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Die Mini-Kita – Aktuelle Informationen und Wissenswertes zur Modellphase
(Stand: Mai 2024)
Rahmenbedingungen der Mini-Kita
Die Mini-Kita ist grundsätzlich eine regulär nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) geförderte Kindertageseinrichtung mit einer Betriebserlaubnis nach § 45 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Die Mini-Kita kann als Kinderkrippe, als Kindergarten, als Hort oder als altersgemischte Einrichtung (Haus für Kinder) betrieben werden.
Anzahl maximal gleichzeitig anwesender Kinder
In einer Mini-Kita dürfen maximal 12 Kinder (U3, Ü3 und Schulkinder) gleichzeitig betreut werden. Die Anzahl der Betreuungsverhältnisse ist, wie in einer regulären Einrichtung, grundsätzlich nicht begrenzt (Art. 2 Abs. 2 BayKiBiG ist zu beachten).
Anstellungsschlüssel („Ergänzungskraft Mini-Kita“)
Neben den üblichen pädagogischen Fach- und Ergänzungskräften können im Rahmen des Modellprojekts auch Quereinsteigende des Gesamtkonzepts für die berufliche Weiterbildung bzw. Kindertagespflegepersonen nach den notwendigen Zusatzqualifikationen in Mini-Kitas als pädagogische Ergänzungskräfte im Anstellungsschlüssel (§ 17 Absatz 1 AVBayKiBiG) berücksichtigt werden (s.u. bei Einsatz von qualifizierten Quereinsteigenden und Tagespflegepersonen).
GTP | Mini-Kita | |
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Pflegeerlaubnis gem. § 43 SGB VIII | Betriebserlaubnis gem. § 45 SGB VIII | |
Max. 10 gleichzeitig anwesende Kinder; max. 16 Betreuungsverhältnisse insgesamt |
Max. 12 gleichzeitig anwesende Kinder; keine Begrenzung der Zahl der Betreuungsverhältnisse | |
Höchstpersönliche Zuordnung gem. § 22, 23 SGB VIII |
Keine höchstpersönliche Zuordnung erforderlich |
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Rechtsanspruchserfüllend nur im U3-Bereich | Rechtsanspruchserfüllend im U3- und im Ü3-Bereich | |
Eltern erhalten Krippengeld (U3) sofern Art. 23a BayKiBiG erfüllt ist, aber keinen Beitragszuschuss (Ü3) | Eltern erhalten Krippengeld (U3) und Beitragszuschuss (Ü3) | |
Bayerischer Bildungs- und Erziehungsplan (BayBEP) dient als Orientierung für pädagogisches Konzept | BayBEP muss zwingend umgesetzt werden | |
Keine Investitionskostenförderung nach BayFAG | Investitionskostenförderung nach BayFAG möglich | |
Einheitlicher Gewichtungsfaktor (GWF): 1,3 Kinder mit Behinderung GWF 4,5 gem. Art. 21 Abs. 5 Nr. 7 BayKiBiG Basiswert Kindertagespflege |
Förderung nach den regulären Gewichtungsfaktoren 1,0; 1,3; 2,0; 4,5 4,5 gemäß Art. 21 Abs. 5 Nr. 4 BayKiBiG Basiswert für Kindertageseinrichtungen Qualitätsbonus (Basiswert plus) Art. 23 Abs. 1 BayKiBiG |
Die Räumlichkeiten müssen den baurechtlichen Vorgaben für eine Kindertageseinrichtung entsprechen. Eine Umwandlung einer GTP in eine Mini-Kita stellt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. Bauordnungsrechtlich ist insbesondere zu beachten, dass es sich gem. Art. 2 Abs. 4 Nr. 12 BayBO bei Tageseinrichtungen für Kinder, in denen mehr als zehn Personen betreut werden, um einen sogenannten Sonderbau handelt. Die zuständige Behörde hat im bauaufsichtlichen Verfahren im Einzelfall zu entscheiden, ob zur Abwehr von Gefahren oder Nachteilen weitergehende Anforderungen zu stellen sind (Art. 54 Abs. 3 BayBO). Dabei sind die Vollzugshinweise der obersten Baubehörde und des StMB zu berücksichtigen. (Insbesondere das BMS vom 02.03.2021 – Link nur aus dem Behördennetz erreichbar). Dies betrifft insbesondere den Brandschutz. Danach müssen grundsätzlich aus jedem Geschoss einer Kindertageseinrichtung mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie zur Verfügung stehen.
Bei Fragen können Sie sich an ihre zuständige Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt) wenden.
Für die notwendigen Raumgrößen einer Mini-Kita gibt es seitens des Familienministeriums keine Vorgaben. Die Entscheidung im Einzelfall obliegt der Betriebserlaubnisbehörde.
Das Summenraumprogramm nach FAG kann als Orientierung dienen. Bei altersgemischten Einrichtungen wird auf folgende Quadratmeterzahl hingewiesen und für erforderlich erachtet:
· 5,9 qm pro Krippenkind
· 3,9 qm pro Kindergartenkind
· 4,5 qm pro Schulkind
Übergeordnete Flächen (Küche, Büro, Lager) werden gesondert betrachtet.
Grundsätzlich soll die Mini-Kita über eine Außenspielfläche verfügen. Empfohlen wird eine Außenspielfläche wird mit ca. 10 m² pro Kind
Die Mini-Kita wird seitens des Freistaates als reguläre Kindertageseinrichtung im Rahmen der Betriebskostenförderung mit dem Basiswert zuzüglich dem Qualitätsbonus (Basiswert plus) für Kindertageseinrichtungen (Art. 23 Abs. 1 BayKiBiG) und den Gewichtungsfaktoren nach Art. 21 Abs. 5 BayKiBiG gefördert.
Zur Frage des Bedarfs soll sich der Träger frühestmöglich mit der Gemeinde in Verbindung setzen. Die Gemeinde entscheidet auch, ob über die gesetzliche Förderung hinaus eine freiwillige Förderung auf Basis von sog. Kooperationsverträgen möglich ist. Der Träger kann Elternbeiträge erheben.
Im Falle der Weiterentwicklung von Großtagespflegestellen zu Mini-Kitas: Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe wurden als Adressaten des Rechtsanspruchs nach § 24 SGB VIII gebeten, zu prüfen, inwieweit anstatt des Pflegeentgelts Mittel zusätzlich zur kindbezogenen Förderung zur Verfügung gestellt werden können.
Neu geplante Einrichtungen oder Baumaßnahmen sind außerdem nach Maßgabe von Art. 28 BayKiBiG in Verbindung mit Art. 10 FAG (Investitionskostenförderung) förderfähig.
Betrieb
Wenn die Voraussetzungen für eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII vorliegen und die Betriebserlaubnis durch die zuständige Betriebserlaubnisbehörde erteilt wird, kann die Mini-Kita ihren Betrieb aufnehmen.
Die Betriebserlaubnis wird – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – von den Kreisverwaltungsbehörden bzw. im Falle der Trägerschaft der kreisfreien Gemeinden und der Landkreise von den Regierungen erteilt.
Bei Fragen können Sie sich ihre zuständige Kita-Aufsicht im Landratsamt bzw. der Regierung wenden.
Soll von den möglichen Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen (s.o.) Gebrauch gemacht werden, ist ein Modellvertrag mit dem Familienministerium zu schließen (s.u.).
Eine Zustimmung der Kommune ist nicht erforderlich.
Eine Mini-Kita ist eine reguläre Kindertageseinrichtung. Sie kann von kommunalen, freigemeinnützigen oder sonstigen Träger betrieben werden (Art. 3 BayKiBiG).
- Kommunale Träger sind z.B. Gemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften.
- Freigemeinnützige Träger sind sonstige juristische Personen, deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist, also z.B. die Träger der freien Wohlfahrtspflege (AWO, Caritas, BRK, …).
- Sonstige Träger sind z.B. Elterninitiativen oder natürliche Personen.
Beim Betrieb einer Mini-Kita durch mehrere Personen (z.B. ehemaliges Team einer GTP) ist zu unterscheiden:
- Es gibt einen externen Träger (Beispiele siehe oben).
- Das Team besteht aus ausschließlich selbstständig Tätigen ohne externen Träger: Sie sind dann, wenn nichts Anderes ausdrücklich vereinbart wird, eine sog. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, §§ 705ff. BGB). Die rechtlichen Rahmenbedingungen dazu finden Sie hier.
Es gelten dieselben Anforderungen wie in jeder anderen BayKiBiG-geförderten Kindertageseinrichtung.
Beschäftigte in Leitungsfunktion (§ 16 Abs. 3 Satz 1 AVBayKiBiG) sollen über ausreichend praktische Erfahrung verfügen. Davon ist nach einer dreijährigen vorangegangenen praktischen Tätigkeit in einer Einrichtung im Sinne von Art. 1 Satz 1 BayKiBiG in der Regel auszugehen. Es sollte bereits vor Antritt der Leitungsfunktion eine Fortbildung für Leitungskräfte absolviert worden sein.
Die Beurteilung der Geeignetheit als Leitungskraft obliegt im Übrigen dem jeweiligen Träger als Arbeitgeber und wird von der Betriebserlaubnisbehörde im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens geprüft. Es ist möglich mehrere Leitungskräfte, z.B. eine pädagogische Leitung und eine betriebswirtschaftliche Leitung einzusetzen. Bei einem verhältnismäßig kleinen Team, wie in der Mini-Kita, ist dies jedoch in der Regel nicht erforderlich.
Wandelt sich ein bisher selbstständiges Team einer GTP in eine Mini-Kita um, ohne einen externen Träger zu haben (siehe auch oben bei „Wer kann Träger einer Mini-Kita sein?“) muss dieses im Zuge des Betriebserlaubnisverfahrens eine Leitungskraft benennen. Ist nur eine Person im Team eine pädagogische Fachkraft, so wird in der Regel diese die Leitungsfunktion übernehmen. D.h. sie ist sodann verantwortlich für die Gestaltung, Steuerung und Koordination der pädagogischen Arbeit, die Konzeption, die Zusammenarbeit mit Eltern und die Gestaltung der Zusammenarbeit im Team. Zu diesem Zweck ist sie gegenüber den anderen Betreuungspersonen auch weisungsbefugt. In dieser Konstellation ist diese eine Person gleichzeitig Träger (gemeinsam mit den anderen als GbR), Leitung und Betreuungsperson.
Die Inanspruchnahme der Pädagogischen Qualitätsbegleitung (PQB) ist freiwillig und als Ergänzung zur Beratung durch die Fachberatungen der Jugendämter zu sehen. PQB hat den Auftrag, öffentlich geförderte bayerische Kindertageseinrichtungen und die (Groß-)Tagespflege bei der Weiterentwicklung ihrer pädagogischen Qualität im Bereich der Interaktionsqualität zu begleiten (in klarer Abgrenzung zur Fachberatung). Nähere Informationen finden Sie unter.
Die Pädagogische Qualitätsbegleitung kann auch in der Mini-Kita stattfinden, da es sich hierbei um eine regulär nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) geförderte Kindertageseinrichtung mit einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII handelt.
Einsatz von qualifizierten Quereinsteigenden und Tagespflegepersonen
Quereinstiegende und Kindertagespflegepersonen können unter folgenden Voraussetzungen in einer Mini-Kita als Ergänzungskraft im Anstellungsschlüssel angerechnet werden.
Das Gesamtkonzept zur beruflichen Weiterbildung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) bietet über Abschluss von Modul 3 die Möglichkeit, als Ergänzungskraft in einer Mini-Kita tätig zu sein.
Zugangsvoraussetzung für Modul 3 ist unter anderem
- der erfolgreiche Abschluss von Modul 2 oder
- eine mindestens zweijährige nicht-einschlägige Berufsausbildung (im In- oder Ausland) oder
- ein (nicht-einschlägiges) Studium (im In- oder Ausland)
sowie der Nachweis über mindestens 800 Praxisstunden in einer Kindertageseinrichtung, im schulischen Ganztag (auch Mittagsbetreuung), der Kindertagespflege, Großtagespflege (GTP), schulvorbereitende Einrichtung (SVE) oder als Individualbegleitung.
Qualifizierungskurse zu allen Modulen werden bayernweit von Multiplikatorinnen und Multiplikatoren angeboten. Die Multiplikatorinnen bieten entweder selbstständig Kurse an oder werden als Referenteninnen und Referenten für Träger wie Kommunen, Landkreise oder Fortbildungsanbieter tätig.
Alle Module finden im Blended-Learning-Konzept statt, das heißt in Präsenzphasen, in Online-Terminen und in dazwischenliegenden Selbstlerneinheiten, sowie Praxisaufgaben. Ziel der Kurse ist, sich gemeinsam grundlegendes Wissen zu erarbeiten und zentrale Kompetenzen für die Tätigkeit in Kindertageseinrichtungen zu stärken. Dieses Ziel wird mit einer Abwechslung aus Kurzinputs, Reflexionsübungen, praktischen Übungen, Fallbeispielen und Videoanalyse erreicht.
Modul 1 - Einstieg
Modul 1 ist ein Einstiegsmodul im Umfang 160 Unterrichtseinheiten und bietet einen Zugangsweg für eine spätere Tätigkeit in einer Kindertageseinrichtung, einer Mini-Kita oder im Ganztag. Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht deutscher Herkunft muss vorab ein Nachweis über die deutsche Sprachkenntnis auf mindestens B1-Niveau erfolgen.
Modul 2 – Assistenzkraft
Einstiegsvoraussetzung ist entweder eine erfolgreiche Teilnahme am Modul 1 des Gesamtkonzepts, eine bestehende Pflegeerlaubnis nach Art. 43 SGB VIII oder eine analoge Eignungsprüfung (Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung einer Pflegeerlaubnis). Das Modul umfasst insgesamt 40 Unterrichtseinheiten in einer Dauer von mindestens 4 Monaten.
Modul 3 – Ergänzungskraft in der Mini-Kita
Im Rahmen von Modul 3 erfolgt im Umfang von 120 Unterrichtseinheiten in der Dauer von etwa 6 Monaten eine Qualifizierung zur „Ergänzungskraft in der Mini-Kita“.
In dieser Qualifizierung erwerben die Teilnehmenden berufsbegleitend vertieftes pädagogisches sowie entwicklungspsychologisches Hintergrundwissen und Kompetenzen, die für Ihre Tätigkeit als Ergänzungskraft in der Mini-Kita wichtig sind.
Eine Anrechnung im Anstellungsschlüssel als Ergänzungskraft ist in der Mini-Kita bereits ab Beginn der Qualifizierung möglich.
Sollen qualifizierte Quereinsteigende oder Kindertagespflegepersonen abweichend von § 17 Abs. 1 AVBayKiBiG im Anstellungsschlüssel berücksichtigt werden, ist hierfür, solange die Mini-Kita nicht gesetzlich verstetigt ist, gem. Art. 31 BayKiBiG die Zustimmung des Familienministeriums erforderlich. Diese wird durch den Abschluss eines entsprechenden Modellvertrags erteilt. Der Modellvertrag wird zwischen dem Träger der Mini-Kita und dem Familienministerium geschlossen. Die Vorlage für die reguläre Mini-Kita finden Sie unter:
Kinderbetreuung-Modellvertrag
Der ausgefüllte und unterschriebene Modellvertrag kann als Scan per E-Mail an Referat-V3@stmas.bayern.de oder an folgende Adresse postalisch übermittelt werden:
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Referat V3 – Kindertagesbetreuung
Winzererstraße 9, 80797 München
Sie erhalten die gegengezeichnete Version auf selbem Weg zurück.
Arbeitsschutz in der Mini-Kita
Für den Betrieb einer Mini-Kita sind außerdem der staatliche Arbeitsschutz (Arbeitsschutzgesetz) und die Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung zu berücksichtigen. Nützliche Hinweise dazu finden Sie hier.
Dies sind insbesondere folgende Vorschriften:
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- Biostoffverordnung (BioStoffV)
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
- DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“
- DGUV Vorschrift 3/4 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“
- DGUV Vorschrift 82 „Unfallverhütungsvorschrift Kindertageseinrichtungen“
- DGUV Vorschrift 81 „Unfallverhütungsvorschrift Schulen“
(DGUV - Prävention - Vorschriften und Regeln - Vorschriften)
Einen Überblick und eine Konkretisierung der genannten Vorschriften bietet DGUV Regel 102-602 „Branche Kindertageseinrichtung“ bzw. bei Einrichtungen zur ausschließlichen Betreuung von Kindern im Schulalter DGUV Regel 102-601 „Branche Schule“.
Erweiterung des Projekts in den Kindergartenjahren 2022/2023 und 2023/2024
Mit Arbeitsministeriellem Schreiben vom 19.08.2022 (AMS V3/13-2022) wurde befristet für die Kindergartenjahre 2022/2023 und 2023/2024 die Möglichkeit einer sog. „Erweiterten Mini-Kita“ geschaffen. Erweiterte Mini-Kitas konnten neugegründet werden oder durch Umwandlung von bestehenden Mini-Kitas bzw. GTPs entstehen. In allen Fällen ist eine entsprechende Betriebserlaubnis und die Unterzeichnung des gesonderten Modellvertrags „Erweiterte Mini-Kita“ erforderlich.
Die Erweiterte Mini-Kita unterscheidet sich von der regulären Mini-Kita in folgenden Punkten:
Anzahl maximal gleichzeitig anwesender Kinder
In einer erweiterten Mini-Kita dürfen maximal 15 Kinder (U3, Ü3 und Schulkinder) gleichzeitig betreut werden. Dabei müssen drei Beschäftigte anwesend sein. Die Anzahl der Betreuungsverhältnisse ist, wie in einer regulären Einrichtung, grundsätzlich nicht begrenzt (Art. 2 Abs. 2 BayKiBiG ist zu beachten).
Fachkraftquote
Die Fachkraftquote in der erweiterten Mini-Kita muss abweichend von § 17 Absatz 2 AVBayKiBiG nicht 50%, sondern lediglich 33% betragen (Drei Beschäftigte, davon eine Fachkraft).
Mindestbuchungszeiten
Sofern in der erweiterten Mini-Kita nur Schulkinder betreut werden („Mini-Hort“), kommt Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 BayKiBiG nicht zur Anwendung. Es sind von Anfang an keine Mindestbesuchszeiten erforderlich.
Im Falle der erweiterten Mini-Kita ist ein gesonderter Modellvertrag abzuschließen. Hierfür ist zusätzlich eine Stellungnahme der zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich, diese übernimmt daher die Übermittlung des Modellvertrags an das Ministerium. Die Vorlage für die erweiterte Mini-Kita finden Sie unter: Kinderbetreuung-Modellvertrag-erweiterte Mini-Kita.
Eine Verlängerung der Erweiterungsmöglichkeit über das Kindergartenjahr 2023/2024 hinaus erfolgt nicht. Bestehende Erweiterte Mini-Kitas erhalten Bestandsschutz für zwei weitere Jahre, also bis zum 31.08.2026. Spätestens bis dahin müssen auch diese die Kinderzahl wieder auf 12 reduzieren und die Fachkraftquote von 50% erfüllen, um als reguläre Mini-Kita weiterbestehen zu können.
Wissenschaftliche Begleitung durch das IFP
Das Modellprojekt wird durch das Staatsinstitut für Frühpädagogik und Medienkompetenz (IFP) wissenschaftlich begleitet und evaluiert. Dabei wird sowohl der Einsatz der Tagespflegepersonen ins Auge gefasst, als auch das Modell Mini-Kita an sich in Hinblick auf Zufriedenheit der Eltern, des Personals und der Träger.
Ziel ist eine Verstetigung im Gesetz.