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Die Einstiegsgruppe – Aktuelle Informationen und Wissenswertes zur Modellphase
(Stand: Oktober 2024)
Inhaltsverzeichnis
- Was ist die Einstiegsgruppe?
- Welche Rahmenbedingungen gelten in der Einstiegsgruppe?
- Welche Vorteile bietet die Einstiegsgruppe?
- Kann ich bereits jetzt mit einer Einstiegsgruppe starten?
- Wie wird der erforderliche Modellvertrag abgeschlossen?
- FAQs zum Thema Einstiegsgruppe
- Informationsmaterial und weiterführende Links
Was ist die Einstiegsgruppe?
Die Einstiegsgruppe ist eine neue rechtsanspruchserfüllende Form der Kinderbetreuung, die von September 2022 bis August 2026 modellhaft erprobt werden kann.
Hintergrund für die Einführung ist der stark steigende Bedarf an Bildung, Erziehung und Betreuung (insbesondere steigende Geburtenzahlen, steigende Buchungszeiten, früherer Eintritt in die Kita, Fluchtbewegung). Die bestehenden Einrichtungen sind erheblich belastet und die Regelstrukturen kommen an Ihre Grenzen.
Um die Kommunen bei der Schaffung ausreichender Betreuungsplätze zu unterstützen, wurden mittels Arbeitsministeriellem Schreiben vom 19. August 2022 Möglichkeiten geschaffen, um den Zugang zur staatlichen Betriebskostenförderung zu erweitern. Eine dieser Möglichkeiten ist die sogenannte Einstiegsgruppe. Dabei wird auf bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Fördervoraussetzungen verzichtet und dennoch die volle kindbezogene Betriebskostenförderung, wie in einer regulären Kindertageseinrichtung, ausgezahlt.
Welche Rahmenbedingungen gelten in der Einstiegsgruppe?
Es ist, wie für jede Einrichtung, eine Betriebserlaubnis erforderlich. Die Betriebserlaubnisbehörde prüft im jeweiligen Einzelfall die personellen und räumlichen Voraussetzungen. Maßstab für die Erteilung der Betriebserlaubnis ist das Kindeswohl.
Es gelten nachfolgende Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften:
- Personaleinsatz:
- Es gilt der Anstellungsschlüssel, nicht jedoch die Fachkraftquote, wonach mindestens die Hälfte der Arbeitszeit des pädagogischen Personals von Fachkräften (z.B. Erzieherin, Erzieher, Sozialpädagoginnen, Sozialpädagogen) eingebracht werden muss. D.h. es sollen, müssen aber abweichend von § 17 Abs.2 Satz 1 AVBayKiBiG keine pädagogischen Fachkräfte tätig sein. Der Mindestanstellungsschlüssel, der der Absicherung des Einsatzes von ausreichendem pädagogischen Personal dient, bleibt unverändert.
- Das eingesetzte Personal muss abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 AVBayKiBiG keinen Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse auf einem bestimmten Niveau erbringen; es muss dementsprechend abweichend von § 5 AVBayKiBiG keine sprachliche Förderung in deutscher Sprache stattfinden.
- Buchungszeiten:
- Es werden abweichend von Art. 21 Abs. 4 Satz 4 BayKiBiG auch im Ü3-Bereich Buchungszeiten von bis zu drei Stunden täglich in die Förderung mit einberechnet.
- Nicht abbedungen ist die Voraussetzung, dass gem. Art. 2 Abs. 2 BayKiBiG die überwiegende Zahl der Kinder die Einrichtung über einen Zeitraum von mindestens einem Monat durchschnittlich mindestens 20 Stunden pro Woche besucht
In der Einstiegsgruppe dürfen Kinder maximal bis zwei Jahre vor der Einschulung (d.h. i.d.R. bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres) betreut werden. So ist sichergestellt, dass in jedem Fall vor der Einschulung die in der Kinderbildungsverordnung normierten Bildungs- und Erziehungsziele umfänglich erreicht werden können und insbesondere Kinder mit Migrationshintergrund eine ausreichende Bildung in deutscher Sprache erhalten.
Die Einstiegsgruppe soll darüber hinaus von einer „Paten-Einrichtung“ fachlich begleitet werden, insbesondere wenn keine deutschsprachige Fachkraft in der Einstiegsgruppe eingesetzt wird.
Welche Vorteile bietet die Einstiegsgruppe?
In einer Einstiegsgruppe kann die Zeit bis zur Aufnahme in eine reguläre Einrichtung überbrückt und die Kinder an den Kita-Besuch herangeführt werden.
Soweit nur einzelne Gruppen gegründet werden ist es leichter geeignete Räumlichkeiten zu finden, ohne einen zeitaufwendigen Neubau ganzer Einrichtungen veranlassen zu müssen. Indem bereits kurze Buchungszeiten förderfähig sind, ist auch eine geteilte Nutzung von Räumlichkeiten möglich.
Die Maßnahme dient auch dazu, bestehende Einrichtungen nicht bis zum letzten theoretisch möglichen Platz belegen zu müssen, und soll einer zusätzlichen Belastung der pädagogischen Kräfte vorbeugen.
Durch den Wegfall der Anforderungen an die Bildung in deutscher Sprache wird mit den Einstiegsgruppen, insbesondere in Hinblick auf die Fluchtbewegung aus der Ukraine, die Möglichkeit geschaffen Angebote, bei denen ukrainische Kinder von ukrainischem pädagogischen Personal gebildet, erzogen uns betreut werden, staatlich zu fördern.
Kann ich bereits jetzt mit einer Einstiegsgruppe starten?
Folgende Mindestbedingungen müssen für die modellhafte Einführung der Einstiegsgruppe im Einzelfall erfüllt sein:
- Die Interessenten müssen eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII vorweisen können.
- Es muss ein entsprechender Modellvertrag mit dem Bayerischen Familienministerium abgeschlossen worden sein (siehe unten). Die Übermittlung übernimmt Ihre Betriebserlaubnisbehörde für Sie.
- Die Räumlichkeiten müssen den baurechtlichen Vorgaben für eine Kindertageseinrichtung entsprechen. Werden mehr als 10 Kinder gleichzeitig in einer Kita betreut, handelt es sich um einen sog. „Sonderbau“. Eine entsprechende baurechtliche Nutzungsgenehmigung muss vorliegen. Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr hat den Aufsichtsbehörden alle relevanten Informationen hierzu übermittelt. Die zuständige Behörde hat im bauaufsichtlichen Verfahren im Einzelfall zu entscheiden. Zu beachten sind insbesondere die Vorgaben zum Brandschutz.
Wie wird der erforderliche Modellvertrag abgeschlossen?
Die zuständige Betriebserlaubnisbehörde übermittelt den vom Träger der Einstiegsgruppe unterschriebenen Modellvertrag gemeinsam mit einer entsprechenden fachlichen Stellungnahme und der Betriebserlaubnis an das Familienministerium. Nach erfolgter Prüfung der Voraussetzungen unterschreibt dieses den Vertrag und senden ihn an die zuständige Betriebserlaubnisbehörde zurück.
Die fachliche Stellungnahme muss mindestens die folgenden Informationen enthalten:
- Welches Personal soll in der Einstiegsgruppe beschäftigt werden und erachtet die Aufsichtsbehörde dieses aus pädagogischer Sicht für geeignet? (Berufsabschlüsse/ -erfahrung von Leitung und Beschäftigten; ggf. Anerkennungen nach § 16 Abs. 6 BayKiBiG)
- Welche Kinder sollen in der Einstiegsgruppe betreut werden? (Anzahl, Alter)
- Gibt es eine Pateneinrichtung?
- Wie ist der Übertritt in eine Regeleinrichtung spätestens im vorletzten Kita-Jahr vor der Einschulung sichergestellt?
- Wieso ist die Anwendung der Experimentierklausel in der jeweiligen Kommune zur Deckung des Bedarfs an rechtsanspruchserfüllenden Plätzen zwingend erforderlich? (Subsidiarität)
FAQs zum Thema Einstiegsgruppe
folgen in Kürze
Informationsmaterial und weiterführende Links
AMS V3/13 – 2022 zur Einführung der Einstiegsgruppe
(Hinweis: Link nur aus dem Behördennetz erreichbar)
AMS V3/02 – 2024 zur Verlängerung der Modellphase
(Hinweis: Link nur aus dem Behördennetz erreichbar)
487. Newsletter zur Einführung der Einstiegsgruppe
Modellvertrag Einstiegsgruppe nach AMS V3/13-2022 (PDF)
Der Modellvertrag kann per E-Mail an Referat-V3@stmas.bayern.de oder an folgende Adresse postalisch übermittelt werden:
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Referat V3 – Kindertagesbetreuung
Winzererstraße 9, 80797 München