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Elternmitwirkung und Elternbeirat

Die Mitwirkung von Eltern wird in Kinderbetreuungseinrichtungen großgeschrieben.

Aufgaben und Rechte

Art. 14 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) bestimmt, dass zur Förderung der besseren Zusammenarbeit von Eltern, pädagogischem Personal und Trägern in jeder Kindertageseinrichtung ein Elternbeirat einzurichten ist.

Aufgaben und Rechte des Elternbeirats:

  • Anhörungs- und Informationsrecht (Art. 14 Abs. 2 BayKiBiG)
  • Mitwirkung an der Konzeptionsweiterentwicklung (Art. 14 Abs. 3 BayKiBiG)
  • Spendenverwendung (Art. 14 Abs. 4 BayKiBiG)
  • Rechenschaftsbericht (Art. 14 Abs. 5 BayKiBiG)

Landeselternbeirat (Art. 14 a BayKiBiG)

Im Kitajahr 2024/2025 haben Eltern zum ersten Mal die Möglichkeit, nicht nur lokal, sondern über ihre Stadt oder Gemeinde hinaus auf Landesebene im neuen Landeselternbeirat (LEB) mitzuwirken. Weiterführende Informationen zum Landeselternbeirat finden Sie hier:

Der Landeselternbeirat

Weiterführende Informationen zu den Grundlagen der Elternmitwirkung in Kindergärten finden Sie hier: