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Behörden-Wegweiser
Träger der Leistungen
Träger der Leistungen nach dem SGB II sind die Bundesagentur für Arbeit und die kreisfreien Städte und Landkreise (kommunale Träger). In den Zuständigkeitsbereich der kommunalen Träger fallen die Leistungen für Unterkunft und Heizung, die Leistungen zur Bildung und Teilhabe, bestimmte einmalige Leistungen (z. B. Erstausstattung für Wohnung) sowie ergänzende Leistungen zur Eingliederung (z. B. Schuldnerberatung). Alle anderen Leistungen nach dem SGB II werden von der Bundesagentur für Arbeit erbracht.
Zur einheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben sieht das SGB II die Errichtung sog. gemeinsamer Einrichtungen durch die beiden Leistungsträger, Bundesagentur und kommunale Träger, vor. Von den 96 bayerischen kommunalen Trägern haben 86 eine gemeinsame Einrichtung mit der örtlichen Agentur für Arbeit errichtet.
Alternativ zur oben genannten Organisationsform besteht in begrenztem Umfang die Option kommunaler Trägerschaft für sämtliche Leistungen nach dem SGB II. Bundesweit sind 104 Kommunale Jobcenter (=zugelassene kommunale Träger nach § 6a SGB II / „Optionskommunen“) vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung als Aufgabenträger zugelassen. Sie treten insoweit an die Stelle der für ihr Gebiet jeweils zuständigen Agentur für Arbeit. In Bayern sind dies die Städte Schweinfurth, Erlangen, Ingolstadt und Kaufbeuren sowie die Landkreise Würzburg, Miesbach, Ansbach, Oberallgäu, Günzburg und München.
Aufsicht über die Jobcenter
Die Aufsicht über die gemeinsamen Einrichtungen führen das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die im Einzelfall bestehenden Aufsichtsrechte hängen von der Zuordnung des Sachverhalts zu den in §§ 44b, 44c, 47 und 48 SGB II unterschiedenen Aufgabenkreisen ab. Die Aufsicht über die Bundesagentur für Arbeit obliegt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Aufsicht über die kommunalen Träger führt die jeweils zuständige Bayerische Bezirksregierung (Kontaktadressen siehe unten), die obere Aufsicht wird vom Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales wahrgenommen. Die Aufsicht über die gemeinsamen Einrichtungen als solche führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Einvernehmen mit dem Land. Die Aufsicht über die Kommunalen Jobcenter führt ausschließlich das Land (Regierungen bzw. als obere Aufsichtsbehörde das StMAS).