kindes sowie der Eltern erforderlich. Für ein geschäftsunfähiges oder noch nicht vierzehn Jahre altes Kind erteilt der gesetzliche Vertreter die Einwilligung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Einwilligung der Eltern entbehrlich sein (z. B. bei dauernd unbekanntem Aufenthalt) oder ersetzt werden (z. B. bei anhaltend gröblicher Pflichtverletzung oder Gleichgültigkeit gegenüber dem Kind).
Adoptionsvermittlung
Die Adoptionsvermittlung obliegt ausschließlich den Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter, den zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter und sonstigen zur Adoptionsvermittlung staatlich anerkannten Stellen. Privatpersonen ist die Adoptionsvermittlung untersagt. Die Adoptionsvermittlungsstelle begleitet den gesamten Prozess der Adoption. Sie berät die Herkunftsfamilie, stellt die Adoptionseignung der Bewerber fest und führt die Vermittlung durch. Auch im Nachgang an die Adoption begleitet die Adoptionsvermittlungsstelle alle Beteiligten im gegenseitigen Einvernehmen. Im familiengerichtlichen Adoptionsverfahren wird eine fachliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle bzw. des Jugendamts eingeholt.
Formen der Adoption
Zum Schutz der Adoptivfamilie dürfen die Adoption und ihre Umstände grundsätzlich nur mit Zustimmung der Adoptiveltern und des Kindes offenbart werden. Bei Inkognito-Adoptionen erfahren die abgebenden Eltern nicht den Namen der Annehmenden, sondern nur die Nummer, unter der diese im Bewerber-Pool der Adoptionsvermittlungsstelle gelistet sind. Adoptionen müssen jedoch nicht inkognito erfolgen. Abgebende Eltern haben die Möglichkeit, aktiv in die Auswahl der zukünftigen Adoptiveltern einbezogen zu werden und diese gegebenenfalls auch kennenzulernen. Eine „offene Form“ der Adoption kann auch bedeuten, dass nach erfolgter Adoption Informationen ausgetauscht werden oder persönliche Kontakte stattfinden. Dies kann für das adoptierte Kind wichtig sein, wenn es sich – häufig mit Beginn der Pubertät – mit seiner biologischen Abstammung auseinandersetzt. Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Adoptionshilfegesetz, welches zum 01.04.2021 in Kraft getreten ist, zudem das Ziel, offene Adoptionsformen zu fördern. Hierbei berät und unterstützt die Adoptionsfachkraft alle Beteiligten und trifft auf Wunsch Vereinbarungen hinsichtlich eines Informationsaustausches zwischen Adoptiv- und Herkunftseltern nach erfolgter Adoption.
Auslandsadoption
Da die Zahl der Adoptionsbewerber weit höher als die Zahl der Kinder ist, die in Deutschland zur Adoption gegeben werden (Verhältnis etwa 7:1), sehen viele kinderlose Paare in einer Auslandsadoption eine Möglichkeit, ihren Kinderwunsch zu erfüllen und gleichzeitig einem Kind eine gute Zukunftsperspektive zu bieten.
Jedoch sind die Vermittlungszahlen aus dem Ausland weiterhin deutlich rückläufig. Dies liegt daran, dass für immer mehr Kinder im eigenen Land eine langfristige Lösung gefunden werden kann. Entsprechend wenig Kinder kommen daher noch für die internationale Adoption in Frage; die Bewerberzahlen weltweit sind aber nach wie vor konstant hoch.
Die Adoption eines Kindes aus dem Ausland stellt besondere Anforderungen an die zukünftigen Adoptiveltern. Oft stehen nur wenige Informationen zur Vorgeschichte und gesundheitlichen Situation des Kindes zur Verfügung. Die kulturelle Entwurzelung des Kindes kann die Erziehungssituation zusätzlich belasten. Deshalb ist es erforderlich, dass sich Adoptionsbewerber, die sich um die Annahme eines Kindes aus dem Ausland bemühen, im besonderen Maße mit der Adoption auseinandersetzen.
Primäre Anlaufstelle kann auch bei Auslandsadoptionen die Adoptionsvermittlungsstelle im örtlichen Jugendamt sein. Zuständig für die Vermittlung eines Kindes aus dem Ausland sind jedoch anerkannte Auslandsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft mit einer Zulassung für bestimmte Länder oder die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes. Diese beraten die Adoptionsbewerber zur Auslandadoption und nehmen gegebenenfalls die Bewerbung um die Vermittlung eines Kindes aus dem Ausland an. Den Bericht über die allgemeine Adoptionseignung erstellt in der Regel die Adoptionsvermittlungsstelle im örtlichen Jugendamt und übermittelt ihn an die beteiligte Auslandsvermittlungsstelle bzw. das Landesjugendamt. Diese prüfen dann, ob zusätzlich eine besondere Eignung für eine Auslandsadoption vorliegt.
Von unseriösen Offerten im Zusammenhang mit der Adoption von Kindern – z. B. im Internet – ist Abstand zu nehmen. § 236 StGB stellt jede Form des Kinderhandels unter Strafe.
Weiterführende Informationen
Mehr zum Thema Adoption erfahren Sie hier: