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Unbegleitete minderjährige Ausländer: UMA

Die unbegleiteten minderjährigen Ausländer (UMA*) bilden eine spezifische Zielgruppe innerhalb der Jugendhilfe, für die es besonders gilt, in Kooperation mit anderen Hilfesystemen rechtskreisübergreifend bedarfsgerechte Strukturen und Angebote sicherzustellen. Bei der großen Gruppe der 16- und 17-jährigen UMA steht der individuelle Unterstützungsbedarf mit dem Ziel der gesellschaftlichen, sozialen und beruflichen Integration sowie ihre Verselbstständigung im Vordergrund.

Bayern muss nach dem Königsteiner Schlüssel ca. 15,5 % der bundesweit unterzubringenden UMA aufnehmen. Die bayerischen Landkreise und kreisfreien Städte sind entsprechend der Asyldurchführungsverordnung verpflichtet, UMA, die durch den Beauftragten des Freistaats Bayern für die Aufnahme und Verteilung ausländischer Flüchtlinge und unerlaubt eingereister Ausländer (LABEA) zugewiesen werden, in ihre Zuständigkeit zu übernehmen. Orientiert an dieser Verpflichtung sind vor Ort die entsprechenden Aufnahme-, Unterbringungs- und Betreuungsstrukturen in der Jugendhilfeplanung zu berücksichtigen.

Die Betreuung und Versorgung von UMA sind Pflichtaufgaben der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im eigenen Wirkungskreis. Diese haben hierfür die Planungs- und Gesamtverantwortung, bei der Umsetzung sind sie auf ein vertrauensvolles Miteinander mit den Trägern der freien Jugendhilfe angewiesen. Grundsätzlich gilt – wie auch im gesamten Bereich der Kinder- und Jugendhilfe – das Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Nach dem SGB VIII sind daher nur diejenigen gesetzlichen Leistungen zu erbringen und zu erstatten, die aufgrund des individuellen Bedarfs auch tatsächlich erforderlich sind. Für eine zielgerichtete Hilfegewährung wichtig sind einerseits eine qualifizierte Hilfeplanung im Einzelfall sowie auch generell eine bedarfsgerechte Jugendhilfeplanung in Kooperation mit anderen beteiligten Hilfesystemen (insb. Gesundheitsbereich, Schule, Arbeitsverwaltung, Ausländerbehörden etc.).

Wichtige Rechtsgrundlagen

Hier finden Sie die wichtigsten rechtlichen Grundlagen zur Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher:

Orientierungsrahmen für Not- bzw. Übergangslösungen bei der Unterbringung von UMA - Stand: April 2023

Die Zahl der in Bayern zu versorgenden unbegleiteten minderjährigen Ausländer ist aktuell weiterhin hoch. Das stellt die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Erfüllung ihrer Pflichtaufgaben – der Unterbringung, Versorgung und Betreuung von UMA – vor enorme Herausforderungen. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, wie schon während des Fluchtgeschehens 2015/2016, sowohl mit Blick auf die (vorläufige) Inobhutnahme als auch die Anschlussmaßnahmen pragmatische Lösungen zu finden. Der Maßstab aller Lösungen ist die Sicherung des Kindeswohls.

Die hier aktualisierten Praxishinweise sollen Orientierung und Handlungssicherheit im Bereich von Not- bzw. Übergangslösungen für die öffentliche Jugendhilfe, die Träger der freien Jugendhilfe und die Aufsichtsbehörden geben.

Zum Orientierungsrahmen für Not- bzw. Übergangslösungen bei der Unterbringung unbegleiteter Minderjähriger

Grundsätze für die Altersbegutachtung

Auch aus Sicherheitsaspekten ist vorerst sicherzustellen, dass alle UMA vor Erstkontakt mit dem Jugendamt, jedoch in jedem Fall vor Altersfeststellung und Inobhutnahme, erkennungsdienstlich behandelt wurden.

Im Rahmen der Altersbegutachtung ist es Aufgabe des Jugendamts, die Voraussetzungen der Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII zu prüfen. Insbesondere bei UMA ist es erforderlich, zum Alter des jungen Menschen eine Feststellung zu treffen. Sofern keine aussagekräftigen Dokumente vorliegen, ist eine qualifizierte Altersbegutachtung durchzuführen. Die Vorschriften zur Inobhutnahme gemäß §§ 42 bzw. 42a SGB VIII gelten für Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind.

Zu den Grundsätzen für die Altersbegutachtung

Meldeformulare für Jugendämter

Sobald ein UMA in Obhut genommen wird, ist durch das fallzuständige Jugendamt unverzüglich die Erstmeldung an den Beauftragten des Freistaats Bayern für die Aufnahme und Verteilung ausländischer Flüchtlinge und unerlaubt eingereister Ausländer (LABEA) vorzunehmen (Formblatt „Erstmitteilung, UMA“). Die Meldung erfolgt sowohl bei unter 16-jährigen UMA als auch bei 16- und 17-Jährigen. Eine Registrierung der Daten durch den LABEA ist erforderlich, um Informationen über den Zugang von UMA in Bayern insgesamt zu bekommen.

Insbesondere wenn dem jungen Menschen ein Vormund zugewiesen wurde und / oder ein Platz in einer Anschlusseinrichtung gefunden wurde, ist darüber hinaus eine Änderungsmitteilung erforderlich (Formblatt „Änderungsmitteilung“, UMA). Diese Benachrichtigung ist für den LABEA maßgeblich, um eine Zuteilung zu dem entsprechenden Regierungsbezirk vornehmen zu können. Auch jede andere Änderung des Aufenthalts des Kindes oder Jugendlichen ist über dieses Formblatt mitzuteilen.

Dadurch soll vor allem verhindert werden, dass UMA bei verschiedenen Jugendämtern vorstellig werden oder mehrfach Altersfeststellungen vorgenommen werden.

Im Rahmen der bundesweiten Verteilung von UMA ist es erforderlich, dass das abgebende Jugendamt für das aufnehmende Jugendamt die wichtigsten Informationen über durchgeführte Verfahrensschritte und ggf. gewonnene weitere Erkenntnisse entsprechend dokumentiert und bestätigt.

Hier können Sie sich das Begleitschreiben zur Einschätzung zur Gewährleistung des Kindeswohls im Rahmen der Verteilung von UMA herunterladen.

Gesundheitsuntersuchungen von unbegleiteten Minderjährigen

Jugendhilfeeinrichtungen, in denen UMA auf Veranlassung der Jugendhilfe untergebracht werden, stellen Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne des § 36 Abs. 4 IfSG dar. Anlässlich der dortigen Unterbringung werden UMA auf Veranlassung der Jugendhilfe zeitnah und unter Beachtung der Altersgrenzen von demjenigen Gesundheitsamt, in dessen Bezirk die jeweilige Einrichtung liegt, auf übertragbare Krankheiten untersucht.

In der Gesundheitsuntersuchungsverwaltungsvorschrift (GesUVV) (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_2126_2_G_087) werden unter Nr. 5. die Aufgaben und Zuständigkeiten im Rahmen der sicherzustellenden Gesundheitsuntersuchung festgelegt.

Links und vertiefende Informationen