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Für die jeweiligen Institutionen und Träger

Die auf den Seiten des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) eingestellten Vollzugshinweise (AMS) zum Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) richten sich in erster Linie an die Jobcenter und weitere (im Einzelnen benannte) Vollzugsbehörden sowie an die Regierungen (Aufsichtsbehörden).

Einzelne ältere AMS verweisen zum Teil auf Vorschriften, deren Standort im Gesetz sich mittlerweile geändert hat; die eingestellten AMS sind jedoch weiterhin gültig und sind in Bezug auf die neuen Vorschriften entsprechend anzuwenden.

Bitte beachten Sie: Die E-Mail-Adresse des Referats Grundsicherung für Arbeitsuchende des StMAS hat sich zum 15. Februar 2024 geändert. Sie erreichen uns ab sofort unter der hinterlegten E-Mail-Adresse.

1. Aufsicht und Eingabenbearbeitung

Die folgenden Hinweise richten sich an die kommunalen Träger nach dem SGB II und die Regierungen (Aufsichtsbehörden). Sie betreffen Fragen der Aufsicht und der Eingabenbearbeitung im SGB II, insbesondere der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden, Weiterleitung bei Unzuständigkeit sowie inhaltliche Ausgestaltung von Stellungnahmen der Regierungen zu Eingaben.

Hier finden Sie die Hinweise:

3. Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT)

Die folgenden Hinweise richten sich an die kommunalen Träger nach dem SGB II, die Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), die Leistungsträger nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG), die Sozialämter als Träger des AsylbLG und die Regierungen (Aufsichtsbehörden). Sie betreffen die Leistungsvoraussetzungen und den Umfang der Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) nach dem SGB II, SGB XII, AsylbLG und nach § 6b BKGG.

Allgemeine Informationen zum Thema "Leistungen für Bildung und Teilhabe" finden Sie auf dem BayernPortal.

Die Hinweise wurden mit Blick auf die Leistungen nach dem AsylbLG mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration abgestimmt.

a) Allgemeines

b) Schulausflüge und Klassenfahrten

c) Schulbedarf

d) Schülerbeförderung

e) Lernförderung

f) Mittagsverpflegung

g) Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft

h) Sonstiges

4. Sonstige kommunale Leistungen nach dem SGB II

Die folgenden Hinweise richten sich an die kommunalen Träger nach dem SGB II und die Regierungen (Aufsichtsbehörden). Sie betreffen die Leistungsvoraussetzungen und den Umfang der sonstigen kommunalen Leistungen nach dem SGB II.

a) Erstausstattung für Wohnung, Bekleidung, bei Schwangerschaft und Geburt

b) Kommunale Eingliederungsleistungen

5. Vollzugshinweise für gemeinsame Einrichtungen

Die folgenden Hinweise richten sich an die kommunalen Träger nach dem SGB II, soweit sie Träger einer gemeinsamen Einrichtung (gE) nach § 44b SGB II sind, sowie an die Regierungen (Aufsichtsbehörden). Sie betreffen Rechte und Pflichten, die sich aus der Zugehörigkeit zur gE dieser gegenüber ergeben.

6. Vollzugshinweise für Kommunale Jobcenter

Die folgenden Hinweise richten sich an die Kommunalen Jobcenter (=zugelassene kommunale Träger nach § 6a SGB II / „Optionskommunen“) und die Regierungen (Aufsichtsbehörden). Sie betreffen die Leistungsvoraussetzungen und den Umfang der Leistungen, die in kommunaler Verantwortung anstelle der Bundesagentur für Arbeit wahrgenommen werden (Optionsaufgaben nach dem SGB II).

a) Organisation, Personal

b) Eingliederungsinstrumente

  • Handlungsansätze zur Unterstützung und Förderung von Langzeitleistungsbeziehenden im  SGB II; 26.11.2013, PDF, 1.392 KB
  • Zu den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit – Vermittlungsbudget, Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, Eingliederung von Langzeitarbeitslosen, Freie Förderung und Teilhabe am Arbeitsmarkt – verweisen wir auf die „Gemeinsame Erklärung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerien der Länder als aufsichtführende Stellen nach §§ 47, 48 SGB II zu den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im SGB II nach § 16 SGB II i. V. m. §§ 44(Vermittlungsbudget), 45 SGB III (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung) sowie nach § 16e SGB II (Eingliederung von Langzeitarbeitslosen), § 16f SGB II (Freie Förderung) und 16i SGB II (Teilhabe am Arbeitsmarkt)“ vom 1. Januar 2022, veröffentlicht auf der Website des BMAS unter BMAS – Förderung von Arbeitsgelegenheiten.

c) Vergabe von Arbeitsmarktdienstleistungen

d) Zielsteuerung SGB II

  • Die jeweils aktuell gültigen Planungsgrundlagen für den Zielvereinbarungsprozess sind über den passwortgeschützten Bereich (nur für Berechtigte) der Plattform zum SGB II abrufbar.

e) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

f) Sonstiges

7. Informationen zum SGB II außerhalb des Zuständigkeits- und Aufsichtsbereichs des StMAS

Die folgenden Informationen außerhalb des Zuständigkeits- und Aufsichtsbereichs des StMAS richten sich an alle Jobcenter.

a) Wohnsitzzuweisung und Auswirkungen auf den Leistungsbezug nach dem SGB II

Anlagen:

b) Berichte und Prüfungsmitteilungen des Bundesrechnungshofes betreffend SGB II

Die veröffentlichten Berichte und Prüfungsmitteilungen des Bundesrechnungshofes betreffend SGB II finden Sie unter www.bundesrechnungshof.de

8. Kommunale Finanzen nach dem SGB II

Die folgenden Hinweise richten sich an das Zentrum Bayern Familie und Soziales und die kommunalen Träger nach dem SGB II. Sie betreffen das Thema Kommunale Finanzen nach dem SGB II, insbesondere die Kostenbeteiligung des Bundes, das Abrechnungsverfahren sowie Mechanismen der interkommunalen Umverteilung.

a) Bundesbeteiligung an KdU

b) Abrechnung BuT und Fluchtkosten

c) Information für kommunale Haushaltsplanungen