Hauptinhalt

Förderung der Medienkompetenz

Der restriktive Jugendmedienschutz hat die Aufgabe, Kinder und Jugendliche vor Beeinträchtigungen ihrer Entwicklung und Erziehung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu schützen, indem die Verbreitung von Medieninhalten gezielt eingeschränkt wird. Die Förderung der Medienkompetenz ist eine sinnvolle Ergänzung des restriktiven Jugendmedienschutzes, sie gehört jedoch zu den Maßnahmen des erzieherischen Jugendschutzes.

Gesetzliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlagen für den restriktiven Jugendmedienschutz sind das Jugendschutzgesetz (JuSchG) und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV).

Während das JuSchG für Kinos und den Vertrieb von Trägermedien wie DVD gilt, umfasst der JMStV Regelungen für den Rundfunk und das Internet.

Auch einzelne Straftatbestände dienen dem Jugendmedienschutz. Dies betrifft bspw. die Verbreitung bestimmter Medieninhalte, die zum Rassenhass aufstacheln, volksverhetzend sind, zu schweren Straftaten anleiten, unmenschliche Gewalttätigkeit verherrlichen oder verharmlosen oder pornografisch sind.

Diese Medieninhalte dürfen Kindern und Jugendlichen, aber auch Erwachsenen, nicht zugänglich gemacht werden.

Weiterführende Informationen zu den gesetzlichen und vertraglichen Grundlagen des Jugendmedienschutzes finden Sie hier:

Jugendgefährdende Medieninhalte

Sind Medien geeignet, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, so gelten sie als jugendgefährdend. Auf Antrag bzw. Anregung entscheidet die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, ob eine Jugendgefährdung vorliegt (Indizierung). Die Indizierung hat jedoch nicht das generelle Verbot eines Mediums zur Folge. Sie verhindert, dass Kinder und Jugendliche mit den indizierten Inhalten konfrontiert werden. Wenn Sie eine Indizierung anregen möchten, können Sie sich an das Bayerische Landesjugendamt oder Ihr örtliches Jugendamt wenden.

Jugendmedienschutz wird im Zeitalter von Internet, Smartphone und Streaming-Angeboten immer wichtiger.

Jugendschutz im Internet

Damit Kinder und Jugendliche keine für ihr Alter ungeeigneten Inhalte abrufen können, wird der Schutz junger Menschen im Internet durch technische Mittel ermöglicht. Voraussetzung ist, dass auf dem Gerät ein Jugendschutzprogramm installiert worden ist. Erläuterung hierzu finden Sie bei klicksafe.

Zuständig für die Medienaufsicht im Internet sind die Landesmedienanstalten, die dabei von der Kommission für Jugendmedienschutz und jugendschutz.net unterstützt werden. Die Landesmedienanstalten können Angebote untersagen oder Ordnungsgelder bis zu 500.000 Euro verhängen. Dabei erfolgt die Aufsicht nach dem Prinzip der „regulierten Selbstkontrolle“. Die Verantwortung liegt bei den Anbietern, die durch Einrichtungen der Selbstkontrolle (u. a. Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter) unterstützt werden.

Jugendschutz.net hat den Auftrag, Online-Angebote auf Verstöße gegen den Jugendschutz zu verfolgen. Dabei handelt es sich nicht nur um eine Beschwerdestelle, sondern es erfolgen auch eigene Recherchen. Der Freistaat beteiligt sich an der Finanzierung. Bei Beschwerden in Sachen Jugendmedienschutz können Sie sich an die Kommission für Jugendmedienschutz, jugendschutz.net oder die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter wenden.

Jugendschutz im Fernsehen und Radio

Im Rundfunk wird der Jugendschutz durch Sendezeitbeschränkungen verwirklicht. Sind Inhalte für Kinder und Jugendliche unter 12 Jahren beeinträchtigend, so dürfen sie erst ab 20 Uhr ausgestrahlt werden. Für Zuschauer unter 16 Jahren beeinträchtigende Inhalte dürfen erst ab 22 Uhr gesendet werden. Sendungen, die erst ab 18 Jahren geeignet und nicht jugendgefährdend sind, dürfen erst ab 23 ausgestrahlt werden. Für die privaten Fernseh- und Radiosender sind die Landesmedienanstalten zuständig, die dabei von der Kommission für Jugendmedienschutz unterstützt werden.

Bei Beschwerden über Sendungen im privaten Rundfunk können Sie sich an die Kommission für Jugendmedienschutz wenden.

Die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten sind als staatsferne öffentliche Körperschaften selbst für den Jugendschutz verantwortlich. Beschwerden können von jedermann an die jeweiligen Rundfunkräte gerichtet werden.

Hier finden Sie das Beschwerdeformular für die verschiedenen Rundfunkräte.

Jugendschutz bei Filmen im Kino und auf Trägermedien

Um Kinder und Jugendliche vor Beeinträchtigungen, insbesondere sozialethischer Desorientierung und Ängstigung, zu schützen, werden Altersfreigaben für Kinofilme und Filme auf Trägermedien von den Obersten Landesjugendbehörden erteilt. Auf der Grundlage einer Ländervereinbarung beteiligt sich der Freistaat an der Finanzierung der Ländervertreter. Die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) ist in die Alterskennzeichnung von Kinofilmen und Filmen auf Trägermedien einbezogen.

Kurze Begründungen zu den Altersfreigaben werden auf der Website der FSK veröffentlicht. Beschwerden können an die FSK oder an das Bayerische Landesjugendamt gerichtet werden.

Jugendschutz bei Computerspielen auf Trägermedien

Um Kinder und Jugendliche vor Beeinträchtigungen, insbesondere sozialethischer Desorientierung und Ängstigung, zu schützen, werden Altersfreigaben für Computerspiele auf Trägermedien von den Obersten Landesjugendbehörden erteilt. Die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) ist dabei beteiligt. Auf der Grundlage einer Ländervereinbarung beteiligt sich der Freistaat an der Finanzierung der Ländervertreter. Es gelten die gleichen Altersstufen wie bei Filmen. Beschwerden können an die USK oder an das Bayerische Landesjugendamt gerichtet werden.