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Elternbeitrag
Die Träger der Kindertageseinrichtungen können gemäß § 90 Abs. 1, 3 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Elternbeiträge erheben. Die Elternbeiträge müssen nach den Buchungszeiten stundenweise gestaffelt sein. Es besteht die Möglichkeit, dass der Elternbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen wird, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist, § 90 Abs. 4 SGB VIII.
Beitragszuschuss
Bayern entlastet die Familien bei den Kindergartenbeiträgen. Die Elternbeiträge werden für die gesamte Kindergartenzeit mit 100 € pro Kind und Monat vom Freistaat Bayern bezuschusst. Der Beitragszuschuss wird mit einer Stichtagsregelung an das Kindergartenjahr gekoppelt. Er gilt ab dem 1. September des Jahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, und wird bis zur Einschulung gezahlt. Mit dem Beitragszuschuss werden alle nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) geförderten Kindertageseinrichtungen erreicht.
Die Auszahlung erfolgt im Rahmen der kindbezogenen Förderung an die Gemeinden, diese reichen den Förderbetrag dann an die nicht-kommunalen Träger der Kindertageseinrichtungen weiter. Die Einrichtungen, die den Beitragszuschuss beantragen, sind verpflichtet, die Elternbeiträge in Höhe des Zuschusses zu reduzieren. Ein Antrag der Eltern ist nicht erforderlich. Aufgrund des staatlichen Beitragszuschusses wird der Besuch einer Kindertageseinrichtung für viele Eltern kostenfrei bzw. der Elternbeitrag deutlich reduziert. Anträge auf Übernahme des Elternbeitrages durch den Träger der wirtschaftlichen Jugendhilfe sind in vielen Fällen entbehrlich.
Bayerisches Krippengeld
Zusätzlich zum Beitragszuschuss für die gesamte Kindergartenzeit hat der Freistaat Bayern zum 1. Januar 2020 das Krippengeld eingeführt.
Eltern werden bereits ab dem ersten Geburtstag ihres Kindes mit monatlich bis zu 100 € pro Kind bei den Kinderbetreuungsbeiträgen entlastet, wenn sie diese tatsächlich tragen. Das Leistungsende des Krippengeldes ist unmittelbar an den Beitragszuschuss gekoppelt. Das Krippengeld erhalten nur Eltern, deren Einkommen eine bestimmte haushaltsbezogene Einkommensgrenze nicht übersteigt.
Neben den Eltern können auch Adoptionspflegeeltern und Pflegeeltern vom Krippengeld profitieren. Das Krippengeld setzt voraus, dass das Kind in einer nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) geförderten Einrichtung betreut wird oder für das Betreuungsverhältnis in Tagespflege eine Förderung nach dem BayKiBiG erfolgt.
Die Auszahlung erfolgt auf Antrag durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales direkt an die Antragsteller. Der Antrag samt Erläuterungen steht auf der Homepage des ZBFS unter www.zbfs.bayern.de/familienleistungen/krippengeld/ zur Verfügung. Dort gibt es auch Antworten auf häufige Fragen zum Krippengeld. Außerdem beantworten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ZBFS unter der Nummer 0931/ 32090929 Fragen dazu. Das Service-Telefon steht Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 16:00 Uhr und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr zur Verfügung.
Betriebskostenförderung
Das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) ist am 01.08.2005 in Kraft getreten. Das BayKiBiG hat sich bewährt und die Weiterentwicklung der Kinderbetreuung in Bayern quantitativ wie qualitativ erheblich befördert. Hieran kann auch in Zukunft angeknüpft werden.
Das BayKiBiG und die dazugehörige Kinderbildungsverordnung sind auf dem Portal Bayern.Recht der Bayerischen Staatskanzlei einzusehen:
- Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – BayKiBiG) vom 08.07.2005
- Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (Kinderbildungsverordnung - AVBayKiBiG) vom 05.12.2005
Die staatliche Förderung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflege im Sinne des Art. 2 BayKiBiG erfolgt kindbezogen an die Gemeinden. Die Gemeinden bringen den kommunalen Betrag aus eigenen Mitteln auf und geben die staatliche Förderung mit dem kommunalen Anteil an die Träger weiter.
Der jährliche staatliche Förderbetrag an die Gemeinden errechnet sich aus dem Produkt des Basiswerts mit dem Buchungszeit- und Gewichtungsfaktor. Des Weiteren leistet der Freistaat einseitig einen Qualitätsbonus.
Der einheitlich festgelegte und dynamisierte Basiswert wird für eine Buchung von über 3 bis 4 Stunden geleistet. Der Basiswert wird jährlich durch das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales anhand der Entwicklung der Personalkosten angepasst und bekannt gegeben. Durch Multiplikation mit dem Buchungszeitfaktor und dem Gewichtungsfaktor ergibt sich der Förderbetrag.
Entwicklung der Basiswerte:
Basiswert Tagespflege | Basiswert Kita kommunal | Basiswert Kita staatl. (inkl. BW plus) | |
---|---|---|---|
01.01.2005 | - | - | 768,71 Euro |
01.09.2007 | - | - | 787,26 Euro |
01.09.2008 | - | - | 829,52 Euro |
01.09.2009 | - | - | 848,27 Euro |
01.09.2010 | - | - | 879,17 Euro |
01.09.2011 | - | - | 902,92 Euro |
01.09.2012 | - | - | 919,22 Euro |
01.09.2013 | - | 949,26 Euro | 1.002,26 Euro |
01.01.2015 | 1.005,39 Euro | 1.059,08 Euro | 1.114,72 Euro |
01.01.2016 | 1.048,49 Euro | 1.104,48 Euro | 1.162,51 Euro |
01.01.2017 | 1.071,15 Euro | 1.128,35 Euro | 1.187,63 Euro |
01.01.2018 | 1.102,76 Euro | 1.161,65 Euro |
1.222,68 Euro |
01.01.2019 |
1.137,20 Euro | 1.197,93 Euro | 1.260,86 Euro |
01.01.2020 | 1.166,80 Euro | 1.229,11 Euro | 1.293,68 Euro |
01.01.2021 |
1.174,32 Euro |
1.237,03 Euro |
1.302,02 Euro |
01.01.2022 |
1.223,16 Euro |
1.288,48 Euro |
1.356,17 Euro |
01.01.2023 | 1.306,13 Euro | 1.375,88 Euro | 1.448,16 Euro |
Durch die Einführung des Qualitätsbonus wird es dem Freistaat Bayern ermöglicht, seinen Förderanteil im Rahmen der kindbezogenen Förderung zu erhöhen, ohne gleichzeitig neue finanzielle Verpflichtungen für die Gemeinden zu begründen. Gleichzeitig werden Träger und Gemeinden bei der Qualitätsentwicklung unterstützt. Der Qualitätsbonus wurde erstmalig im Zuge der Verbesserung des förderrelevanten Mindestanstellungsschlüssels von 1:11,5 auf 1:11 eingeführt.
Der Qualitätsbonus ist dynamisch gestaltet, d. h. er wird entsprechend dem Basiswert jährlich angepasst.
Entwicklung Basiswert Plus:
01.01.2015 | 01.01.2016 | 01.01.2017 | 01.01.2018 | 01.01.2019 | 01.01.2020 | 01.01.2021 | 01.01.2022 | 01.01.2023 |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
55,64 Euro | 58,03 Euro | 59,28 Euro | 61,03 Euro | 62,93 Euro | 64,57 Euro | 64,99 Euro | 67,69 Euro | 72,28 Euro |
Mit dem Buchungszeitfaktor wird der unterschiedlichen Dauer der Betreuung der Kinder Rechnung getragen. Einrichtungen mit langen Betreuungszeiten erhalten höhere Fördermittel.
Die Buchungszeit gibt den von den Eltern (Personensorgeberechtigten) mit dem Träger der Einrichtung vereinbarten Zeitrahmen an, den das Kind regelmäßig in der Einrichtung verbringt. Wechselnde Buchungszeiten werden auf den Tagesdurchschnitt bei einer 5-Tage-Woche umgerechnet.
In § 24 AVBayKiBiG sind folgende Buchungszeitfaktoren geregelt:
Für Kinder unter drei Jahren und Schulkinder
- 0,5 für eine Buchungszeit von mehr als einer bis einschließlich zwei Stunden
- 0,75 für eine Buchungszeit von mehr als zwei bis einschließlich drei Stunden
Für alle Kinder
- 1,00 für eine Buchungszeit von mehr als drei bis einschließlich vier Stunden
- 1,25 für eine Buchungszeit von mehr als vier bis einschließlich fünf Stunden
- 1,50 für eine Buchungszeit von mehr als fünf bis einschließlich sechs Stunden
- 1,75 für eine Buchungszeit von mehr als sechs bis einschließlich sieben Stunden
- 2,00 für eine Buchungszeit von mehr als sieben bis einschließlich acht Stunden
- 2,25 für eine Buchungszeit von mehr als acht bis einschließlich neun Stunden
- 2,50 für eine Buchungszeit von mehr als neun Stunden
Durch die Buchung von Zeiträumen ergibt sich ein flexibler Zeitrahmen von 5 Stunden in der Woche für Bring- und Holvorgänge.
Darüber hinaus ist eine Änderung der Buchung nur vorzunehmen, wenn die Abweichung durchschnittlich über eine Stunde pro Tag und länger als einen Kalendermonat andauert. Krankheits- oder Urlaubszeiten oder früheres Abholen, aus welchem Grund auch immer, sind förderunschädlich. Bei unterschiedlicher Nutzung während der Woche wird ein Durchschnittswert gebucht. Diese Buchung kann nachträglich korrigiert werden.
Empfehlungen:
Träger sollten keine festen Bring- und Holzeiten vorgeben, weil das die Flexibilität der Eltern einschränkt. Die Träger sollten außerhalb einer Kernzeit grundsätzlich unterschiedliche Bring- und Holzeiten tolerieren (z. B. Mo. – Mi. 8.30 – 14.00 Uhr, Do. – Fr. 8.30 – 12.30 Uhr).
Tägliche Strichlisten oder einen sonstigen Kontrollaufwand sieht das BayKiBiG nicht vor.
Hier erhalten Sie die Entwürfe für folgende Buchungsbelege:
- Buchungsbeleg für Träger von Horten, die mit kindbezogener Förderung bezuschusst werden
- Buchungsbeleg für Kindertageseinrichtungen
Die Gewichtungsfaktoren wurden eingeführt, um dem erhöhten Betreuungsaufwand für integrative Betreuungsaufgaben sowie für den Mehraufwand durch die Betreuung von Kindern bestimmter Altersgruppen gerecht zu werden. Es werden folgende Gewichtungsfaktoren zugrunde gelegt:
- 1,3 für Kinder mit nichtdeutschsprachiger Herkunft
- 4,5 für Kinder mit (drohender) Behinderung
- 2,0 für Kinder unter 3 Jahren
- 1,0 für Kinder von 3 Jahren bis zum Schuleintritt
- 1,2 für Kinder ab dem Schuleintritt
Es gilt stets der höchste Gewichtungsfaktor. Für Kinder in Tagespflege gilt einheitlich der Faktor 1,3.
Bei den „pädagogischen Gewichtungsfaktoren“ (1,3 und 4,5) handelt es sich nicht um eine Einzelfallförderung, d. h. von der erhöhten Förderung profitiert nicht nur das betroffene Kind, sondern die gesamte Einrichtung. So profitieren in einer Einrichtung mit hohem Ausländeranteil alle Kinder von der dadurch ermöglichten intensivierten Integrationsarbeit.
Berechnungstabellen für die kindbezogene Förderung
Die Excel-Tabellen können nur für interne Zwecke Anwendung finden und dienen als Hilfsinstrument für die Kalkulation. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit der Berechnungsergebnisse übernommen.
Zur Berechnungstabelle für die kindbezogene Förderung.
Die Qualität einer Kindertageseinrichtung ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, weshalb sich ein Qualitätsvergleich schwierig gestaltet. Ein besonders wichtiges Kriterium ist die personelle Ausstattung. Der Anstellungsschlüssel, der die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des pädagogischen Personals und die gewichteten Buchungszeiten ins Verhältnis setzt, ist einer der wenigen Faktoren, der eine vergleichende Einschätzung zumindest im Bereich der Personalausstattung unabhängig von der Betreuungsform und der Alterszusammensetzung der Kinder zulässt. Damit ist der Anstellungsschlüssel für Gemeinden und Träger ein überaus wichtiges Merkmal zur Planung der Kinderbetreuung, um qualitativ Akzente zu setzen und in der Kommune möglichst gleiche Bedingungen anzubieten. Der bayernweite durchschnittliche Anstellungsschlüssel lag, bezogen auf alle nach dem BayKiBiG geförderten Betreuungseinrichtungen, im Jahr 2023 bei 1 : 9,16.
Für die verschiedenen Einrichtungsformen (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayKiBiG) stellt sich der Anstellungsschlüssel wie folgt dar:
Einrichtungsform |
Anstellungsschlüssel |
Kinderkrippe |
8,53 |
Kindergarten | 9,36 |
Kinderhort | 8,49 |
Haus für Kinder | 9,20 |
Gesamt: | 9,16* |
*Der Gesamtanstellungsschlüssel von 1 : 9,16 ergibt sich, wenn die jeweilige tatsächlich erfasste Anzahl an gewichteten Buchungsstunden aller nach dem BayKiBiG geförderten Einrichtungen in das Verhältnis zur Gesamtzahl aller Personalstunden in der Auswertung gesetzt werden. Es handelt sich also nicht um den Durchschnitt der o.a. Einzelwerte.
Mit der Änderung der Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG) zum 01.09.2013 wurden in § 23 Regelungen zur Belegprüfung in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege sowie zum Rücknahme-, Widerrufs- und Vollstreckungsverfahren aufgenommen.
Mit dem Leitfaden zur Belegprüfung soll ein möglichst einheitliches Prüfungsverfahren gewährleistet werden. Die staatlichen Bewilligungsbehörden erhalten damit einen Rahmen für die Durchführung der Belegprüfung und Hinweise, welche Konsequenzen bei Verstößen gegen gesetzliche Regelungen zu ziehen sind.
Die Gemeinden, die selbst Belegprüfungen durchführen, können sich ebenfalls an dem Leitfaden orientieren. Den Trägern von Einrichtungen kann der Leitfaden dazu dienen, von vornherein Fehler zu vermeiden.
- Leitfaden zur Belegprüfung (PDF, 521,6 KB)
- Anlage 1 – Prüfungsprotokoll BayKiBiG-Kita (PDF, 2.801 KB)
- Anlage 1a – Prüfung pädagogische Konzeption (PDF, 190,8 KB)
- Anlage 2 – Prüfungsprotokoll Großtagespflege (PDF, 71 KB)
- Anlage 3 – Prüfungsprotokoll Tagespflege (PDF, 746 KB)
- Anlage 4 – Prüfungsprotokoll Personalbonus
Bis einschließlich Bewilligungsjahr 2022:
- Anlage 1 – Prüfungsprotokoll BayKiBiG-Kita (PDF, 2.801 KB)
- Anlage 1a – Prüfung pädagogische Konzeption (PDF, 190,8 KB)
- Anlage 2 – Prüfungsprotokoll Großtagespflege (PDF, 71 KB)
- Anlage 3 – Prüfungsprotokoll Tagespflege (PDF, 746 KB)
- Prüfungsprotokoll Leitungs- und Verwaltungsbonus für die RiLi in der bis 30.04.2021 geltenden Fassung (alt)
- Prüfungsprotokoll Leitungs- und Verwaltungsbonus für die RiLi in der ab 01.05.2021 geltenden Fassung (neu)
Sofern Gemeinden bei der Bewilligung der Anträge auf Endabrechnung von Einrichtungen von den Angaben des Trägers bzw. Antragstellers abweichen, muss die kommunale wie auch die staatliche kindbezogene Förderung bzw. die Korrekturbeträge, die in KiBiG.web einzutragen sind, manuell errechnet werden. Die nachfolgende Datei dient zur Unterstützung bei der Neuberechnung der kindbezogenen Förderung bzw. der Ermittlung der Korrekturbeträge. Zum Förderrechner.
Die nachfolgend herunterladbare Excel-Tabelle (kfa) dient zur Erstellung von internen Berechnungen als Kalkulationsgrundlage. Die Beantragung von Abschlagszahlungen sowie der Endabrechnung erfolgt ausschließlich über das online gestützte System „KiBiG.web“. Für die Richtigkeit der Berechnungsergebnisse der kfa-Tabelle übernimmt das StMAS keine Gewähr.
Die in den Excel-Dateien enthaltenen Makro-Programme sind kompatibel mit Office- und Excelversionen ab 2000. Mit älteren Programmversionen können diese Dateien nicht bearbeitet werden.
Abschlagsverfahren für das Kombi-Modell Jugendhilfe und Schule (OGTS-Kombi)
Im Rahmen der Pilotphase (Schuljahr 2015/2016) kann ein neuartiges Bildungs- und Betreuungsangebot erprobt werden, in dem Jugendhilfe und Schule zusammenarbeiten. In der OGTS-Kombi wird die Förderung von Kindertageseinrichtungen gemäß BayKiBiG mit der staatlichen Förderung für schulische Ganztagsangebote verzahnt. Der Kooperationspartner (freier, freigemeinnütziger oder kommunaler Träger) beantragt die staatliche und kommunale Förderung nach dem BayKiBiG. Zur Beantragung der Abschlagszahlungen stehen die nachfolgenden Excel-Tabellen kfa-ogts 01.09.2020 – 31.12.2020 und kfa-ogts 01.01.2021 – 31.08.2021 zum Herunterladen zur Verfügung.
Beachten Sie vor dem Befüllen der Dateien die Hinweise unter dem Tabellenblatt „Anleitung“.
Schuljahr 2020/2021
kfa-ogts 01.09.2020 – 31.12.2020
kfr-ogts 01.01.2021-31.08.2021
Schuljahr 2021/2022
kfa-ogts 01.09.2021-31.12.2021
Für die Endabrechnung von OGTS-Kombi-Gruppen verwenden Sie bitte die nachfolgend aufgelisteten Dateien
Schuljahr 2019/2020
Kfr-ogts 01.09.2019 – 31.12.2019
Kfr-ogts 01.01.2020 – 31.08.2020
Schuljahr 2020/2021
Kfr-ogts 01.09.2020 – 31.12.2020
Auf unserem Portal finden Sie die Richtlinie zur Förderung der Betriebskosten von Plätzen für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege.
Investitionskostenförderung
Investitionskostenförderung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz
Der Staat gewährt nach Maßgabe des Art. 10 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz – FAG) Finanzhilfen zu Investitionsmaßnahmen an Kindertageseinrichtungen, soweit Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften und kommunale Zweckverbände die Investitionskosten unmittelbar oder in Form eines Investitionskostenzuschusses tragen.
Die Investitionskostenförderung nach Art. 28 BayKiBiG setzt voraus, dass
- die Einrichtung die Fördervoraussetzungen des Art. 19 BayKiBiG erfüllt und
- die Einrichtung sich auf den durch die Gemeinde anerkannten Bedarf im Sinne des Art. 7 BayKiBiG beschränkt.
Personalbonus
Richtlinie zur Gewährung eines Bonus für zusätzlichen Personaleinsatz
Im Zeitraum von Januar 2023 bis Ende 2024 unterstützt der Freistaat Bayern die Kindertageseinrichtungen mit der Zahlung eines Personalbonus. Dieser wird durch Landesmittel und durch Bundesmittel aus dem KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetz – KiQuTG finanziert. Beim Personalbonus handelt es sich um die Nachfolgeregelung zum Leitungs- und Verwaltungsbonus, die bis Ende 2022 in Kraft war. Durch den Personalbonus sollen die Arbeitsbedingungen für das pädagogische Personal verbessert und die Attraktivität der Tätigkeit gesteigert werden. Voraussetzung für die Zahlung des Personalbonus ist ein zusätzlicher Personaleinsatz (pädagogisches Personal, Hauswirtschafts- oder Verwaltungskräfte, Besetzung von Praktikumsstellen (SEJ), Schulversuch KiPrax) im Umfang von mindestens fünf Wochenstunden und die Dokumentation dieses Personaleinsatzes im KiBiG.web. Nähere Informationen finden Sie im 519. und 556. Newsletter.
FAQs zum Personalbonus
(Stand Dezember 2024)
Inhaltsverzeichnis
- Allgemeines
- Pädagogisches Personal
- Hauswirtschafts- und Verwaltungskräfte
- Praktikumsstellen
Allgemeines
Kräfte sind dann zusätzlich und können beim PB berücksichtigt werden, wenn sie entweder
- neu eingestellt wurden,
- deren Arbeitszeit aufgestockt wurde (neuer Arbeitsvertrag),
- ein befristetes Arbeitsverhältnis endet und verlängert wird oder
- das Personal in der Zeit ab 1.3.2020 neu angestellt wurde und hierfür bis Ende 2024 ein Leitungs- und Verwaltungs- bzw. Personalbonus gewährt wurde
und das Personal (bzw. die betreffenden zusätzlichen Arbeitsstunden) nicht im Anstellungsschlüssel eingerechnet wird.
Zusätzlichkeit für den Bewilligungszeitraum 2025 liegt auch bei Personal vor, das nach Ablauf der Antragsfrist für den Personalbonus am 30.9.2024 eingestellt wurde.
Die Richtlinie Personalbonus wurde ab 01.01.2025 dahingehend geändert, dass die maximale berücksichtigungsfähige Wochenstundenzahl von bisher 20 auf 25 Wochenstunden angehoben wurde.
Eine Ausweitung der Bonuszahlung für Bestandspersonal ist nicht möglich. Die höhere Bonuszahlung kann nur für Beschäftigte bewilligt werden, die für den Bewilligungszeitraum 2025 das Kriterium der Zusätzlichkeit erfüllen. Für die Beurteilung der Zusätzlichkeit der über die 20 Wochenstunden hinausgehenden Arbeitszeit im Bewilligungszeitraum 2025 gilt Folgendes:
Bewilligung PB | Bewilligung PB | ||
Personalstunden für zusätzliches Personal vor 2025 | 2024 |
2025 |
|
30 h | 20h | 20h |
keine zusätzliche Maßnahme für 2025 |
20h - ab 01.01.2024 Aufstockung auf 25h |
20h | 20h | keine zusätzliche Maßnahme für 2025 |
20h - ab 01.10.2024 Aufstockung auf 25h | 20h | 25h | wegen Frist 30.09. ist Zusätzlichkeit gegeben |
20h - ab 01.01.2025 Aufstockung auf 25h | 20h | 25h | Zusätzlichkeit gegeben |
Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der Personalbonus kann frühestens ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden.
Es liegt ein zusätzlicher Personaleinsatz vor. Ein Personalbonus kann ab September 2025 gewährt werden, rechtzeitige Antragstellung vorausgesetzt. Die Arbeitszeitstunden, für die der Personalbonus gewährt wird, dürfen nicht im Anstellungsschlüssel und/oder der Fachkraftquote berücksichtigt werden.
Sofern im Kalenderjahr 2024 Personal neu eingestellt oder aufgestockt wurde und wegen der Antragsfrist des 30.9.2024 kein Antrag auf den Personalbonus gestellt werden konnte, kann ein Personalbonus für den Bewilligungszeitraum 2025 bewilligt werden.
Die Antragstellung ist jeweils bis 30.9. möglich. Dies gilt auch für Maßnahmen, die in der Zukunft liegen. Beginn des Personalbonus ist der Kalendermonat, in dem die Maßnahme erfolgt bzw. ab dem Monat, in dem die neue Kraft im KiBiG.web entsprechend dem Arbeitsvertrag eingetragen wird.
Pädagogisches Personal
Ein zusätzlicher Personaleinsatz ist nicht gegeben. Es fehlt der neue Arbeitsvertrag. Nur Stunden aus dem Anstellungsschlüssel zu nehmen, reicht nicht aus.
Pädagogisches Personal im Sinne der Richtlinie sind pädagogische Ergänzungs- und Fachkräfte (vgl. § 16 Abs. 1 AVBayKiBiG). Ein Personalbonus kann aber auch für Drittkräfte bewilligt werden (Hauswirtschafts- oder Verwaltungskraft). Generell sind die Kräfte entsprechend ihres Tätigkeitsbereichs einzuordnen. Übt eine sog. Drittkraft überwiegend hauswirtschaftliche Tätigkeiten aus, gilt Sie als Hauswirtschaftskraft.
Ergotherapeuten sind kein pädagogisches Personal im Sinne des § 16 AVBayKiBiG und somit auch nicht im Sinne der RiLi. Sie zählen zum therapeutischen Personal. Ein Personalbonus ist nicht möglich.
Hauswirtschafts- und Verwaltungskräfte
Nein, bestimmte berufliche Qualifikationen sind für den Personalbonus nicht erforderlich.
Fortsetzung einer Förderung über LuV/PB
Sofern Hauswirtschaftskräfte über den bisherigen Leitungs- und Verwaltungsbonus bzw. Personalbonus bis 31.12.2024 gefördert wurden, wird das Fortbestehen dieser Neueinstellung oder Aufstockung als zusätzlicher Personaleinsatz anerkannt (Folgeantrag).
Einstellung vor dem 30.09.2024
Handelt es sich um einen Erstantrag und wurde die zusätzliche Kraft vor dem 30.9.2024 eingestellt, liegen die Voraussetzungen der Zusätzlichkeit nicht vor und ein Personalbonus kann nicht gewährt werden.
Einstellung nach dem 30.09.2024
Wurde die Kraft nach Ablauf der Antragsfrist für den Personalbonus am 30.9.2024 eingestellt, ist die Zusätzlichkeit noch gegeben und ein Personalbonus kann gewährt werden.
Andernfalls ist eine Bewilligung des Personalbonus nur dann möglich, wenn eine Neueinstellung oder Aufstockung im laufenden Kalenderjahr vorgenommen wurde bzw. wird.
Es ist möglich, dass eine Arbeitszeit einer Kraft mit 30 h auf zwei Einrichtungen mit jeweils 15 h aufgeteilt wird, sofern die Kraft den beiden Einrichtungen vertraglich zugeteilt ist und für diese Einrichtungen mit dem Stundenumfang tätig wird.
Der Begriff des hauswirtschaftlichen Personals ist in der Richtlinie nicht näher definiert. Dies eröffnet einen Entscheidungsspielraum. Soll für Hauswirtschaftskräfte ein Personalbonus beantragt werden, muss ein Arbeitsvertrag mit dem Einrichtungsträger vorhanden sein, in dem die jeweiligen Tätigkeiten in der Einrichtung stundenmäßig eindeutig bestimmt sind. Das können auch Reinigungskräfte oder ein Hausmeister sein.
In jedem Fall muss die Maßgabe der Zusätzlichkeit erfüllt sein. Es muss also ein Beschäftigungsverhältnis sein, das für bzw. während des laufenden Bewilligungszeitraums geschlossen bzw. aufgestockt wird oder für das 2024 bereits ein Personalbonus gewährt wurde (Folgeantrag).
Wenn eine neue Hauswirtschaftskraft eingestellt wird, ist ein Personalbonus möglich. Das Erfordernis der Zusätzlichkeit ist mit der Neueinstellung erfüllt, auch wenn es sich nur um einen Ersatz handelt.
Praktikumsstellen
Es liegt ein zusätzlicher Personaleinsatz vor. Ein Personalbonus kann ab September 2025 gewährt werden. Die Arbeitszeitstunden, für die der Personalbonus gewährt wird, dürfen nicht im Anstellungsschlüssel und/oder der Fachkraftquote berücksichtigt werden.
Pro Einrichtung kann nur für einen Praktikanten maximal für 12 Monate der Bonus beantragt werden.
Endet das Praktikum am 31.08., so kann ab 01.09. für einen neuen Praktikanten der Personalbonus beantragt werden.
Für mehrere gleichzeitig besetzte Praktikumsstellen und/oder Teilnehmende am Schulversuch KiPrax können insgesamt nur fünf Wochenstunden berücksichtigt werden.
Das ist nicht möglich. Für den Personalbonus muss die Praktikumsstelle tatsächlich besetzt werden.
Ein PB ist nicht möglich. Die genannten Personen gehören nicht zum förderfähigen Personal. In der Richtlinie werden ausschließlich SEJ-Praktikanten genannt.
Förderung der Festanstellung von Tagespflegepersonen und Assistenzkräften in Kindertageseinrichtungen
Der Freistaat fördert die Festanstellung von Tagespflegepersonen in der Kindertagespflege sowie von Assistenzkräften in Kindertageseinrichtungen im Rahmen des KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetzes.
Mit der Förderung werden
- Träger von Kindertageseinrichtungen in die Lage versetzt, Assistenzkräfte zur Unterstützung des pädagogischen Personals einzusetzen. Die Assistenzkräfte können die Fachkräfte nicht nur im pädagogischen Alltag entlasten, sondern eröffnen auch den Spielraum, das pädagogische Angebot zu flexibilisieren und z. B. die Betreuung in den Randzeiten sicherzustellen. Als Qualifikation wird entweder
- die Qualifikation einer Tagespflegeperson oder
- die erfolgreiche Teilnahme am Modul 1 Block A des Gesamtkonzepts für die berufliche Weiterbildung für Kindertageseinrichtungen des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) im Umfang von 160 Unterrichtseinheiten vorausgesetzt.
Zusätzlich und mindestens innerhalb eines Jahres seit Beginn der Tätigkeit als Assistenzkraft ist eine vom StMAS zertifizierte Zusatzqualifikation (Modul 2 Block A des Gesamtkonzepts) mindestens im Umfang von 40 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
Die Assistenzkräfte sollen die pädagogischen Fach- und Ergänzungskräfte unterstützen, d.h. sie werden nicht auf den Anstellungsschlüssel angerechnet.
- Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterstützt, Personen mit der Qualifikation einer Tagespflegeperson in der Kindertagespflege oder im Rahmen der Ersatzbetreuung einzusetzen. Seit 2023 wird der Bestand bereits geförderter Maßnahmen zur Sicherung insbesondere der dadurch optimierten Ersatzbetreuungssysteme in der Kindertagespflege weiter gefördert. Neue Maßnahmen ab 2023 können nicht mehr im Förderprogramm berücksichtigt werden.
Beide Varianten zielen auf die qualitative Weiterentwicklung, die Entlastung des Personals sowie insbesondere auch die Gewinnung neuer Kräfte im Bereich der Kindertagesbetreuung ab. Als eine der grundlegenden Säulen im Gesamtkonzept für die berufliche Weiterbildung werden über den Einstieg als Assistenzkraft in das Tätigkeitsfeld der Kindertagesbetreuung zudem weitere Perspektiven berufsbegleitender Qualifizierung bis hin zur Fachkraft eröffnet.
Weitere Informationen zur Förderung finden Sie im 511. und 556. Newsletter, sowie unter www.tagespflege.bayern.de/foerderfragen/festanstellung-assistenzkraefte Informationen zum Gesamtkonzept der beruflichen Weiterbildung finden Sie unter www.kita-fachkraefte.bayern.
Richtlinie zur Förderung der Festanstellung von Tagespflegepersonen und Assistenzkräften in der Kindertagesbetreuung