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Bayerische Ehrenamtsversicherung

Schutz für Ehrenamtliche

Mit der Bayerischen Ehrenamtsversicherung stellt der Freistaat Bayern seit 2007 sicher, dass Ehrenamtliche bei ihrem Engagement keine Nachteile erleiden, wenn sie selbst keinen entsprechenden Versicherungsschutz haben.

Die Bayerische Ehrenamtsversicherung besteht aus einer Haftpflicht- und einer Unfallversicherung.

Sie ist eine Auffangversicherung und damit nachrangig, das heißt eine anderweitig bestehende Haftpflicht- oder Unfallversicherung (gesetzlich wie privat) geht im Schadensfall vor.

Die Bayerische Ehrenamtsversicherung ist antrags- und beitragsfrei, die Kosten trägt allein der Freistaat Bayern.

Versicherungen

Haftpflichtversicherung

  • Versichert sind ehrenamtlich/freiwillig für das Gemeinwohl Tätigen, die in Bayern aktiv sind oder deren Engagement von Bayern ausgeht (z. B. bei Exkursionen, die Landesgrenze überschreitenden Veranstaltungen oder Aktionen).
  • Der konkrete Engagementbereich spielt für den Versicherungsschutz keine Rolle.
  • Ehrenamtlich ist eine Betätigung, die von Ehrenamtlichen freiwillig und unentgeltlich ausgeübt wird, keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt und dem Gemeinwohl dient. Hierbei sind insbesondere eine gewisse Verfestigung der Tätigkeit und ein Bezug zum öffentlichen Raum notwendig.
  • Der Versicherungsschutz richtet sich vor allem an ehrenamtlich Tätige, die sich in rechtlich unselbstständigen Organisationen engagieren.

  • Betreute, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Veranstaltungen, Besucherinnen und Besucher usw., die nicht ehrenamtlich/freiwillig engagiert sind.
  • Die Organisation/Gemeinschaft, für die die Tätigkeit erbracht wird: Vereine, Verbände, GmbHs, Stiftungen etc. sind also weiter in der Pflicht, für den Versicherungsschutz ihrer Ehrenamtlichen zu sorgen. Sollte eine Ehrenamtliche oder ein Ehrenamtlicher selbst in Anspruch genommen werden, besteht hierbei die Möglichkeit, bei der Organisation Regress zu nehmen.
  • Ehrenamtliche, für die das hier versicherte Haftpflichtrisiko anderweitig abgesichert ist.
  • Von der Haftpflichtversicherung sind solche Schäden ausgeschlossen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kfz eintreten. Dazu gehören auch Rabattverlustschäden.

  • Eine privat organisierte Selbsthilfegruppe „Leben nach dem Herzinfarkt“ trifft sich zum Austausch bei einem Mitglied zu Hause. Der Gruppenleiter zerbricht versehentlich eine Vase, die Besitzerin verlangt Schadenersatz von ihm.
  • Die Seniorengruppe eines Altenheims veranstaltet für die Seniorinnen und Senioren der Gemeinde einen Ausflug in die Berge. Auf der anspruchsvollen Route verunglückt ein Teilnehmer schwer. Er verklagt den Organisator auf Schadenersatz.
  • Die Leiterin der Elterninitiative „Hausaufgabenbetreuung“ ist nicht in Reichweite, als ein Kind einem anderen mit einem Stift schwere Stichwunden zufügt. Die Leiterin der Initiative wird wegen Vernachlässigung der Aufsichtspflicht zur Verantwortung gezogen.

  • 5.000.000 Euro pauschal für Personen- und Sachschäden
  • 100.000 Euro für Vermögensschäden

Eigenschäden sind nicht versichert.

Unfallversicherung

  • Die gleiche Personengruppe wie bei der Haftpflichtversicherung.
  • Jedoch besteht im Bereich der Unfallversicherung ein Versicherungsschutz auch für ehrenamtlich/freiwillig Tätige in rechtlich selbstständigen Strukturen.
  • Das Wegerisiko ist dabei mitversichert.

  • Betreute, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Veranstaltungen, Besucherinnen und Besucher usw., die nicht ehrenamtlich/freiwillig engagiert sind.
  • Personen, für die gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht.
  • Personen, für die der Träger/die Vereinigung, für die sie ehrenamtlich tätig sind, bereits eine Unfallversicherung abgeschlossen hat.
  • Personen, die aufgrund einer eigenen Beitragsleistung bereits Versicherungsschutz genießen.

  • Eine Mitarbeiterin des Projekts „Altenpflege selbst organisiert“ stürzt auf dem direkten Weg von ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit nach Hause. Dabei erleidet sie einen schweren Trümmerbruch im Bein. Die Bewegungsfähigkeit des Beins bleibt dauerhaft beeinträchtigt.
  • Die Initiative „Kinderhilfe für den Balkan“ organisiert einen Hilfstransport. Der ehrenamtliche Fahrer des Lkw wird in einen Verkehrsunfall verwickelt und stirbt.
  • Ein Mitglied des Jugendclubs „Kinder wollen klettern“ organisiert eine Bergwanderung. Beim Erkunden des Geländes fällt er in einen Spalt und bricht sich beide Beine. Er muss per Hubschrauber abtransportiert werden und ist später noch eine längere Zeit auf Gehhilfen angewiesen.

  • 175.000 Euro maximal bei 100 % Invalidität
  • 10.000 Euro im Todesfall
  • 2.000 Euro für Zusatz-Heilkosten
  • 1.000 Euro für Bergungskosten

Versicherungskammer Bayern: Partner der Staatsregierung

Die Versicherungskammer Bayern ist Partner der Bayerischen Staatsregierung bei der Umsetzung der Bayerischen Ehrenamtsversicherung und unterstützt ehrenamtlich Tätige damit aktiv in ihrem gesellschaftlichen Engagement. Auskünfte zum Versicherungsschutz gibt die Versicherungskammer Bayern unter der zentralen Telefonnummer (089) 21 603 777.

Flyer

Die wichtigsten Informationen zum Thema Bayerische Ehrenamtsversicherung finden Sie im Flyer „Bayerische Ehrenamtsversicherung – Wir fangen Sie auf.“.

FAQ

Ehrenamtliche gehen – ebenso wie Hauptamtliche – bei ihrer Arbeit Risiken ein. Sie können beispielsweise Schäden verursachen, für deren Ausgleich sie aufkommen müssen, oder einen Unfall erleiden, der zur Invalidität führt.

Während der beruflichen Tätigkeit besteht entsprechende Absicherung über die Betriebshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers bzw. über die gesetzliche Unfallversicherung. Für außerberufliche Tätigkeiten besteht derartiger Versicherungsschutz zumeist nicht.

Deshalb empfiehlt sich für jede Privatperson eine eigene Privathaftpflicht- und Unfallversicherung. Diese decken das gesamte private Risiko zu jeder Zeit ab – sowohl im Haushalt, im Urlaub, beim Grillen etc. als auch bei einer ehrenamtlichen Betätigung.

Nicht alle Privatpersonen haben eine entsprechende Vorsorge getroffen. Daher stellt der Freistaat Bayern seit 2007 mit der Bayerischen Ehrenamtsversicherung sicher, dass die Ehrenamtlichen bei ihrem Engagement keine Nachteile erleiden, auch wenn sie selbst keinen entsprechenden Versicherungsschutz haben.

Die Bayerische Ehrenamtsversicherung ist eine Haftpflicht- und Unfallversicherung. Die Ehrenamtsversicherung ist eine Auffangversicherung und damit nachrangig, d. h. eine anderweitig bestehende Haftpflicht- oder Unfallversicherung (gesetzlich wie privat) geht im Schadensfalle vor.

Ehrenamtlich ist eine Betätigung, die von Ehrenamtlichen freiwillig und unentgeltlich ausgeübt wird, keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt und dem Gemeinwohl dient. Hierbei ist insbesondere eine gewisse Verfestigung und ein Bezug zum öffentlichen Raum notwendig. Der Erhalt einer Aufwandsentschädigung ohne Lohncharakter steht nicht im Widerspruch zum unentgeltlichen Handeln.

Von dem Versicherungsschutz nicht umfasst sind

  • Gefälligkeitshandlungen (z. B. Einkaufen für die kranke Nachbarin)
  • familiäre Hilfe (z. B. Pflege eines Familienangehörigen)
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Praktikanntinnen und Praktikanten, Aushilfen
  • Vereine, Institutionen
  • Betreute, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Veranstaltungen, Besucherinnen und Besucher etc., die nicht ehrenamtlich engagiert sind

Der Erhalt einer Aufwandsentschädigung ohne Lohncharakter beeinflusst den Versicherungsschutz nicht.

Die Kosten für die Bayerische Ehrenamtsversicherung werden vom Freistaat übernommen. Die Versicherung ist für ehrenamtlich Tätige beitragsfrei. Prämien müssen nicht bezahlt werden.

Eine Registrierung oder Anmeldung von ehrenamtlich Tätigen ist nicht erforderlich. In der Bayerischen Ehrenamtsversicherung sind Sie antragsfrei versichert.

Der Schadensfall ist der Versicherungskammer Bayern schriftlich oder per E-Mail zu melden.

Für eine rasche Zuordnung und Bearbeitung von Schadenmeldungen zur Ehrenamtsversicherung ist es hilfreich, wenn Sie zusätzlich zu dem Stichwort „Ehrenamtsversicherung Bayern“ die entsprechende Vertragsnummer auf Ihrer Meldung angeben:

  • Haftpflichtversicherung:    HV 79999/0100
  • Unfallversicherung:           HV 79999/5100

Schadenmeldungen per Post gehen an:

  • Versicherungskammer Bayern, 80530 München

Schadenmeldungen per E-Mail (mit Angabe der jeweiligen Vertragsnummer in der Betreffzeile) gehen an:

Versichert sind ehrenamtlich für das Gemeinwohl Tätige, die in Bayern aktiv sind oder deren Engagement von Bayern ausgeht (z. B. bei Exkursionen, die Landesgrenze überschreitenden Veranstaltungen oder Aktionen). Der konkrete Engagementbereich spielt dabei keine Rolle.

Der Versicherungsschutz richtet sich vor allem an ehrenamtlich Tätige in rechtlich unselbstständigen Vereinigungen. Rechtlich unselbstständige Vereinigungen sind Zusammenschlüsse mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks, meist in Form von freien Initiativen oder nicht eingetragenen Vereinen.

Der Versicherungsschutz des Freistaats tritt dann ein, wenn Sie nicht über eine Haftpflichtversicherung der Vereinigung, für die Sie ehrenamtlich tätig sind, oder über eine eigene private Haftpflichtversicherung geschützt sind.

Der Versicherungsschutz gilt nicht für Betreute, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Veranstaltungen, Besucherinnen und Besucher etc., die nicht ehrenamtlich engagiert sind. Nicht versichert ist weiterhin die Vereinigung, für die die Tätigkeit erbracht wird. Vereine, Verbände, GmbHs, Stiftungen etc. sind also in der Pflicht, für den Versicherungsschutz ihrer Ehrenamtlichen zu sorgen.

Im Falle eines von einer oder einem ehrenamtlich Tätigen verursachten Schadens kann es sich die geschädigte Person aussuchen, ob sie den oder die ehrenamtlich Tätigen selbst oder die Vereinigung, für die der ehrenamtlich Tätige tätig wurde, in Anspruch nimmt. Wird der oder die ehrenamtlich Tätige im Auftrag einer Vereinigung tätig, ist diese für das Handeln des oder der ehrenamtlich Tätigen verantwortlich. Sie hat daher in der Regel den Schaden alleine zu tragen. Hier hilft auch die Bayerische Ehrenamtsversicherung als Auffangversicherung nicht weiter, da diese nur das persönliche Risiko des ehrenamtlich Tätigen, nicht aber das Risiko der Vereinigung absichert. So besteht auch die Möglichkeit, dass die Bayerische Ehrenamtsversicherung bei dem betroffenen Verein Regress nimmt.

Sofern Sie über eine Haftpflichtversicherung der Vereinigung, für die Sie ehrenamtlich tätig sind, oder über eine eigene private Haftpflichtversicherung abgesichert sind, tritt der Versicherungsschutz des Freistaats ebenfalls nicht ein.

Von der Haftpflichtversicherung sind solche Schäden ausgeschlossen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kfz eintreten. Dazu gehören auch Rabattverlustschäden.

Versichert ist das persönliche gesetzliche Haftpflichtrisiko von ehrenamtlich Tätigen in folgendem Umfang:

  • 5.000.000 Euro pauschal für Personen- und Sachschäden
  • 100.000 Euro für Vermögensschäden

Eigenschäden sind nicht versichert.

Der Freistaat will mit der Bayerischen Ehrenamtsversicherung vor allem rechtlich unselbstständige Vereinigungen absichern. Rechtlich unselbstständige Vereinigungen sind Zusammenschlüsse mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks, meist in Form von freien Initiativen oder nicht eingetragenen Vereinen.

Im Falle eines von einem oder einer Ehrenamtlichen verursachten Schadens kann es sich die geschädigte Person aussuchen, ob sie den oder die ehrenamtlich Tätigen selbst oder die Vereinigung, für die der oder die Ehrenamtliche tätig wurde, in Anspruch nimmt. Wird der oder die Ehrenamtliche im Auftrag einer Vereinigung tätig, ist diese für das Handeln des oder der Ehrenamtlichen verantwortlich. Sie hat daher in der Regel den Schaden alleine zu tragen. Hier hilft auch die Bayerische Ehrenamtsversicherung als Auffangversicherung nicht weiter, da diese nur das persönliche Risiko des oder der Ehrenamtlichen, nicht aber das Risiko der Vereinigung absichert. So besteht auch die Möglichkeit, dass die Bayerische Ehrenamtsversicherung bei dem betroffenen Verein Regress nimmt.

Entsprechende Haftpflichtversicherungen – egal ob rechtlich selbstständig oder unselbstständig – sind auf dem Versicherungsmarkt erhältlich und schützen alle haupt-, neben- und ehrenamtlich Tätigen.

Rechtlich selbstständige Vereinigungen, beispielsweise eingetragene Vereine (e. V.), haben in der Regel eine eigene Vereinshaftpflichtversicherung. Bitte wenden Sie sich an Ihre Vereinigung, um Details zu erfahren.

Sofern kein ausreichender Haftpflicht-Versicherungsschutz über Ihre Vereinigung besteht, greift die Bayerische Ehrenamtsversicherung.

Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Kommune nach Details. Ehrenamtlich Tätige sind in der Regel über die kommunale Haftpflichtversicherung mitversichert.

Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Einrichtung nach Details. In der Regel hat diese ausreichenden Versicherungsschutz vereinbart.

Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Pfarrei / Einrichtung nach Details. In der Regel haben diese einen ausreichenden Versicherungsschutz vereinbart.

Wenn Ihr Verein Mitglied des Landessportverbands ist, so sind Sie im Rahmen einer speziell für Ihre Belange entwickelten Sportversicherung gegen Unfall- und Haftungsrisiken geschützt und benötigen die Bayerische Ehrenamtsversicherung nicht.

Details erfahren Sie beim

Bayerischen Landes-Sportverband e. V.
Haus des Sports
Georg-Brauchle-Ring 93
80992 München
Tel.: (089) 157 020

Zur Website

Sofern Sie eine private Haftpflichtversicherung haben, besteht über die Bayerische Ehrenamtsversicherung nur ein nachrangiger Versicherungsschutz, d. h. Ihre private Haftpflichtversicherung geht im Schadensfalle vor. Geben Sie daher bitte zuerst Ihrer privaten Haftpflichtversicherung den Schaden bekannt und schicken Sie der Versicherungskammer Bayern hiervon eine Kopie. Erst wenn Ihre private Haftpflichtversicherung eine Leistung verweigert oder deren Leistung zum Ausgleich des Schadens nicht ausreicht, erfolgt eine Prüfung im Rahmen der Bayerischen Ehrenamtsversicherung.

Versichert sind ehrenamtlich für das Gemeinwohl Tätige, die in Bayern aktiv sind oder deren Engagement von Bayern ausgeht (z. B. bei Exkursionen, die Landesgrenze überschreitenden Veranstaltungen oder Aktionen). Der konkrete Engagementbereich spielt dabei keine Rolle.

Der Versicherungsschutz des Freistaats tritt dann ein, wenn Sie nicht über die gesetzliche Unfallversicherung, eine private Unfallversicherung der Vereinigung, für die Sie tätig sind, oder eine eigene private Unfallversicherung geschützt sind.

Im Bereich der Unfallversicherung besteht – im Unterschied zur Haftpflichtversicherung – auch ein Versicherungsschutz für ehrenamtlich Tätige in rechtlich selbstständigen Strukturen.

Das Wegerisiko ist im Rahmen der Bayerischen Ehrenamtsversicherung mitversichert.

Der Versicherungsschutz gilt nicht für Betreute, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Veranstaltungen, Besucherinnen und Besucher etc., die nicht ehrenamtlich engagiert sind.

Sofern Sie über eine gesetzliche Unfallversicherung, eine private Unfallversicherung der Vereinigung, für die Sie ehrenamtlich tätig sind, oder eine eigene private Unfallversicherung abgesichert sind, tritt der Versicherungsschutz des Freistaats nicht ein.

Es gelten folgende versicherte Leistungen:

  • 175.000 Euro maximal bei 100 % Invalidität
  • 10.000 Euro im Todesfall
  • 2.000 Euro für Heilkosten
  • 1.000 Euro für Bergungskosten

Die private Unfallversicherung ist weiterhin erforderlich. Zum einen kommt die Bayerische Ehrenamtsversicherung nicht zum Tragen, wenn für den oder die Ehrenamtlichen vonseiten der Vereinigung bereits eine private Unfallversicherung abgeschlossen wurde. Zum anderen ist eine private Unfallversicherung weiterhin sinnvoll, um Anreize und eine zusätzliche Absicherung für die ehrenamtlich Tätigen zu bieten.

In vielen Fällen tritt für Ehrenamtliche der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ein. Die von den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern erbrachten Leistungen übersteigen oftmals die Leistungen der Bayerischen Ehrenamtsversicherung. Da die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Bayerische Ehrenamtsversicherung angerechnet werden, sind aus der Ehrenamtsversicherung des Freistaats unter Umständen keine weiteren Leistungen zu erwarten.

Eine private, von der Vereinigung abgeschlossene Unfallversicherung leistet dagegen unabhängig von anderen Versicherungen. Dies bedeutet, die dort vereinbarten Versicherungssummen werden zusätzlich ausbezahlt.

Natürlich kann auch eine private Unfallversicherung Unfälle nicht verhindern. Eine zusätzliche private Unfallversicherung kann aber zumindest die finanziellen Folgen abmildern.

Falls für Ihre Tätigkeit kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz vorgesehen ist, Ihr Verein keine private Unfallversicherung für seine Ehrenamtlichen abgeschlossen hat und Sie auch selbst keine Unfallversicherung haben, sind Sie über die Unfallversicherung des Freistaats geschützt.

Als ehrenamtlich Tätige oder Tätiger im Bereich Soziales/Gesundheit (auch: kirchliche Wohlfahrtsverbände) fallen Sie regulär in die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).

Sie sind also mit einiger Wahrscheinlichkeit kostenlos gesetzlich unfallversichert und benötigen die Bayerische Ehrenamtsversicherung nicht.

Fragen Sie Ihren Träger, ob er entsprechend registriert ist oder wenden Sie sich direkt an:

Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
Pappelallee 35/37
22089 Hamburg
Tel.: (040) 202 070
Zur Website

Falls für Ihre Tätigkeit kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz vorgesehen ist, Ihre Vereinigung keine private Unfallversicherung für ihre ehrenamtlich Tätigen abgeschlossen hat und Sie auch selbst keine Unfallversicherung haben, sind Sie über die Bayerische Ehrenamtsversicherung geschützt.

Als ehrenamtlich Tätige oder Tätiger eines kommunalen Trägers/einer Einrichtung des Freistaats fallen Sie regulär in die Zuständigkeit der Kommunalen Unfallversicherung Bayern bzw. der Bayerischen Landesunfallkasse. Sie sind also mit einiger Wahrscheinlichkeit kostenlos gesetzlich unfallversichert.

Fragen Sie Ihren Träger, ob er entsprechend registriert ist oder wenden Sie sich direkt an:

Kommunale Unfallversicherung Bayern/
Bayerische Landesunfallkasse
Ungererstraße 71, 80805 München
Tel.: (089) 36 093 440
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Falls für Ihre Tätigkeit kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz vorgesehen ist, Ihre Vereinigung keine private Unfallversicherung für ihre ehrenamtlich Tätigen abgeschlossen hat und Sie auch selbst keine Unfallversicherung haben, sind Sie über die Bayerische Ehrenamtsversicherung geschützt.

Als ehrenamtlich Tätige oder Tätiger im Bereich der Kirchen gilt für Sie meist der gesetzliche Unfallversicherungsschutz, vor allem dann, wenn Sie ein kirchliches Amt bekleiden.

Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Pfarrei/Einrichtung nach Details.

Falls für Ihre Tätigkeit kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz vorgesehen ist, Ihre Kirche keine private Unfallversicherung für ihre Ehrenamtlichen abgeschlossen hat und Sie auch selbst keine Unfallversicherung haben, sind Sie über die Bayerische Ehrenamtsversicherung geschützt.

Wenn Ihr Verein Mitglied des Landessportverbands ist, so sind Sie im Rahmen einer speziell für Ihre Belange entwickelten Sportversicherung gegen Unfall- und Haftungsrisiken geschützt und benötigen die Bayerische Ehrenamtsversicherung nicht.

Details erfahren Sie beim

Bayerischen Landes-Sportverband e. V.
Haus des Sports
Georg-Brauchle-Ring 93
80992 München
Tel.: (089) 157 020
Zur Website

Sofern Sie einen privaten Unfallversicherungsschutz haben, besteht über die Bayerische Ehrenamtsversicherung nur ein nachrangiger Versicherungsschutz, d. h. Ihre private Unfallversicherung geht vor.

Leistungen aus Ihrer privaten Unfallversicherung werden auf die Leistungen aus dem Unfallvertrag des Freistaats angerechnet:

Übersteigen die Leistungen Ihrer privaten Unfallversicherung die Leistungen aus der Bayerischen Ehrenamtsversicherung, werden keine Leistungen aus der Ehrenamtsversicherung des Freistaats erbracht. Sind die in Ihrer privaten Unfallversicherung vereinbarten Versicherungssummen geringer als die der Ehrenamtsversicherung des Freistaats, wird aus der Ehrenamtsversicherung der Differenzbetrag erbracht.

Die Kraftfahrzeugversicherung stellt den Verursacher eines Verkehrsunfalls von Schadenersatzansprüchen des Geschädigten frei.

Sind Sie unschuldig in einen Verkehrsunfall verwickelt worden, werden Ihre Ansprüche (Personen-, Sach- oder Vermögensschäden) von der Versicherung Ihres Unfallgegners erstattet. Haben Sie dagegen selbst den Verkehrsunfall verursacht, tritt Ihre Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ein. Den Schaden an Ihrem eigenen Fahrzeug ersetzt in diesem Fall eine eventuell bestehende Vollkaskoversicherung.

Bei weiteren Fragen im Zusammenhang mit der Benutzung Ihres Fahrzeugs müssen Sie sich an die für den Einsatz verantwortliche Organisation wenden.

Für die Schäden, die mitfahrende Insassen bei einem Verkehrsunfall erleiden, kommt ebenfalls die Versicherung des Schadenverursachers auf.

Ja. Trotzdem müssen Sie dafür Sorge tragen, dass die Betreuungspersonen auf ihre Arbeit vorbereitet und angemessen qualifiziert sind.

Empfehlenswert wäre, dass die Betreuungspersonen über eine eigene Privathaftpflichtversicherung verfügen.

Ja, wenn Sie die Veranstaltung als rechtlich unselbstständige Initiative organisieren. Wird die Veranstaltung von einem rechtlichen selbstständigen Träger, also z. B. einem Verein, organisiert, wird empfohlen, dass der Verein seinen eigenen Versicherungsschutz überprüft und eventuell ergänzt.

Für derartige Tätigkeiten benötigen Sie eine eigene Vermögensschadenversicherung. Die Bayerische Ehrenamtsversicherung deckt nur die Verletzung des Datenschutzes und Vermögensschäden ab, die nicht aus beratender Tätigkeit entstehen.