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Finanzielle Entschädigung

Begriff

Das Lastenausgleichsgesetz und seine Nebengesetze sehen derzeit für die anspruchsberechtigten Personen noch folgende Leistungen vor:

  • Hauptentschädigung für den entstandenen Vermögensschaden
  • Kriegsschadenrente für den entstandenen Existenz- oder Vermögensverlust

Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) ist die Feststellung der erlittenen Schäden. 

Antragsberechtigt auf Lastenausgleich waren zuletzt nur noch Vertriebene, die in den Herkunftsgebieten im Zusammenhang mit den Ereignissen der Kriegs- und Nachkriegszeit Vermögensschäden erlitten haben und die spätestens sechs Monate nach dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets und vor dem 01.01.1993 ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen haben.

Bei Vermögensschäden, die im Zusammenhang mit der Aussiedlung entstanden sind (aussiedlungsbedingte Schäden), musste der entsprechende Aufenthalt vor dem 01.01.1992 begründet worden sein.

Die Frist zur Stellung von Anträgen auf Lastenausgleichsleistungen ist grundsätzlich am 31.12.1995 abgelaufen.

Mit Inkrafttreten des 33. ÄndGLAG zum 01.01.2000 endete auch die Antragsfrist für die Gewährung von Kriegsschadenrenten am 30.06.2000. Zu diesem Stichtag bezogen in Bayern noch 6.936 Personen eine Kriegsschadenrente. Seit 01.10.2006 wird die Kriegsschadenrente zentral vom Bundesausgleichsamt gewährt.

Aufgaben

Schwerpunkt der Aufgaben der Ausgleichsverwaltung ist heute die Rückforderung des Lastenausgleichs (der Hauptentschädigung) wegen Schadensausgleichs bzw. Vermögensrückgabe im Beitrittsgebiet und auch in den Vertreibungsgebieten.

Seit dem 01.01.2010 ist für die Durchführung von Rückforderungsverfahren nach § 349 LAG das Bundesausgleichsamt zuständig, sofern die Ausgleichsverwaltung nach dem 30.06.2009 Kenntnis vom Rückforderungstatbestand erlangt hat.

Information

Hier finden Sie weiterführende Informationen zum Lastenausgleich und der Rückforderung von Leistungen.

Aufbau der Ausgleichsverwaltung

Fachaufsichtsbehörde ist das im Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales eingerichtete Landesausgleichsamt Bayern. Mit der 8. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze vom 07.12.2011 wurde ab 01.01.2012 die Zuständigkeit für den Vollzug der Restaufgaben in den Bereichen Lastenausgleich und Flüchtlingswesen, die den Ausgleichsämtern bei den Regierungen oblag, beim Ausgleichsamt der Regierung von Mittelfranken konzentriert.

Landesausgleichsamt Bayern

beim Bayerischen Staatsministerium für
Familie, Arbeit und Soziales

Winzererstraße 9, 80797 München
Tel.: (089) 126 101, Fax: (089) 12 611 644
Schreiben Sie uns eine E-Mail

Ausgleichsamt der Regierung von Mittelfranken

sowie

Beschwerdeausschuss Bayern für den Lastenausgleich

Hausanschrift: Marienstraße 21, 90402 Nürnberg
Postanschrift: Postfach 38 54, 90019 Nürnberg
Tel.: (0911) 23 520, Fax: (0911) 23 52 100
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Lastenausgleichsarchiv

Aufgrund intensiver bayerischer Bemühungen wurde in Bayreuth als Abteilung des Bundesarchivs ein zentrales Archiv für den Lastenausgleich errichtet. Für dieses Zentralarchiv wurde am 20.10.1999 in Bayreuth ein funktionsgerechter Neubau eröffnet.

Aufgabe des Lastenausgleichsarchivs ist es,

  • den im Rahmen des Lastenausgleichs erfassten Gesamtschaden,
  • das Vertreibungs- und Aussiedlerschicksal,
  • die gesellschaftlichen, sozialen und kulturellen Verhältnisse in den Ostgebieten des Deutschen Reichs und in den ost- und südosteuropäischen Siedlungsgebieten in den Jahrzehnten bis zum Beginn der Vertreibungsmaßnahmen,
  • die Lebensumstände der Deutschen in den Aussiedlungsgebieten zwischen Kriegsende und Aussiedlung,
  • und die Tätigkeit und Wirkungsweise der gesamten Ausgleichsverwaltung

zu dokumentieren und diese Unterlagen der wissenschaftlichen Forschung zugänglich zu machen.

Information

Hier finden Sie weiterführende Informationen:

Zur Website des Bundesarchivs

Bei Fragen wenden Sie sich direkt an das:
Lastenausgleichsarchiv
Dr.-Franz-Straße 1, 95445 Bayreuth
Tel.: (0921) 46 010, Fax: (0921) 46 01 111
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Leistungen

Im Rahmen des Lastenausgleichs einschließlich der vergleichbaren Leistungen aus den Nebengesetzen kamen in Bayern bisher folgende Beträge (in Millionen DM bzw. Euro) zur Auszahlung:

Zeitraum Hauptentschädigung Hausratentschädigung Eingliederungsdarlehen Kriegsschadenrente Zusammen
1949 bis 1990 5.675,3 1.557,8 3.062,5 12.204,3 22.499,9
1991 21,5 15,2 9,6 167,6 213,9
1992 20,3 12,0 8,5 156,8 197,6
1993 23,0 6,8 12,5 144,4 186,7
1994 21,8 3,0 9,0 133,4 167,2
1995 19,3 1,6 11,6 112,8 145,3
1996 20,6 0,5 9,3 93,2 123,6
1997 21,1 0,2 6,8 82,4 110,5
1998 23,0 0,1 0,1 73,0 96,2
1999 18,7 . . 64,3 83,0
2000 14,5 . . 55,6 70,1
2001 11,2 . . 45,1 56,3
Summe in
Millionen DM
5.890,3 1.597,2 3.129,9 13.332,9 23.950,3
Summe in
Millionen Euro
3.011,7 816,6 1.600,3 6.817,0 12.245,6
2002 3,0 . . 19,4 22,4
2003 1,9 . . 18,7 20,6
2004 0,9 . . 15,9 16,8
2005 0,6 . . 14,5 15,1
2006 5,0 . . 14,6 19,6
2007 0,6 . . 10,9 10,8
2008 0,2 . . 8,2 8,4
2009 0,2 . . 7,6 7,8
2010 1,2 . . 6,5 7,7
Gesamtsumme in Millionen Euro 3.023,7 816,6 1.600,3 6.910,3 12.374,8

Rückforderungen von Leistungen

Die Rückforderung des Lastenausgleichs (Hauptentschädigung) wegen Schadensausgleichs bzw. Vermögensrückgabe entwickelte sich in Bayern wie folgt:

im Beitrittsgebiet

(Stand: 31.06.2017)

Auf Schadensausgleich zu prüfende Fälle Davon erledigt durch Rückforderungsbescheide Rückforderungsbetrag insgesamt in Euro Erledigt ohne
Rückforderung
Noch unerledigte Fälle
50.514 18.877 141.966.673 31.633 4

 

in den Vertreibungsgebieten

(Stand: 31.06.2017; seit 2011 keine Statistiken mehr notwendig)

Vertreibungs- gebiet Auf Schadensausgleich zu prüfende Fälle Davon erledigt durch Rückforderungsbescheide Rückforderungsbetrag
insgesamt in Euro
Erledigt ohne
Rückforderung
Noch unerledigte Fälle
Zusammen 182 182 430,8 - -
Böhmen, Mähren 16 16 27,6 - -
Baltikum 2 2 13,1 - -
Polen 72 72 259,3 - -
Rumänien 67 67 101,9 - -
Jugoslawien 3 3 7,6 - -
Ungarn 22 22 21,3 - -

Entschädigung DDR-Unrecht

Gewährung einer monatlichen besonderen Zuwendung für SED-Haftopfer

Personen, die sich in der ehemaligen DDR mindestens 180 Tage in einer rechtsstaatswidrigen Haft befanden, erhalten seit 01.09.2007 auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn keine Ausschlussgründe vorliegen und sie in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders betroffen sind. Die monatliche Zuwendung betrug zunächst 250 Euro, mit Wirkung zum 01.01.2015 wurde sie auf 300 Euro erhöht. Wird die maßgebende Einkommensgrenze um nicht mehr als 300 Euro überschritten, kann eine gekürzte monatliche Zuwendung gewährt werden. Als Einkommen unberücksichtigt bleiben dabei Renten, sonstige Versorgungsbezüge und das Kindergeld.

Gesetzliche Grundlage der monatlichen besonderen Zuwendung ist § 17 a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG).

In Bayern wurden im Zeitraum vom 01.09.2007 bis zum 30.06.2017 insgesamt 3.339 Anträge auf diese gesetzliche Leistung gestellt. Davon wurde für 2.625 Leistungsberechtigte die volle SED-Opferrente in Höhe von 250 bzw. 300 Euro gewährt. Bis zum Ende des Berichtszeitraums wurden ca. 54,56 Mio. Euro als Opferrente an insgesamt 1.880 Leistungsempfänger ausbezahlt.

Das am 09.12.2010 in Kraft getretene Vierte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR verlängert die Antragsfrist für die Rehabilitierung bis zum 31.12.2019.

Kapitalentschädigung für erlittene Haftzeiten

Neben der monatlichen besonderen Zuwendung wird für die erlittenen Haftzeiten je angefangenem Monat auf Antrag eine Kapitalentschädigung in Höhe von 306,78 Euro (vorher 600 DM) unter Anrechnung der bereits nach dem Häftlingshilfegesetz gewährten Eingliederungshilfe gewährt.

Gesetzliche Grundlage der Kapitalentschädigung ist § 17 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG).

Für die Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG ist nunmehr eine Antragstellung bis zum 31.12.2019 möglich.

Seit dem ersten Halbjahr 2012 bis zum 30.06.2017 wurden für 148 Antragsteller insgesamt ca. 434.630 Euro an Kapitalentschädigung ausbezahlt.

Information

Hier finden Sie weiterführende Informationen zum Thema monatliche besondere Zuwendung – § 17 a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) – und können sich einen Antrag herunterladen:

Hier finden Sie wichtige Hinweise zum Thema Kapitalentschädigung – § 17 Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) – und einen Antrag zum Herunterladen: