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Die betriebliche Altersversorgung ist ein wichtiger Stützpfeiler des deutschen Rentensystems.

Anspruch auf Entgeltumwandlung

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf eine selbst finanzierte betriebliche Altersversorgung. Sie können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass dieser einen bestimmten Betrag von ihrem Bruttolohn als Beitrag für eine betriebliche Altersversorgung verwendet (Entgeltumwandlung).

Für den Arbeitgeber ist die betriebliche Altersversorgung eine freiwillige Leistung. Im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag kann eine Betriebsrentenzusage geregelt werden. Die Organisation und Durchführung erfolgt aber in jedem Fall durch den Arbeitgeber. Dieser wählt die Anlageform aus, kümmert sich um die Beitragszahlungen und ist Vertragspartner für den ausgewählten Anbieter.

Der Staat fördert die betriebliche Altersversorgung durch Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Aufwendungen.

Welche Durchführungswege gibt es?

Dem Arbeitgeber stehen fünf Wege zur Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung zur Auswahl. Er kann die Leistungen selbst erbringen (Direktzusage) oder die Hilfe eines von ihm beauftragten Versorgungsträgers (Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) in Anspruch nehmen.

Wie funktioniert die Entgeltumwandlung?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass dieser künftige Entgeltbestandteile in einer Höhe von bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung in eine betriebliche Versorgungsanwartschaft umwandelt. Tarifvertraglich vereinbarte Entgelte können allerdings nur umgewandelt werden, wenn der Tarifvertrag diese Möglichkeit vorsieht.

Wie hoch ist die staatliche Förderung?

Zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung umgewandelte Entgeltbestandteile sind bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei sowie bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze beitragsfrei in der Sozialversicherung.

Alternativ besteht die Möglichkeit, dass der Aufbau der betrieblichen Altersversorgung im Rahmen der Riester-Rente staatlich gefördert wird. Diese Möglichkeit besteht für die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Die Beiträge werden hier aus dem Nettoentgelt geleistet, das heißt die Ansparbeträge sind aus dem versteuerten und verbeitragten Entgelt zu leisten. Weitere Informationen über die staatliche Förderung bei der Riester-Rente finden Sie in unserem Portal.

Die Betriebsrenten unterliegen bei Auszahlung der nachgelagerten Besteuerung sowie grundsätzlich der vollen Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung besteht für betriebliche Riester-Renten jedoch seit 01.01.2018 nicht mehr.

Seit 01.01.2018 gibt es für Leistungen aus einer zusätzlichen Altersversorgung zudem einen Freibetrag in der Grundsicherung.

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