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Kombieinrichtung

In Kombieinrichtungen (auch „Kooperativer Ganztag“ oder kurz „KoGa“) arbeiten die Schule und ein Ganztagskooperationspartner in gemeinsamer Verantwortung konzeptionell, räumlich und personell eng zusammen. Das übergeordnete Ziel ist die engere Verzahnung von Schule und Jugendhilfe. Der Unterricht und das Jugendhilfeangebot (Betreuung durch den Ganztagskooperationspartner auf Hortniveau) finden in einem gemeinsam genutzten Gebäude (sog. „Bildungscampus“) statt.

Die Vorteile der Kombieinrichtungen sind insbesondere:

  • Schule und Ganztagsbetreuung auf Hortniveau an einem Ort und „aus einer Hand“, auch in Randzeiten und Ferien.
  • Ganztägiges Bildungsangebot an einem Bildungscampus (effiziente Nutzung der Ressourcen)
  • flexible Buchungen sind grundsätzlich möglich – je nach Angebot des Ganztagskooperationspartners
  • Kombieinrichtungen ergänzen die bestehende Angebotspalette (sog. „Werkzeugkasten“) der Grundschulkindbetreuung in Bayern.

Das Staatsinstitut für Frühpädagogik und Medienkompetenz (IFP) und das Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB) haben den Modellversuch Kombieinrichtung/Kooperative Ganztagsbildung evaluiert. Der Abschlussbericht ist abrufbar.

Abschlussbericht zum Modellversuch Kombieinrichtung/Kooperative Ganztagsbildung

Ablauf zur Errichtung eines Kooperativen Ganztags (Kombieinrichtung)

Zur Errichtung der Kombieinrichtung ist der Abschluss eines dreiseitigen Vertrags (Modellvertrag über den Betrieb einer Kombieinrichtung, kurz: Kooperationsvertrag) zwischen der Kommune, dem Familienministerium und dem Kultusministerium nötig. Damit können diese Einrichtungen in Anwendung der Experimentierklausel über das BayKiBiG gefördert werden.

Es wird dringend empfohlen, bereits vor oder während des nachfolgend dargestellten Prozesses zum Abschluss des Kooperationsvertrags mit den zuständigen Stellen bei der Bezirksregierung bzw. den Kreisverwaltungsbehörden (für die Erteilung der Betriebserlaubnis sowie die Ganztagskoordinatoren) in Kontakt zu treten, um die baulichen und konzeptionellen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer Kombieinrichtung zu erörtern und zu schaffen.

Abschluss des Kooperationsvertrags:

  • Die Kommune lädt den PDF-Musterkooperationsvertrag herunter und trägt die entsprechenden Daten ein. Wir bitten unter § 13 des Vertrages eine maximale Laufzeit von einem Jahr einzutragen. Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils 12 Monate, wenn keine Kündigung erfolgt.
  • Die Kommune schickt den Musterkooperationsvertrag (ausgefüllt und unterschrieben) per Post an folgende Adresse:
    Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
    Referat V1
    Winzererstraße 9
    80797 München
  • Nach Unterzeichnung des Vertrags durch das Familien- und das Kultusministerium erhält die Kommune den Vertrag zurück.
  • Die für die Erteilung der Betriebserlaubnis zuständige Behörde und die Bezirksregierung erhalten einen Abdruck des Vertrags zur Kenntnis.

Wir weisen darauf hin, dass der Abschluss des Kooperationsvertrags nur eine von mehreren Grundvoraussetzungen darstellt, eine Kombieinrichtung mit gesetzlicher Förderung nach BayKiBiG zu errichten. Daneben benötigt es geeignete Räumlichkeiten und Fachpersonal. Die weiteren Voraussetzungen werden von den zuständigen Stellen im Rahmen der Erteilung einer Betriebserlaubnis gem. § 45 SGB VIII und der schulaufsichtlichen Genehmigung gem. § 4 SchulbauV geprüft. Durch den Abschluss des Kooperationsvertrags mit dem Familien- und dem Kultusministerium wird keinerlei Vorwegfestlegung auf Erteilung der Betriebserlaubnis oder schulaufsichtlichen Genehmigung begründet.

Informationen zur Investitionskostenförderung bei baulichen Maßnahmen (Neubau / Umbau) für den Betrieb einer Kombieinrichtung finden Sie in den FAQ.

Häufige Fragen (FAQs)

In einer Kombieinrichtung arbeiten Schule und Kinder- und Jugendhilfe eng zusammen, es entsteht ein „kooperativer Ganztag“. Die beiden Bereiche werden räumlich (gemeinsame Nutzung eines Gebäudes, des sog. „Bildungscampus“) und konzeptionell (gemeinsames pädagogisches Konzept von Schule und Kinder- und Jugendhilfe) miteinander verzahnt. Der Kooperative Ganztag (KoGa) steht den Kommunen als eine zusätzliche Option für die Ganztagsbetreuung von Grundschulkindern zur Verfügung. Kombieinrichtungen sind bisher noch nicht als Einrichtungsform im Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) gesetzlich verankert (im Gegensatz zu Horten, Häusern für Kinder usw.). Sie werden deshalb über die sog. „Experimentierklausel“ in Art. 31 BayKiBiG ermöglicht. Zur Errichtung der Kombieinrichtung ist deshalb der Abschluss eines dreiseitigen Vertrags (Kooperationsvertrag) zwischen der Kommune, dem Familienministerium und dem Kultusministerium nötig. Damit können diese Einrichtungen auch über das BayKiBiG gefördert werden.

 

Kombieinrichtungen sind eine Verbindung von Schule und Tageseinrichtung der Kinder- und Jugendhilfe. Sie benötigen deshalb sowohl eine Betriebserlaubnis gem. § 45 SGB VIII für die Bereiche, die (auch) durch den Ganztagskooperationspartner genutzt werden, als auch eine schulaufsichtliche Genehmigung nach § 4 SchulbauV für die (ausschließlich) schulisch genutzten Bereiche. Das gemeinsam durch Schulleitung und Ganztagskooperationspartner zu erstellende Raumkonzept gibt über die Nutzung der Bereiche Aufschluss.

Die Befugnisse der zuständigen Stellen zur Prüfung im Rahmen der Betriebserlaubnis bzw. der schulaufsichtlichen Genehmigung bleiben vom Abschluss des Kooperationsvertrags zwischen Kommune, Kultus- und Familienministerium unberührt.

Der Abschluss des Kooperationsvertrags enthält insbesondere keine Vorwegfestlegung auf Erteilung der Betriebserlaubnis bzw. der schulaufsichtlichen Genehmigung. Neben Abschluss des Kooperationsvertrags sind deshalb vor allem auch die räumlichen und personellen Voraussetzungen für die Umsetzung des Kooperativen Ganztags erforderlich.

Kombieinrichtungen sind konzeptionell uneingeschränkt geeignet, den künftigen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter zu erfüllen. Durch den Kooperationspartner wird die Nachmittags-, Randzeiten- und Ferienbetreuung auf Hortniveau sichergestellt. 

In der flexiblen Variante des KoGa werden die Kinder im Anschluss an die Halbtagsgrundschule durch den Ganztagskooperationspartner betreut. In der rhythmisierten Variante besuchen die Kinder eine gebundene Ganztagsklasse und können für die Randzeiten (insbesondere Freitagnachmittag) und in den Ferien die Angebote des Ganztagskooperationspartners buchen.

In einer Einrichtung können auch beide Varianten nebeneinander bestehen.

Für die Betriebskosten des Ganztagskooperationspartners wird die reguläre kindbezogene gesetzliche Förderung nach dem BayKiBiG gewährt. Die Höhe ist damit u.a. abhängig von den tatsächlichen Buchungszeiten des Kindes – wie auch bei allen anderen Einrichtungen nach dem BayKiBiG. Die Kommune muss also prüfen, ob sie ein eventuell entstehendes Defizit trägt.
Die Anzahl der Standorte ist hier nicht gedeckelt. Es können unbegrenzt Kombieinrichtungen mit regulärer gesetzlicher Förderung errichtet werden. Das Förderverfahren wird über das Programm KiBiG.web abgewickelt. Hier muss die Erfassung der Einrichtung als „kooperativer Ganztag“ erfolgen.

Für Kombieinrichtungen besteht von Anfang an eine Ausnahme von Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 S. 3 BayKiBiG. Es ist nicht erforderlich, dass mindestens zwei Jahre lang über die Hälfte der Kinder mind. 20 Stunden pro Woche das Angebot des Ganztagskooperationspartners besuchen.

Grund hierfür ist, dass Schule und Ganztagsbetreuung als Kombieinrichtung gemeinsam den Bildungsauftrag umsetzen. Die Kombieinrichtung ist damit unabhängig von der Dauer der Betreuung durch den Ganztagskooperationspartner als Bildungseinrichtung anzusehen.

Es ist aber zu beachten, dass eine kindbezogene Förderung erst ab einer Buchung von 5 Stunden pro Woche gewährt werden kann.

Der Anspruch auf Betriebskostenförderung setzt auch bei Kombieinrichtungen voraus, dass Elternbeiträge erhoben werden (Art. 19 BayKiBiG).

Um mehr Flexibilität bei der Buchung zu ermöglichen, müssen in Kombieinrichtungen aber die Elternbeiträge nicht streng nach Stundenkategorien gestaffelt werden.

Im Rahmen eines Modellversuchs konnten Kombieinrichtungen an bis zu 50 Modellstandorten geschaffen werden, bei denen die kindbezogene Förderung nach BayKiBiG pauschaliert wurde. Der Modellversuch wurde nach mehrjähriger Laufzeit beendet.

Das Staatsinstitut für Frühpädagogik und Medienkompetenz (IFP) und das Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB) haben den Modellversuch Kombieinrichtung/Kooperative Ganztagsbildung evaluiert.
Der Abschlussbericht ist abrufbar.

Abschlussbericht zum Modellversuch Kombieinrichtung/Kooperative Ganztagsbildung

Ja, Investitionen der Kommunen in Kombieinrichtungen können nach Art. 10 BayFAG (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz) gefördert werden. Durch die gemeinsame Nutzung des Gebäudes durch Schule und Ganztagskooperationspartner ergeben sich Synergieeffekte bei den Raumbedarfen. Da auf diese Weise beispielsweise Mehrzweckräume, Mensa, Toiletten etc. nur einmal – statt sonst doppelt in Hort und Schule – gebraucht werden, ergeben sich auch Besonderheiten in der Förderfähigkeit.

Vereinfacht gesagt können ein reguläres Schulgebäude nach BayFAG und dazu bis zu 65 % (ausnahmsweise bis zu 75 %) der Fläche eines regulären Horts (nach dem Summenraumprogramm für Horte) baulich gefördert werden. Auch entsprechende Anbauten an bestehende (Schul-)Gebäude sind grundsätzlich förderfähig. Detailfragen zur Förderung beantworten die Bezirksregierungen.