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Familien finanziell entlasten
Leistungen für Familien
Familien stehen gem. Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 124 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung unter dem besonderen Schutz des Staates. Zu diesem Schutz gehört auch, Familien finanziell zu entlasten und zu unterstützen. Bayern engagiert sich über die Bundesleistungen hinaus mit einer eigenen Familienleistung für junge Familien.
Über die nachfolgend dargestellten Leistungen hinaus können Sie sich einen Überblick zur Unterstützung von Eltern auch in der Sozialfibel unter den Stichwörtern Hilfen für Familien und Alleinerziehende Eltern verschaffen. Zusätzlich zu den Familienleistungen ist auf das Steuerrecht und auf alle existenzsichernden Leistungen (z. B. Grundsicherung für Arbeitsuchende, Wohngeld) hinzuweisen.
Hier kommen Sie direkt zur Sozialfibel und finden detaillierte Informationen über:
Elterngeld
Das Elterngeld gibt jungen Familien bis zu 14 Monate nach der Geburt finanziellen Schonraum. Über das ElterngeldPlus einschließlich des sogenannten Partnerschaftsbonus ist eine finanzielle Unterstützung bis zu 32 Monate möglich. So können Frauen und Männer Beruf und Familie besser vereinbaren.
Hier können Sie sich über Anspruchsvoraussetzungen informieren und direkt Ihren Antrag auf Elterngeld stellen:
Bayerisches Familiengeld
Das Bayerische Familiengeld ist ein Meilenstein moderner Familienpolitik: Leistung für alle Familien – unabhängig von Einkommen, Erwerbstätigkeit und Betreuungsform. In Bayern wird ein familienfreundlicher Rahmen gesetzt, damit Familien gut leben können. Wir wollen Eltern mit kleinen Kindern wertschätzen, Erziehungsleistung besonders anerkennen und Wahlfreiheit schaffen. Die Idee dabei ist: Familien wissen selbst am besten, wofür sie ihr Geld ausgeben wollen. Die Eltern sollen für eine förderliche frühkindliche Betreuung ihres Kindes sorgen können.
Denn sie wissen, welche Betreuung, Bildung und Erziehung für ihr Kind in ersten Lebensjahren „richtig“ ist.
Das Familiengeld entspricht dem Wunsch der Familien nach transparenter Leistung: Klare Beträge und Laufzeit.
Hier finden Sie mehr Informationen zum Bayerischen Familiengeld:
Infoblatt: Bayerisches Familiengeld
Bayerisches Familiengeld auf der Seite des ZBFS
Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende
Der Unterhaltsvorschuss soll eine spezifische Belastung von alleinerziehenden Müttern oder Vätern mit minderjährigen Kindern abmildern: die alltägliche Alleinzuständigkeit für das Kind sowie die zugleich ausbleibende Unterhaltszahlung des anderen Elternteils. Die Leistung kommt im Grundsatz auch in Betracht, wenn der andere Elternteil verstorben ist.
Der ausfallende Unterhalt soll zumindest teilweise durch den Unterhaltsvorschuss bzw. die Unterhaltsausfallleistung ausgeglichen werden. Dabei ist das Ziel, alleinerziehende Mütter und Väter zu entlasten, den barunterhaltspflichtigen Elternteil jedoch nicht aus der Verantwortung zu entlassen. Daher gewährt der Staat den Unterhaltsvorschuss und nimmt beim anderen Elternteil Regress.
Hier finden Sie weitere Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen des Unterhaltsvorschusses für Alleinerziehende.
Das Jugendamt unterstützt als zentrale Anlaufstelle Alleinerziehende u. a. bei der Beantragung von Unterhaltsvorschuss und berät zu vielen Fragen des Alleinerziehens. Hier finden Sie das Verzeichnis der Jugendämter.
Unterhaltsvorschuss wird auf Antrag gewährt. Die Antragstellung erfolgt im Regelfall beim Jugendamt der kreisfreien Stadt oder beim Landratsamt. Konkrete Zuständigkeiten und Informationen entnehmen Sie bitte dem Online-Angebot Ihrer kreisfreien Stadt bzw. Ihres Landratsamts.
Staatliche Unterstützung für Familienurlaub
Urlaub zu machen, wenigstens einmal im Jahr, ist für viele Menschen selbstverständlich. Familien in besonders schwierigen wirtschaftlichen Situationen können sich dies jedoch nicht leisten. Gerade für solche Familien kann ein gemeinsamer Urlaub viel Gutes bewirken. Familienurlaub stärkt den familiären Zusammenhalt, verbessert das Familienklima und trägt zu mehr Verständnis füreinander bei. Daher fördert der Freistaat Urlaube in Familienferienstätten von Familien, deren Einkommen unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegt, mit individuellen Zuschüssen. Um ein attraktives Angebot für Familienurlaube zu schaffen, fördert der Freistaat gemeinsam mit dem Bund seit vielen Jahren die Sanierung und Modernisierung bestehender Familienferienstätten.
Hier finden Sie weitere Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen
Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind
Zuschüsse der Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind
Bayern hat mit dem Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz Rahmenbedingungen für einen glaubwürdigen Lebensschutz geschaffen und diese mit einem breiten Hilfsangebot der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ finanziell abgesichert.
Sie unterstützt
- kinderreiche Familien und Alleinerziehende in besonderen Notlagen sowie
- Schwangere in Notlagen
mit finanziellen Beihilfen, sofern die gesetzlichen Leistungen nicht ausreichen. Auf die Leistungen der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ besteht kein Rechtsanspruch.
Hier finden Sie mehr Informationen:
Weitere zentrale finanzielle Leistungen
Das Kindergeld ist nach Kinderzahl gestaffelt. Es wird einkommensunabhängig gezahlt und grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Darüber hinaus sind besondere Voraussetzungen zu erfüllen. Es endet in der Regel spätestens mit Vollendung des 25. Lebensjahres; länger wird es gezahlt für Kinder, die wegen einer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Kindergeld.
Kinderfreibeträge sichern im Steuerrecht, dass das Einkommen der Eltern nicht besteuert wird, soweit es für den existenziellen Bedarf eines Kindes benötigt wird. Das Kindergeld gleicht die Ersparnis durch diesen Steuerfreibetrag bereits während des laufenden Jahres aus. Das Finanzamt berechnet für Sie im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung automatisch, ob der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld in diesem Jahr für Sie günstiger ist. Der Betrag des Kindergelds verbleibt Ihnen aber auf jeden Fall.
Hier finden Sie weitere Informationen zu den Kinderfreibeträgen.
Für Alleinerziehende wird im Steuerrecht zudem als Ausgleich für die höhere finanzielle Belastung durch eine verteuerte alleinige Haushaltsführung ein spezifischer Entlastungsbetrag, ausgestaltet als steuerlicher Freibetrag. Es muss also weniger Einkommen versteuert werden. Dieser Effekt wird bei der Lohnsteuer bei der Wahl der Steuerklasse II berücksichtigt.
Hier finden Sie mehr zu den Leistungen für Alleinerziehende und Informationen zum Entlastungsbetrag.
Auf der Internetseite des Bayerischen Landesamts für Steuern finden Sie weitere Informationen zum Steuerrecht für Familien.
Eltern mit geringem Einkommen können zusätzlich zum Kindergeld einen Kinderzuschlag erhalten. Die Leistung unterstützt diejenigen Eltern, die mit ihrem Einkommen ihren eigenen Unterhalt sichern können, nicht oder nur knapp aber zusätzlich den ihrer Kinder. Damit soll der Bezug von SGB-II-Leistungen allein wegen des Unterhalts für die Kinder vermieden werden.
Hier finden Sie mehr Informationen zum Kinderzuschlag.
Beim Bezug von Kinderzuschlag können (ebenso wie beim Bezug von existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II und XII, Asylbewerberleistungsgesetz oder Wohngeld) zusätzlich die Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragt werden.
Hier finden Sie mehr Informationen zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe.
Sofortzuschlag: Seit dem 1. Juli 2022 erhalten Familien, die kein oder nur ein geringes Einkommen haben, einen monatlichen Sofortzuschlag von 20 Euro pro Kind. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Kind Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Leistungen für Bildung und Teilhabe erhält. Auch Kinderzuschlagsempfänger profitieren vom Sofortzuschlag, da sich der mögliche Höchstbetrag auf monatlich 229 Euro pro Kind erhöht. Weiterer Informationen dazu gibt es hier.