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Behindertengleichstellungsgesetz Bayern
Gesetz seit 2003 in Kraft
Bayern hat als eines der ersten Länder ein Gleichstellungsgesetz für Menschen mit Behinderung erlassen. Am 25.06.2003 beschloss der Bayerische Landtag das Gesetz zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz – BayBGG –) einstimmig. Es trat am 01.08.2003 in Kraft und wurde zwischenzeitlich mehrmals aktualisiert und erweitert, zuletzt mit Wirkung zum 01.08.2020. Eine Zusammenfassung der Fassung vom 01.08.2020 in Leichter Sprache ist unter "Weiterführende Informationen" einzusehen.
Ein Meilenstein bayerischer Behindertenpolitik
Das BayBGG ist ein Meilenstein bayerischer Behindertenpolitik und ein weiterer Schritt von der Fürsorge und Versorgung hin zur gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderung am gesellschaftlichen Leben. Oberste Leitlinien des Gesetzes, das zahlreiche Verbesserungen für Menschen mit Behinderung mit sich bringt, sind die Würde von Menschen mit Behinderung und die Stärkung ihrer Fähigkeit, ihr Leben selbst zu gestalten und es selbst zu bestimmen.
Schwerpunkte des Gesetzes
Das BayBGG lehnt sich eng an die Bestimmungen des Bundesgleichstellungsgesetzes an, das am 01.05.2002 in Kraft getreten ist, und ergänzt es in vielen wichtigen Lebensbereichen. Schwerpunkte des Gesetzes sind insbesondere
- die Umsetzung der Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)
- die Berücksichtigung der besonderen Belange von Frauen mit Behinderung
- die Verbesserung der Barrierefreiheit sowohl im baulichen Bereich als auch im Bereich der Kommunikation mit Behörden, unter anderem durch Anerkennung der deutschen Gebärdensprache, und Ausbau von Angeboten in leicht verständlicher Sprache
- das Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderung durch die Träger öffentlicher Gewalt in Bayern. Die Versagung angemessener Vorkehrungen gilt als Benachteiligung.
- die gesetzliche Verankerung der Bayerischen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung
- die Einrichtung von Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung auf kommunaler Ebene.
- die Einführung eines Verbandsklagerechts für anerkannte Verbände, etwa bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot oder gegen Vorschriften zur Herstellung der Barrierefreiheit
Paradigmenwechsel in der Behindertenpolitik
Die Behindertenpolitik hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Mit Fug und Recht kann von einem Paradigmenwechsel gesprochen werden: Von der Fürsorge und Versorgung hin zur gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben der Gesellschaft. Dieser Paradigmenwechsel spiegelt sich auch im BayBGG wider.
Barrierefreiheit
Entscheidend für die uneingeschränkte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am täglichen Leben ist die Verbesserung der Mobilität. Durch die Gesetzesnovelle 2020 wurde die bauliche Barrierefreiheit weiter vorangetrieben. Eine barrierefreie Umwelt ermöglicht nicht nur Menschen mit Behinderung ein Leben in Teilhabe, sondern allen Bürgerinnen und Bürgern. Insbesondere bringt Barrierefreiheit älteren Menschen und jungen Müttern oder Vätern mit kleinen Kindern ebenso wie den zeitweise durch Unfall oder Krankheit in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkten Menschen sehr oft eine deutliche Erleichterung im Alltag.
Auch die Kommunikation mit den bayerischen Behörden wird stark erleichtert. Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderung können mit den Behörden in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen kommunizieren. Außerdem besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung bei Hinzuziehung eines Gebärdensprachdolmetschenden im Verwaltungsverfahren oder in bestimmten Fällen bei der Kommunikation mit der Kindertageseinrichtung, Tagespflegestelle oder Schule. Blinde und sehbehinderte Menschen können grundsätzlich verlangen, dass ihnen Bescheide und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.
Zudem werden die bayerischen Behörden seit der Gesetzesnovelle 2020 verpflichtet, sich stärker mit der Thematik besonders leicht verständlicher Sprache zu beschäftigen und entsprechende Angebote auszubauen. In einem weiteren Schritt sollen rechtsförmliche Dokumente ab dem Jahr 2023 in einfacher und verständlicher Sprache und bei Bedarf in besonders leicht verständlicher Sprache, die sich an etablierten Standards orientiert, erläutert werden. Damit sollen wesentliche Verbesserungen in der barrierefreien Kommunikation, insbesondere auch für Menschen mit geistiger Behinderung und Lernschwierigkeiten, erzielt werden.
Weitere Informationen zum Thema Barrierefreiheit erhalten Sie auf der Website Bayern barrierefrei.
Kommunale Behindertenbeauftragte
Alle Bezirke, Landkreise und kreisfreien Gemeinden werden angehalten, Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung zu bestellen. Dadurch soll nicht nur eine verstärkte Einbindung der Betroffenen erreicht, sondern auch eine Instanz zur Wahrnehmung behindertenspezifischer Interessen vor Ort geschaffen werden.
Weiterführende Informationen
Hier finden Sie vertiefende Informationen und Gesetzestexte zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung
- Das Bayerische Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG)
- Zusammenfassung des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BayBGG) in Leichter Sprache
- Die Bayerische Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren (BayDokZugV)
- Die Bayerische Kommunikationshilfenverordnung (BayKHV)
- Die Prüfungsordnung für Gebärdensprachdozenten (GDozPO)
- Die Bayerische Verordnung über die elektronische Verwaltung und die barrierefreie Informationstechnik (BayEGovV)