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Soziales Entschädigungsrecht

Das Soziale Entschädigungsrecht regelt die Versorgung bei Gesundheitsschäden.

Überblick

Das Soziale Entschädigungsrecht regelt die Leistungen bei Gesundheitsschäden, für deren Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach Grundsätzen des Sozialen Entschädigungsrechts einzustehen hat (§ 5 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I).

Die Leistungen der Sozialen Entschädigung werden seit dem 01.01.2024 nach dem Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) erbracht.

Durch die Schaffung eines neuen Sozialgesetzbuches, das SGB XIV, soll das Soziale Entschädigungsrecht transparent und klar strukturiert werden. Bisher war das Soziale Entschädigungsrecht vor allem im Bundesversorgungsgesetz (BVG) geregelt, das aus den 1950er-Jahren stammte und ursprünglich für Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene der beiden Weltkriege geschaffen wurde. Das BVG galt in entsprechender Anwendung auch für weitere Personengruppen, die nach Nebengesetzen Ansprüche hatten. Nebengesetze waren das Opferentschädigungsgesetz (OEG), das Strafrechtliche- und Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz, das Häftlingshilfegesetz, das Soldatenversorgungsgesetz, das Infektionsschutzgesetz und das Zivildienstgesetz.
Da die Zahl der Kriegsopfer und ihrer Hinterbliebenen demografiebedingt stetig zurückgeht, die Zahl der Opfer einer Gewalttat, die bisher Leistungen nach dem OEG erhielten, aber tendenziell zunahm, ist das SGB XIV vor allem an deren Bedarfen ausgerichtet. Das SGB XIV löst das BVG und teilweise dessen Nebengesetze vollständig ab.

Voraussetzung für Leistungen nach dem SGB XIV ist ein schädigendes Ereignis (z.B. körperliche oder psychische Gewalttat, Schutzimpfung), das zu einem gesundheitlichen Schaden führt, der gesundheitliche und/oder wirtschaftliche Folgen verursacht.

Opfer von Gewalttaten haben Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung, wenn sie vorsätzlich und rechtswidrig angegriffen wurden und dadurch einen Gesundheitsschaden erlitten haben. Dazu zählen körperliche und seit dem 1. Januar 2024 auch schwerwiegende psychische Gewalttaten (z.B. sexueller Missbrauch, sexuelle Übergriffe, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Nachstellung (Stalking) etc.).

Auch Impfgeschädigte, d.h. Menschen, die durch öffentlich empfohlene Impfungen einen dauerhaften Gesundheitsschaden erlitten haben, können Leistungen der Sozialen Entschädigung erhalten.

Weiterhin haben auch Kriegsopfer sowie Zivildienstgeschädigte Anspruch auf Leistungen des Sozialen Entschädigungsrechts. Anspruch auf die gleichen Leistungen haben auch Opfer des SED-Regimes.

Der Leistungskatalog umfasst die Soforthilfe durch schnell verfügbare psychologische Beratung und Betreuung in Traumaambulanzen, kompetente Begleitung während des Verwaltungsverfahrens durch ein Fallmanagement, Leistungen der Krankenbehandlung und Pflegebedürftigkeit, Leistungen zur Teilhabe, besondere Leistungen im Einzelfall, monatliche Entschädigungszahlungen, Berufsschadensausgleich und weitere Leistungen (z.B. bei Blindheit; Kosten von Überführung und Bestattung).

Neben Geschädigten können auch Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende Leistungen der Sozialen Entschädigung erhalten (z.B. Entschädigungszahlungen, Leistungen in einer Traumaambulanz).

Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

Das SGB XIV enthält auch Leistungen für Deutsche und in Deutschland lebende Menschen, die im Ausland zum Opfer einer Gewalttat werden und dadurch an gesundheitlichen Schäden leiden, sowie deren Angehörige und Hinterbliebene.

Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalls. Um sie zu erhalten, ist ein Antrag erforderlich. Der Antrag ist an den zuständigen Träger der Sozialen Entschädigung, das Zentrum Bayern Familie und Soziales, zu richten.

Mehr Informationen zum Sozialen Entschädigungsrecht finden Sie im Internetangebot des Zentrums Bayern Familie und Soziales.

Hier finden Sie weiterführende Informationen zum Thema Soziales Entschädigungsrecht.