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Vergrößerungsansichten für Bild: Kind mit Malschürze malt mit einem Pinsel, vor ihm ein Blattpapier und eine Farbmischpalette auf einem Tisch liegend
In der Großtagespflege erwerben Kinder wichtige Sozialkompetenzen.

Foto: pixabay.com

Was ist die Erweiterte GTP?

Die Erweiterte GTP ist eine Großtagespflege i.S.d. § 43 SGB VIII und Art. 9 Abs. 2 Satz 2, Art. 20 BayKiBiG. Mit Arbeitsministeriellem Schreiben vom 19. August 2022 (AMS V3/13-2022) wurde auf Grundlage der sog. Experimentierklausel (Art. 31 BayKiBiG) die Möglichkeit geschaffen, in Abweichung von einzelnen gesetzlichen Bestimmungen, die Zahl der Betreuungsverhältnisse und der gleichzeitig anwesenden Kinder in Großtagespflegen zu erhöhen.

Die Modellbedingungen wurden als Reaktion auf die Evaluationsergebnisse mit AMS V3/02-2024) mit Wirkung zum 1. September 2024 angepasst. Das Modellprojekt ist bis 31.08.2026 befristet, ob es danach eingestellt oder in eine gesetzliche Regelung überführt wird, steht noch nicht fest. Das Familienministerium wird hierüber bis spätestens 31.05.2026 entscheiden.

Die aktuellen Rahmenbedingungen im Einzelnen finden Sie hier.

Hintergrund für die Einführung des Modellprojekts ist der stark steigende Bedarf an Bildung, Erziehung und Betreuung (insbesondere steigende Geburtenzahlen, steigende Buchungszeiten, früheres Eintrittsalter in eine Fremdbetreuung, Fluchtbewegung). Die bestehenden Einrichtungen bzw. Kindertagespflegestellen sind erheblich belastet und die Regelstrukturen kommen an Ihre Grenzen.

Im U3-Bereich ist Kindertagespflege rechtsanspruchserfüllend i.S.d. § 24 SGB VIII. Anders im Ü3-Bereich, aber auch bei Kindern Ü3 stellt sie für viele Familien ein bedarfsgerechtes Angebot dar, auf das Kommunen im Einzelfall zurückgreifen können, wenn ein rechtsanspruchserfüllender Platz ansonsten nicht zur Verfügung steht.

Welche Rahmenbedingungen gelten in der Erweiterten GTP?

Rechtliche Grundlage sind die Vorgaben des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII), des Bayerischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz (BayKiBiG) und der Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG), soweit nicht im Rahmen des Modellprojekts explizit Abweichungen vereinbart werden.

Unverändert bleibt das Erfordernis der Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII jeder einzelnen Tagespflegeperson. Eine Pflegeerlaubnis kann zur Betreuung von maximal fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern befugen.

Ausführliche Informationen zur Kindertagespflege im Allgemeinen finden Sie hier: Kindertagespflege in Bayern.

Eine Erweiterung der GTP im Rahmen des Modellprojekts ist ausschließlich bei nach Art. 20 BayKiBiG geförderten Großtagespflegen möglich. Großtagespflegen, die eine Förderung nach Art. 20a BayKiBiG erhalten, können am Modellprojekt nicht teilnehmen.

Gleichzeitig anwesende Kinder:

In Abweichung von Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayKiBiG dürfen zwei (oder mehr) Tagespflegepersonen bis zu 10 (anstatt 8) gleichzeitig anwesende Kinder betreuen.

Es ist dabei zwingende Voraussetzung, dass alle in der GTP tätigen Tagespflegepersonen über eine Qualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden verfügen.

Zahl der Betreuungsverhältnisse:

Es können maximal 16 Betreuungsverhältnisse eingegangen werden.

Die Erweiterung kann sich ggf. auf die Arbeitsschutz- und Hygienebestimmungen auswirken. Nützliche Hinweise dazu finden Sie hier.

Welche Qualifizierungsmaßnahmen sind auf die erforderlichen 300h anrechenbar?

Bereits absolvierte Qualifizierungsstunden im Rahmen der PE-Erteilung, wie auch die Inhalte der jährlich verpflichtenden Fortbildungen im Umfang von 15 Stunden können vom TröffJH entsprechend angerechnet werden, sofern sie sich nachweislich an den Bildungs- und Erziehungszielen des BayBEP orientieren und der Tätigkeit als Tagespflegeperson dienen.

Zur Aufstockung kann ggf. auch die vom IFP konzipierte Zusatzqualifizierung für Kleinstkinder in der Kindertagespflege genutzt werden (60-80 UE, siehe unser Infoschreiben vom 31.Januar 2024). Die Beurteilung der Anrechnung obliegt dem zuständigen Jugendamt.

Welches Verfahren ist zur Erweiterung einer GTP einzuhalten?

  1. Prüfung der Voraussetzungen durch die zuständige Erlaubnisbehörde

    Die zuständige Erlaubnisbehörde prüft in eigenem Ermessen,
     
  • die persönliche Eignung der Tagespflegepersonen.
    Die Pflegeerlaubnis muss der Anzahl der betreuten Kinder entsprechen und ggf. angepasst werden. Bei der Eignungsprüfung zu berücksichtigen sind insbesondere das Alter Kinder, die Qualifizierung der Tagespflegeperson, die Berufserfahrung und die Zusammensetzung des Teams.
  • die Geeignetheit der Räumlichkeiten und deren Ausstattung.
    Die Räumlichkeiten müssen kind- und altersgerecht und für die Anzahl der betreuten Kinder geeignet sein (z.B. ausreichend Schlafplätze). Eine Begehung der Örtlichkeiten sollte stattfinden. Die Räumlichkeiten müssen den baurechtlichen und insb. brandschutzrechtlichen Vorgaben entsprechen.

Neben einer positiven Entscheidung aus fachlicher Sicht ist zudem zwingend erforderlich, dass in der jeweiligen Kommune ein akuter Bedarf an Betreuungsplätzen besteht. Dies ist der Fall, wenn ohne die Erweiterung nicht allen Kindern mit Rechtsanspruch nach § 24 SGB VIII ein zumutbarer und bedarfsgerechter Platz angeboten werden kann.

  1. Unterzeichnung des Modellvertrags durch das StMAS
     

Wenn keine Bedenken bestehen, übermittelt die Erlaubnisbehörde den vom Träger oder den einzelnen Tagespflegepersonen unterzeichneten Modellvertrag gemeinsam mit einer genauen Beschreibung des konkreten Vorhabens und einer fachlichen Stellungnahme ggf. unter Beifügung der einschlägigen Unterlagen an das StMAS (Per E-Mail (Scan) an referat-V3@stmas.bayern.de oder postalisch an Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, Referat V3 – Kindertagesbetreuung, Winzererstraße 9, 80797 München.). Das StMAS übermittelt nach Prüfung der Voraussetzungen den gegengezeichneten Vertrag zurück an Erlaubnisbehörde und erteilt damit die Zustimmung zur Anwendung der Experimentierklausel. Der Betrieb kann aufgenommen werden.

Bestandsschutz für bereits vor dem 1. September 2024 bestandene Erweiterte GTPs

1.    Erweiterte GTP ohne Fachkraft (10 anstatt 8 Kinder)

Ab 1. September 2024 werden mit Tagespflegepersonen mit weniger als 300 Stunden nachgewiesener Qualifizierung keine neuen Modellverträge mehr geschlossen. Bereits bestehende Erweiterte GTPs (Abschluss des Modellvertrages bis einschließlich 31. August 2024), die diese Voraussetzung nicht erfüllen, dürfen bis einschließlich 31. August 2026 weiterhin tätig sein, haben die fehlenden Qualifizierungsstunden jedoch bald möglichst nachzuholen.

Der Bestandsschutz erlischt sobald eine Veränderung der Rahmenbedingungen eintritt (z.B. Umzug in neue Räumlichkeiten oder Wechsel einzelner Tagespflegepersonen) und somit ein neuer Modellvertrag erforderlich ist.

2.    Erweiterte GTP mit Fachkraft (mehr als 10 Kinder)

Die Möglichkeit zur Erweiterung der GTP auf mehr als 10 gleichzeitig anwesende Kinder ohne in eine Betriebserlaubnispflicht zu fallen, endete mit Ablauf des 31.08.2024. Das Modell wurde nach Auswertung der Evaluation nicht verstetigt. Seit 01.09.2024 werden daher keine Modellverträge für Erweiterte GTPs mit mehr als 10 Kindern mehr geschlossen.
Bereits bestehende Erweiterte GTPs mit mehr als 10 Kindern erhalten Bestandsschutz für weitere 2 Jahre bis zum 31.08.2026, um entweder die Kinderzahl wieder zu reduzieren oder eine Betriebserlaubnis gem. § 45 SGB VIII zu beantragen. Es bietet sich insbesondere eine Umwandlung in eine Mini-Kita an.

Informationsmaterial und weiterführende Links

AMS V3/13 – 2022 zur Einführung der Erweiterten GTP
(Hinweis: Link nur aus dem Behördennetz erreichbar)

AMS V3/02 – 2024 zur Verlängerung der Modellphase
(Hinweis: Link nur aus dem Behördennetz erreichbar)

487. Newsletter zur Einführung der Erweiterten GTP

Modellvertrag Erweiterte GTP nach AMS V3/13-2022 (PDF)

Der Modellvertrag kann per E-Mail an 

Referat-V3@stmas.bayern.de oder an folgende Adresse postalisch übermittelt werden:

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Referat V3 – Kindertagesbetreuung
Winzererstraße 9, 80797 München