Hauptinhalt

Schule und Hochschule

Bei der Beschulung von Zuwanderern greifen die bestehenden Aufgabenzuweisungen, somit fallen den Kommunen im Bereich der Schulen insbesondere folgende Aufgaben zu:

  • Als Sachaufwandsträger der öffentlichen Schulen haben die Kommunen auch für die Zuwanderer den Sachaufwand zu tragen. Schüler mit einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz gelten als Gastschüler, sofern sie in keinem Berufsausbildungsverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis stehen (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 BaySchFG). Für diese Schüler trägt der Freistaat Bayern die Gastschulbeiträge (Art. 10 Abs. 5 Nr. 6 BaySchFG).  Das Bayerische Integrationsgesetz sieht Änderungen des BayEUG zur Erfüllung der Schulpflicht vor. Danach werden ab 01.08.2017 Schulpflichtige, die verpflichtet sind, in Aufnahmeeinrichtungen zu wohnen, in besonders dort eingerichtete Klassen zugewiesen. Diese Klassen sind als ausgelagerte Klassen der Sprengelschule anzusehen; die Regelungen des BaySchFG zum Sachaufwand gelten unverändert weiter. Verfügbare Räumlichkeiten des Bundes oder des Freistaats Bayern werden zum Zwecke der Beschulung der dort untergebrachten Personen unentgeltlich überlassen.
     
  • Die Aufgabe der Schülerbeförderung haben die Kommunen als Sachaufwandsträger der öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie als Aufgabenträger der Schülerbeförderung für öffentliche und staatlich anerkannte weiterführende Schulen im Anwendungsbereich des Schulwegkostenfreiheitsgesetzes (SchKfrG) auch für Zuwanderer zu erfüllen. Der Staat gewährt hierfür wie auch bei den deutschen Schülern FAG-Zuweisungen in Höhe von derzeit ca. 60 % der Gesamtkosten (Art. 10a FAG i. V. Art.  5 Abs. 2 BaySchFG und Art. 4 SchKfrG). Interkommunale Regelungen zur gleichmäßigeren Verteilung der Schülerbeförderungskosten auf mehrere beteiligte Gemeinden bzw. eine Refinanzierung vom Sachaufwandsträger der Sprengelschule sind möglich (Art. 3 Abs. 4 S. 2, Art. 8 Abs. 2 BaySchFG, § 4 Abs. 2 AVBaySchFG).

Als Sachaufwandträger sind die Kommunen bzw. die Landkreise in der Regel bereits institutionalisiert in die Schulorganisation eingebunden. Sie sind dabei vor allem für das Bereitstellen entsprechender Räumlichkeiten zuständig und nehmen damit eine wichtige Aufgabe vor allem in Hinblick auf den kontinuierlichen Ausbau der Angebote wahr.

Daneben ist angedacht, im Rahmen der Initiative „Bildungsregionen in Bayern“ bzw. der sukzessive in den Landkreisen bereit stehenden Bildungskoordinatoren  im Rahmen des Förderprogramms „Kommunale Koordinierung der Bildungsangebote für Neuzugewanderte“ eine stärkere Vernetzung der Bildungsangebote herzustellen.

Ziel der gemeinsamen Initiative „Bildungsregionen in Bayern“ des StMBW und des StMAS ist es, die Zukunft der jungen Menschen in der Region mit einem passgenauen Bildungsangebot zu sichern, das ihnen die Wahrnehmung ihrer Bildungs- und Teilhabechancen ermöglicht. Bildung ist dabei nicht allein Aufgabe der Schule. In einer Bildungsregion arbeiten alle Bildungsakteure zusammen - Kindertagesstätten, Schulen, Kommunen, Jugendhilfe, Erwachsenenbildung, Arbeitsverwaltung, Wirtschaft und weitere außerschulische Organisationen. Die stärkere Vernetzung von schulischen und außerschulischen Akteuren trägt dazu bei, dass sich die Bildungsangebote vor Ort gegenseitig ergänzen und bereichern

Weiterführende Informationen hierzu finden Sie auf der Seite des Bayerischen Kultusministeriums.

Bildungskoordinatoren sollen in den Kommunen die kommunalen Angebote zur Bildung und Integration von Flüchtlingen insbesondere im Bereich Ehrenamt organisieren und aufeinander abstimmen. Ihre Stellen werden vom Bundesministerium für Bildung und Forschung finanziell gefördert.

Die Schulpflicht ist in Bayern in den Art. 35 ff. des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) geregelt.  Sie dauert insgesamt 12 Jahre und unterteilt sich in 9 Jahre Vollzeitschulpflicht und 3 Jahre Berufsschulpflicht (vgl. zum Ganzen Art. 35 Abs. 2 und 3, Art. 37 und 39 BayEUG).
 

Sind die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt (in der Regel ab 6 Jahren, vgl. im Detail Art. 37 BayEUG) ist schulpflichtig, wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern hat (Art. 35 Abs. 1 Satz 1 BayEUG) oder einen der in Art. 35 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 BayEUG abschließend normierten ausländerrechtlichen Tatbestände erfüllt.

Ergibt sich die Schulpflicht aufgrund einer gültigen Aufenthaltsgestattung (Art. 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayEUG) oder einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (Art. 35 Abs. 1 Satz Nr. 2 BayEUG), ist zusätzlich ein mindestens dreimonatiger Aufenthalt in Bayern erforderlich, vgl. Art. 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BayEUG.

Die schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen werden einer ihrem Alter entsprechenden Jahrgangsstufe zugeteilt. Es gilt derjenige Teil der Schulpflicht als zurückgelegt, der dem durch die Einweisung bestimmten Zeitpunkt regelmäßig vorausgeht (Art. 36 Abs. 3 BayEUG).
 

Für berufsschulpflichtige Asylbewerber und Flüchtlinge ohne Ausbildungsplatz wurde ein besonderes Angebot der Berufsschule zum Spracherwerb und zur Berufsvorbereitung (zweijähriges Modell) eingerichtet, das Asylbewerbern und Flüchtlingen zwischen dem 16. und 21. Lebensjahr offen steht, die auf Grund mangelnder Kenntnis der deutschen Sprache dem Unterricht in regulären Klassen der Berufsschule für Jugendliche ohne Ausbildungsplatz nicht folgen können. In von der Schule zu begründenden Ausnahmefällen können junge Menschen bis zum 25. Lebensjahr aufgenommen werden.

Eine Beschulung in einer regulären JoA (Jugendliche ohne Ausbildungsplatz)-Klasse ist meist nicht zielführend, kann jedoch übergangsweise vorgenommen werden, bis ein Unterrichtsangebot im oben beschriebenen Modell zur Verfügung steht. Für berufsschulpflichtige Asylbewerber und Flüchtlinge ohne ausreichende Deutschkenntnisse, die noch nicht in einem besonderen Unterrichtsangebot der Berufsschule aufgenommen werden können, soll nach Möglichkeit im Zusammenwirken von Berufsschule und örtlichem Jugendamt ein Angebot zur Erlangung ausreichender Deutschkenntnisse geschaffen werden.

Ansprechpartner und Weiterführende Informationen
Ansprechpartner sind außerdem alle Staatlichen Schulämter.

Die Erstbeschulung geschieht für vollzeitschulpflichtige Zuwanderer bei der Grund- oder Mittelschule im Sprengel, bei fehlenden oder geringen Sprachkenntnissen meist in Übergangsklassen, Deutschförderklassen und Deutschförderkursen zum Erlernen der deutschen Sprache.

Ergänzend wird eine individuelle Förderung in Regelklassen angeboten. Hier sollten bestehende Ganztagesklassen bevorzugt werden, sofern grundsätzlich Plätze zur Verfügung stehen. An einzelnen Standorten gibt es auch gebundene Ganztagesangebote für Übergangsklassen.

Die Kosten des Mittagessens werden i.d.R. von der Kommune im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets übernommen.

Bei berufsschulpflichtigen Zuwanderern erfolgt die Beschulung an der zuständigen Berufsschule, nach Möglichkeit im zweijährigen Modell zum Spracherwerb und zur Berufsvorbereitung oder an der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung (falls sonderpädagogischer Förderbedarf gegeben ist).

Auskunft über das zweijährige Modell erteilt die zuständige Berufsschule.

Das StMBW stellt in einer interaktiven Grafik grundlegende Fakten zum bayerischen Schulwesen auch in arabischer Sprache zur Verfügung. Die interaktive Grafik bietet Informationen über alle Schularten in Bayern: von der Grundschule bis zu den Fachakademien. Im Fokus stehen dabei die grundlegenden Bildungsziele der verschiedenen Schularten, Dauer und Struktur des jeweiligen Bildungsgangs sowie die unterschiedlichen Abschlussmöglichkeiten an den Schularten. Die interaktive Grafik zum bayerischen Schulwesen in arabischer Sprache finden Sie hier

Weitere Informationen:

Primarstufe

Beim Übertrittsverfahren z.B. an Gymnasien und Realschulen kann bis zu einer Gesamtdurchschnittsnote von 3,33 (Zeugnisnoten aller Fächer mit Ausnahme des Faches Sport) die Eignung festgestellt werden, wenn dies auf einen noch nicht voll entwickelten Sprachstand in der deutschen Sprache zurückzuführen ist (§ 25 (5) GrSO, 32 (3) MSO). Diese Regelung gilt auch für die Aufnahme in den Mittlere-Reife-Zug der Mittelschule.  DaZ – Deutsch als Zweitsprache – ist nicht übertrittsrelevant. Im Zeugnis muss eine reguläre Deutschnote enthalten sein. Schüler und Schülerinnen, denen im Übertrittszeugnis die Eignung ausschließlich für die Mittelschule bescheinigt worden ist, können nur dann an das Gymnasium oder die Realschule übertreten, wenn sie mit Erfolg an einem Probeunterricht teilgenommen haben. Dasselbe gilt für Schülerinnen und Schüler, die ausschließlich eine Benotung in DaZ erhalten haben.

Ein direkter Zugang zur Beruflichen Oberschule ist gemäß den Regelungen der FOBOSO möglich. 

Sekundarstufe

Beim Übertritt in eine höhere Jahrgangsstufe ist eine Aufnahmeprüfung zu absolvieren. Die Aufnahmeprüfung kann durch den „Besuch als Gastschüler“ nach § 32 GSO, RSO zunächst aufgeschoben werden.

Weitere Informationen
Weitere schulische Hilfen finden sich in einer schulartbezogenen Übersicht

Zur Vorbereitung auf die Berufsausbildung werden Berufsintegrationsklassen angeboten. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier

Für die Phase der Berufsausbildung werden Fördermaßnahmen wie beispielsweise die assistierte Ausbildung angeboten.
Schulische Maßnahmen werden durch Maßnahmen der Hochschulen ergänzt.

Ob entsprechende Maßnahmen, insb. der Deutschvermittlung, am einzelnen Hochschulstandort bestehen, kann bei den Hochschulen angefragt werden bzw. ist zumeist auf der Homepage der Hochschule ersichtlich.

Schulische Abschlüsse

Die Zeugnisanerkennungsstelle (ZAST) befindet über die Anerkennung von außerbayerischen schulischen Abschlusszeugnissen, z.B. Mittlerer Bildungsabschluss.

Berufsschulische Abschlüsse

Die entsprechenden Regierungen sind zuständig für die Anerkennung schulisch erworbener Berufsabschlüsse.

Schulische Anschlussmöglichkeiten

Zu den schulischen Anschlussmöglichkeiten im Allgemeinen berät die Staatliche Schulberatungsstelle und die Bildungsberatungsstellen der Kommunen (München, Nürnberg).

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen finden Sie hier.

Der Zugang zu Hochschulen ist unabhängig vom Aufenthaltsstatus und hängt nur von der Anerkennung der Schulabschlüsse ab, vgl. "Schule und Hochschule": "Welche schulischen Abschlüsse werden anerkannt und welche schulischen Anschlussmöglichkeiten bestehen?". Bei teilweise fehlenden Voraussetzungen (Feststellung durch die Zeugnisanerkennungsstelle, ZAST) kann auch das Studienkolleg Bayern besucht werden.

Zugangsvoraussetzungen für das Bachelor-Studium für ausländische Schulabgänger:

Um für ein Studium an einer bayerischen Hochschule qualifiziert zu sein, benötigt ein ausländischer Schulabgänger eine anerkannte Hochschulzugangsberechtigung und ein entsprechendes Abschlusszeugnis (z.B. auch für ein in Deutschland erworbenes International Baccalaureat oder Europäisches Baccalaureat).

Die Hochschulbewerbung sollte direkt an die jeweilige Universität oder Hochschule für angewandte Wissenschaften gerichtet werden. Für die individuelle Anerkennung der Zeugnisse ist immer die Hochschule selbst zuständig.

Im Internet gibt es zwei Datenbanken, die ausländischen Schulabgängern vor einer Hochschulbewerbung eine erste Hilfestellung und eine Einschätzung Ihrer Zeugnisse geben. Der jeweilige Schulabschluss kann nach Herkunftsland, länderspezifischen Kriterien und Zeugnisart überprüft werden:

  • Die Datenbank anabin gibt es nur in deutscher Sprache. Sie enthält hilfreiche Bewertungshinweise.
  • Die Zulassungsdatenbank des DAAD bietet sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache Informationen zu den Zulassungsvoraussetzungen ausgewählter Länder an.

Die Angaben und Ergebnisse der Zulassungsdatenbanken im Internet sind nicht rechtsverbindlich. Die letztliche Entscheidung über die Anerkennung eines Zeugnisses trifft die jeweilige Hochschule im Rahmen des Zulassungs- und/oder Immatrikulationsverfahrens immer selbst. In Zweifelsfällen berät sich die Hochschule mit der Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern.

Falls die Bildungsnachweise (Zeugnisse) des ausländischen Schulabgängers nicht voll den Anforderungen für einen Hochschulzugang entsprechen, muss für die Anerkennung eine zusätzliche Prüfung (Feststellungsprüfung) abgelegt werden. Studienkollegs bieten hierzu Kurse an, die meist über zwei Semester laufen und in der Regel kostenlos sind. In Bayern gibt es ein Studienkolleg für das Universitätsstudium in München und ein Studienkolleg für das Studium an Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Coburg. Um in ein Studienkolleg aufgenommen zu werden, muss der Bewerber zuvor eine Aufnahmeprüfung erfolgreich ablegen.

Zugang zum Masterstudium und zur Promotion:

Bewerber für Masterstudiengänge oder eine Promotion müssen entsprechende Abschlusszeugnisse und Diplome ihrer Heimatuniversität vorlegen.  Ausländische Studienabschlüsse  werden anerkannt, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen und der für die Master-/Promotionszulassung nachzuweisenden Kompetenzen bestehen. Über die individuelle Anerkennung entscheidet die jeweilige Hochschule selbst.
Eine erste Orientierung und Einschätzung der Zeugnisse für die Zulassung in einen Masterstudiengang oder eine Promotion in Deutschland bietet die anabin Datenbank (nur in deutscher Sprache).
Die Angaben und Ergebnisse der Zulassungsdatenbank im Internet sind nicht rechtsverbindlich. Für die individuelle Anerkennung der Zeugnisse ist immer die jeweilige Hochschule zuständig.
Weitere Informationen und nützliche Links für ausländische Schulabgänger in deutscher und englischer Sprache bietet die Webseite: www.study-in-bavaria.de

Weiterführende Informationen

Die Meldewege sind sehr unterschiedlich: Die kommunalen Meldebehörden (Kreisverwaltungsreferat oder Landratsamt) übermitteln die Daten der Kinder, die erstmals schulpflichtig werden, oft direkt an die im Sprengel zuständige Grundschule (Art. 37 Abs. 1 BayEUG i.V.m. § 14 MeldDV), oft auch gleichzeitig an das Staatliche Schulamt oder nur an das Staatliche Schulamt sowie zur Schuleingangsuntersuchung (betrifft Kinder, die in Bayern in die erste Jahrgangsstufe eingeschult werden) an das Gesundheitsamt. Dabei werden unterschiedliche Informationen weitergegeben (Zahlen/nur einzelne Namen/Namen, Geburtsdatum und Aufenthaltsort).

Im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben bezüglich der öffentlichen Gesundheit sowie des Gesundheitsschutzes nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung - Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDVG) bieten die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz (Gesundheitsämter) zum Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen u.a. gesundheitliche Beratung und Untersuchung im Kindes- und Jugendalter an. Die Gesundheitsämter nehmen in Zusammenarbeit mit der Schule und den Personensorgeberechtigten die Schulgesundheitspflege wahr. Diese hat das Ziel, gesundheitlichen Störungen vorzubeugen, sie frühzeitig zu erkennen und Wege für deren Behebung aufzuzeigen. Bei der Schuleingangsuntersuchung und bei weiteren schulischen Impfberatungen sind vorhandene Impfausweise und Impfbescheinigungen (§ 22 Infektionsschutzgesetz) der Kinder durch die Personensorgeberechtigten vorzulegen.

Ziehen schulpflichtige Kinder aus dem Ausland oder dem Zuständigkeitsbereich einer Meldebehörde eines anderen Bundeslandes zu, übermitteln die Meldebehörden die Daten dieser Kinder

  • bis zum vollendeten 10. Lebensjahr an die Grundschule,
  • vom vollendeten 10. Lebensjahr bis zum vollendeten 15. Lebensjahr an die Mittelschule und
  • bei Jugendlichen, die das 15. Lebensjahr,  aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, an die nächstgelegene Berufsschule oder Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung (falls sonderpädagogischer Förderbedarf gegeben ist).

Wenn Kinder nach ihrer erstmaligen Einschulung innerhalb Bayerns umziehen, erfolgt die Überwachung der Schulpflicht durch die Anforderung bzw. Übersendung des Schülerbogens durch bzw. an die neue Schule. Die Eltern, der Vormund oder in Absprache mit diesem die Betreuer der Jugendhilfeeinrichtungen (Heim, Wohnheim, Pflegeeltern) melden ggf. Adressenänderungen an die Schulen bzw. die Schulämter.

In der Praxis melden sich neu Zugewanderte oft mit den Erziehungsberechtigten bzw. dem gesetzlichen Vormund direkt an der Sprengelschule an. Auskünfte zur Sprengelschule erteilen die Staatlichen Schulämter.

Die persönliche Erstanmeldung geschieht direkt bei der Sprengelschule. In Zweifelsfällen kann eine Beratung durch die Staatliche Schulberatungsstelle (alle Schularten) oder durch die Beratungsrektoren an den Staatlichen Schulämtern (nur für Grund- und Mittelschulen) weiterhelfen.

Erforderlich sind die Geburtsurkunde oder das Registrierungsblatt der Erstaufnahmeeinrichtung/des Jugendamtes mit der Altersangabe, ggf. nach Alterseinschätzung.

In Zweifelsfällen kann die Schule Kontakt mit der Jugendhilfeeinrichtung des unbegleiteten minderjährigen Ausländers oder dem zuständigem Jugendamt aufnehmen.

Sollte eine Einschulung außerhalb des Pflichtschulangebotes (Grundschule, Mittelschule, Berufsschule) möglich erscheinen, wird eine vorherige Beratung an der Staatlichen Schulberatungsstelle empfohlen.

Für Schulen, die keine Pflichtschulen sind, erfolgt u.U. eine Aufnahmeprüfung. Ggf. müssen auch  der Zeugnisanerkennungsstelle (ZAST) Nachweise vorhandener Schulabschlüsse/ Zeugnisse zur Anerkennung zugesandt werden.

Weiterführende Informationen

Grundsätzlich die jeweils Personensorgeberechtigten. Diese können aber durch entsprechende Vollmacht zumindest für nicht grundlegende Angelegenheiten des Schulalltags (z.B. Teilnahme an Elternabenden, Stellung von Anträgen zur Unterrichtsbefreiung) andere Personen (z.B. Betreuer im Wohnheim) bevollmächtigen. Grundsätzliche Entscheidungen bleiben dagegen den Personenberechtigten vorbehalten.

 

Schulberatung

  1. Inhaltlicher Fokus des Angebots

Die Schulberatung ist ein in das Schulwesen integriertes Beratungsangebot. Für jede Schule ist eine Beratungslehrkraft zuständig, zumeist auch ein Schulpsychologe, darüber hinaus können sich Ratsuchende niedrigschwellig - weil keine Behörde im engeren Sinne - an die zentrale Staatliche Schulberatungsstelle im Regierungsbezirk wenden. Die Aufgabenfelder der Schulberatung (Art. 78 BayEUG) umfassen die Schullaufbahnberatung, die pädagogisch-psychologische Beratung, die Beratung von Schule und Lehrkräften (Schulentwicklung) sowie die Zusammenarbeit mit anderen Beratungsdiensten (z.B. im Bereich der Jugendhilfe). Die Schulberatung ist auch interkulturell qualifiziert.

  1. Ansprechpartner und weiterführende Informationen
  • Staatliche Schulberatungsstellen – Beratung für alle Altersgruppen und Schularten

Kontakt  Schulberatung

  • Staatliche Schulämter – Beratung für Grundschulen und Mittelschulen

Kontakt  Schulämter

  • Ansprechpartner der Berufsschulen für die  Unterrichtsangebote für berufsschulpflichtige Asylbewerber und Flüchtlinge

Kontakt

  • Kommunale bzw. internationale Schul- und Bildungsberatungsstellen soweit vor Ort vorhanden (z. B. München, Nürnberg)
  • Ansprechpartner für Flüchtlingsfragen bei den Regierungen – Beratung für Grund- und Mittelschulen sowie Berufsschulen

Kontakt

 

Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS)

  1. Inhaltlicher Fokus des Angebots

JaS kann einzelne Asylbewerberkinder und -jugendliche an den bestehenden JaS-Einsatzorten an Mittel-, Berufs- und Förderschulen sowie an Grundschulen in den Regelklassen sozialpädagogisch unterstützen, sofern kein spezifisches, vorrangiges Angebot vorhanden ist. JaS-Fachkräfte können jedoch seitens der Jugendhilfe nicht ausschließlich in Übergangsklassen eingesetzt werden.

  1. Ansprechpartner und weiterführende Informationen hier

Weitere Informationen finden Sie in der Rubrik "Unterstützung für Zuwanderer" unter der Frage "Wie kann man Zuwandererfamilien unterstützen, insbesondere bei Fragen rund um die Themen Wohnen, Schule, Arbeitssuche, Behördengänge?" im zweiten Abschnitt.

Ansprechpartner der Schule sind die Personensorgeberechtigten oder die sonst Bevollmächtigten.

Für die Aufsichtspflicht der Schule gelten die allgemeinen Bestimmungen, d.h. die Schule ist für eine angemessene Zeit nach Unterrichtende und für sonstige Zeiten, in denen sich Schülerinnen und Schüler berechtigt im Schulgebäude aufhalten, aufsichtspflichtig. In Notfällen muss die Schule die Einweisung des Schülers in ein Krankenhaus veranlassen oder die Polizei verständigen.

 

Einen Überblick über die staatlichen Angebote bietet die Initiative „Werte machen stark.“ des StMBW.  

Die Handreichung des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB) "Werte bilden" zeigt, wie eine Schule einen Wertekonsens ausbilden und wertebasierte Schulentwicklung gelingen kann.

Zudem macht sie deutlich, dass Werte als Grundbestand der Schulentwicklung unverzichtbar sind.

  • Sie zeigt Wege auf, wie der systematische Prozess einer wertebasierten Schulentwicklung an der eigenen Schule in Gang gesetzt oder fortentwickelt werden kann.
  • Sie gibt Anregungen, wie ein Wertekonsens nicht nur auf dem Papier bestehen bleibt, sondern konkret im Unterrichtsalltag und in der Schulkultur verankert werden kann.
  • Das Innovative dabei ist, dass eine Querverbindung zwischen dem Thema Werteerziehung und der Struktur der systematischen Schulentwicklung (mit Organisations-, Personal- und Unterrichtsentwicklung) hergestellt wird.
  • Die Wertevermittlung für Neuankömmlinge aus anderen Kulturkreisen ist hier anschlussfähig:

Aktuelle Projekte zur interkulturellen Wertevermittlung sind

Für Zuwanderer gelten die Vorschriften über die Schülerbeförderung ohne Sonderregelungen. Die Schülerbeförderung ist eine kommunale Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis (Art. 3 Abs. 4 BaySchFG, Art. 1 und 3 SchKfrG). Eine Beförderungspflicht gibt es zur nächstgelegenen Schule. Dies ist im Bereich der öffentlichen Pflichtschulen die Sprengelschule oder die Schule, zu der eine Zuweisung erfolgt, für die anderen öffentlichen und staatlich anerkannten Schulen die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit den geringsten Kosten erreicht werden kann (Art. 3 Abs. 4 BaySchFG, Art. 1 und 3 SchKfrG i. V. m. § 2 Abs. 1 SchBefV).

Im Bereich der Pflichtschulen gibt es Gastschulregelungen, an die eine verpflichtende Übernahme der Schülerbeförderung zu einer anderen als der Sprengelschule gebunden ist. Für die anderen weiterführenden Schularten bestehen Ermessensregelungen, nach denen der kommunale Aufgabenträger der Schülerbeförderung die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule übernehmen kann (§ 2 Abs. 3 und 4 SchBefV).

Der Staat gewährt an die Kommunen zur Erfüllung der Aufgabe Schülerbeförderung FAG-Zuweisungen in Höhe von derzeit ca. 60 % der Gesamtkosten  (Art. 10a FAG i. V. Art.  5 Abs. 2 BaySchFG und Art. 4 SchKfrG).

Zu besonderen Angeboten im Bereich der Schularten:

  • Bei den öffentlichen Grund- und Mittelschulen erfolgt die Schülerbeförderung zu den Übergangsklassen entweder im Rahmen des Angebotes der Sprengelschule oder bei einer Zuweisung nach Art. 43 Abs. 2  BayEUG, wenn die Übergangsklasse  an einer anderen als der Sprengelschule eingerichtet ist.
  • An Berufsschulen sind die Angebote der BIJ-Klassen entweder an der Sprengelschule eingerichtet oder an einer anderen Schule, die im Rahmen eines  Gastschulverhältnisses nach Art. 43 Abs. 5 BayEUG besucht wird. In beiden Fällen besteht für den kommunalen Aufgabenträger Beförderungspflicht.
  • An weiterführenden Schulen wie Gymnasien, Realschulen, FOS und BOS gibt es spezielle Förderangebote für Zuwanderer im Rahmen von Modellversuchen, z. B.  „InGym“ am Gymnasium, „Sprint“ an der Realschule  und die Integrationsvorklassen an FOS und BOS. Wenn es sich hierbei um Modellversuche handelt, die nicht innerhalb der bestehenden Regelangebote eingerichtet sind,  ist für die kommunalen Aufgabenträger hinsichtlich der Schülerbeförderung keine verbindliche Wirkung gegeben. Allerdings kann auch in diesen Fällen die Schülerbeförderung nach den Ermessensregelungen der § 2 Abs. 4 Nr. 3 und 4 SchBefV übernommen werden.
  • Ansprechpartner in Sonderfällen (z.B. Zuweisung an eine Übergangsklasse oder Deutschförderklasse außerhalb des Sprengels durch das zuständige Staatliche Schulamt) wäre beim Besuch der Grund- bzw. Mittelschule das Schulamt, beim Besuch der Berufsschule die Bezirksregierung.

Werden die Kosten für die Schülerbeförderung ausnahmsweise nicht bereits durch Dritte übernommen (z. B. Übernahme nach landesrechtlichen Regelungen wie dem Schulwegkostenfreiheitsgesetz oder dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz i. V. m. der Schülerbeförderungsverordnung), erhalten SGB II- oder SGB XII- bzw. § 3 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. SGB XII-leistungsberechtigte Schülerinnen und Schüler unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Beförderung in die Schule. Ein Anspruch nach dem SGB II oder SGB XII bzw. § 3 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. SGB XII besteht auch dann, wenn das Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft gerade ausreicht, den sonstigen notwendigen Lebensunterhalt (Regelbedarf und Kosten für Unterkunft und Heizung) abzudecken, jedoch nicht die Kosten des Schulwegs. Für Empfänger von Wohngeld oder Kinderzuschlag besteht ein entsprechender Anspruch nach § 6b BKGG.

Ein spezielles Angebot für muslimische Kinder und Jugendliche stellt der Modellversuch „Islamischer Unterricht“ dar.  Er stärkt die religiöse Kompetenz der Schülerinnen und Schüler und wirkt dadurch persönlichkeitsbildend und integrativ.

Den Lehrplan zum Modellversuch finden Sie hier.

Allgemeine Informationen zum Modellversuch „Islamischer Unterricht“ finden Sie hier.

Die Teilnahme am verpflichtenden Sportunterricht gilt für alle schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen gleich welchen Glaubens.

Angebote zur Nachmittagsbetreuung auch für Zuwandererkinder sind u.a. über folgende Links einsehbar:

Ganztägig lernen in Bayern

Ganztagsschule

SGB II- oder SGB XII- bzw. § 3 Abs. AsylbLG i.V.m. SGB XII-leistungsberechtigte Schülerinnen und Schüler erhalten eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung (Nachhilfe), soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Ein Anspruch nach dem SGB II oder SGB XII bzw. § 3 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. SGB XII besteht auch dann, wenn das Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft gerade ausreicht, den sonstigen notwendigen Lebensunterhalt (Regelbedarf und Kosten für Unterkunft und Heizung) abzudecken, jedoch nicht die Kosten von ergänzender angemessener Lernförderung. Für Empfänger von Wohngeld oder Kinderzuschlag besteht ein entsprechender Anspruch nach § 6b BKGG.