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Allgemeines

Die Überschuldung von Bürgerinnen und Bürgern ist ein sozialer Brennpunkt mit familienpolitischem Bezug. Trotz steigenden Wohlstands gibt es immer mehr Haushalte, die durch Überschuldung in Not geraten. Für die Schuldnerberatung sind die Kommunen (Landkreise und kreisfreie Städte) zuständig.

Ursachen der Verschuldung

Die Ursachen der Verschuldung von Bürgerinnen und Bürgern sind vielfältig:

  • unvorhergesehene Ereignisse, die den Tilgungsplan durcheinanderbringen, z. B. Verringerung des Einkommens durch Krankheit, Arbeitslosigkeit, Scheidung oder Wegfall eines Zweitverdienstes;
  • unwirtschaftliches Verhalten und Unfähigkeit zum Verzicht auf nicht dringend benötigte Konsumgüter, während ein Darlehen noch zurückzuzahlen ist;
  • Verlust der Fähigkeit, die eigene künftige Leistungskraft realistisch einzuschätzen.

Die Folge ist, dass das Einkommen nach Abzug der dringend notwendigen Lebenshaltungskosten nicht mehr ausreicht, die fälligen Raten zu begleichen.

Die Schuldnerberatung hilft einen individuellen Lösungsansatz zu finden.

Rechtzeitiger Gang zur Beratungsstelle

Bereits bei den ersten Anzeichen finanzieller Schwierigkeiten wäre es sinnvoll, sich an eine Schuldnerberatungsstelle zu wenden, beispielsweise wenn

  • dringende Anschaffungen nur über Ratenkäufe möglich sind,
  • das Konto des Öfteren überzogen ist,
  • erste Mahnungen von Gläubigern eingehen.

Erfahrungsgemäß werden die besten Erfolge bei einer frühen Inanspruchnahme des Hilfeangebots erzielt. Daher sollte das Beratungsgespräch nicht hinausgezögert werden.

Die Hilfe

Die Schuldnerberatung kann keine finanzielle Unterstützung zur Tilgung der Schulden leisten. Sie versteht sich als ganzheitliche persönliche Hilfe. Gemäß den wirtschaftlichen und persönlichen Voraussetzungen der Betroffenen wird gemeinsam ein individueller Lösungsansatz gesucht. Schuldnerberatung hat die Zielsetzung, Einzelpersonen wieder eine optimistische Perspektive und aktive Lebensplanung zu ermöglichen, die Selbsthilfefähigkeit zu stärken durch Bewusstmachung der (oben aufgezeigten) Ursachen der Überschuldung. Weitere Hilfen sind Aufstellung eines Wirtschafts- und Tilgungsplans, Verhandeln mit Gläubigern, Unterstützung bei der Umschuldung im Zusammenwirken mit Banken.

Schuldnerberatung wird kostenlos angeboten. Alle Angaben der Ratsuchenden werden streng vertraulich behandelt.

Die Mitwirkung

Grundlegende Voraussetzung effektiver Schuldnerberatung ist eine aktive und langfristige Zusammenarbeit zwischen dem oder der Hilfesuchenden und der Beraterin oder dem Berater.
Ratsuchende müssen bereit sein,

  • alle Schulden und alle Einnahmemöglichkeiten offenzulegen,
  • den Empfehlungen des Schuldnerberaters Folge zu leisten sowie Absprachen einzuhalten und
  • notfalls ihre Haushaltsführung zu ändern.

Sofern sie gewillt sind, diese Einschränkungen auf sich zu nehmen, ist eine Erfolg versprechende Schuldnerberatung möglich.

Wer bietet Schuldnerberatung an?

Schuldnerberatung ist eine Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte. Sie erledigen diese Aufgabe

  • zum Teil durch eigene kommunale Schuldnerberatungsstellen,
  • in großem Umfang über die Beratungsstellen der Träger der freien Wohlfahrtsverbände (Caritas, Diakonisches Werk, Arbeiterwohlfahrt, Rotes Kreuz, Paritätischer Wohlfahrtsverband).

Beraten werden kann jeder private Haushalt, der hilfebedürftig ist oder dem der soziale Abstieg droht.

Auskunft über die in Ihrer näheren Umgebung vorgehaltenen Schuldnerberatungsstellen können Sie bei der zuständigen Sozialhilfeverwaltung (Sozialamt) erhalten.

Eine Liste der Schuldnerberatungsstellen und anerkannten Insolvenzberatungsstellen in Bayern finden Sie unter Verzeichnis der Beratungsstellen.

Verbesserung des Kontopfändungsschutzes

Mit dem Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes (Inkrafttreten zum 01.07.2010) wurden die relevanten Vorschriften zum Kontopfändungsschutz geändert. Mit dieser Regelung wird eine deutliche Verbesserung des Schuldnerschutzes für alle Kontoinhaber erreicht.

Seit 01.07.2010 muss bei den Banken auf Antrag des Schuldners ein schon bestehendes Girokonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geführt werden. Auf P-Konten ist z. B. bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen ein monatlicher Grundbetrag in Höhe von 1.133,80 Euro (ab 01.07.2017) grundsätzlich der Pfändung nicht unterworfen. Das bedeutet, dass aus diesem Betrag Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen, Daueraufträge etc. getätigt werden können und dass damit die materielle Existenzgrundlage der Schuldnerinnen und Schuldner ohne Einschaltung der Justiz gewährleistet ist.

Werden gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen erfüllt, nimmt die Kontoinhaberin der Kontoinhaber Leistungen nach SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) oder SGB XII (Sozialhilfe) für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entgegen oder werden bestimmte Sozialleistungen oder Kindergeld gutgeschrieben, kann dieser unpfändbare Grundbetrag durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen beim Kreditinstitut erhöht werden. Arbeitgeber, Familienkassen, Sozialleistungsträger, Rechtsanwälte und Schuldnerberatungsstellen, die nach § 305 InsO als Insolvenzberatungsstellen zugelassen sind, können diese Bescheinigung ausstellen.

Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Schulden.

Verzeichnis der Beratungsstellen

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