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Ausbildungsinitiative
"Fit for Work - Chance Ausbildung"
Eine Chance für jedes Talent – alle Potentiale nutzen, das ist eines der erklärten Ziele der „Allianz für starke Berufsbildung in Bayern“. Alle Talente müssen gefördert werden, alle Menschen in Bayern sollen Berufsperspektiven entwickeln können – auch diejenigen, die Startschwierigkeiten haben und aus ganz unterschiedlichen Gründen Unterstützung auf ihrem Weg in den Beruf benötigen. Die Gründe für solche Startschwierigkeiten sind vielfältig: Persönliche Lebensumstände, Bildungs- und Qualifizierungsdefizite, mangelhafte soziale oder persönliche Kompetenzen oder die Situation am Ausbildungsmarkt können den Eintritt ins Berufsleben behindern oder erschweren. Auch oder gerade ihnen soll der Einstieg ins Erwerbsleben erleichtert werden.
Neben Projekten des Bayerischen Arbeitsmarktfonds hat sich beispielsweise auch die ESF+ Förderung „Fit for Work – Chance Ausbildung“ in Bayern diesem Ziel verschrieben:
Betriebe, die benachteiligte junge Menschen im Rahmen einer betrieblichen Ausbildung beschäftigen oder Menschen – unabhängig von deren Alter – eine Teilzeitausbildung (als Erstausbildung) ermöglichen, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 16 Monate einen Zuschuss in Höhe von monatlich 360 Euro, insgesamt also bis zu 5.760 Euro. Damit soll der zusätzliche Aufwand teilweise ausgeglichen werden, den die Betriebe bei diesen Ausbildungsverhältnissen leisten.
Kurz und knapp: Worum geht es?
Die wichtigsten Informationen zur Förderung finden Sie in unserem Flyer zum Download. Diesen Flyer können Sie auch in gedruckter Version bestellen.
Details zur ESF+ Förderung finden Sie unter den folgenden FAQ
Inhaltsverzeichnis
- Kurz und knapp: Worum geht es?
- Was wird gefördert?
- Wie hoch ist die Förderung?
- Warum wird das gefördert?
- Wer sind sog. benachteiligte Menschen?
- Gibt es eine Altersgrenze?
- Welche Nationalitäten können die Auszubildenden haben?
- Wer kann einen Förderantrag stellen?
- Wo bekommt man eine erste Einschätzung, ob ein Ausbildungsverhältnis förderfähig ist?
- Welche Fristen müssen antragstellende Betriebe unbedingt beachten?
- Wann ist eine Förderung ausgeschlossen?
- Wie erfolgt die Antragstellung?
- Welche Unterlagen oder Belege sind erforderlich?
- Was muss der Ausbildungsbetrieb außerdem beachten?
- Wie ist der Ablauf der Beantragung und Förderung?
- Wo können Details nachgelesen werden?
- Haben Sie noch Fragen?
Kurz und knapp: Worum geht es?
Die wichtigsten Informationen zur Förderung finden Sie in unserem Flyer zum Download. Diesen Flyer können Sie auch in gedruckter Version bestellen
Was wird gefördert?
Unternehmen, die sog. benachteiligte junge Menschen in Bayern ausbilden oder die Menschen – unabhängig von deren Alter – eine Teilzeitausbildung (als Erstausbildung) in Bayern ermöglichen, erhalten einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung.
Wie hoch ist die Förderung?
Der Zuschuss beträgt 360 € pro Ausbildungsmonat für maximal 16 Monate, also insgesamt maximal 5.760 €. Dabei muss das Ausbildungsverhältnis in der Regel mindestens sechs volle Monate bestehen.
Warum wird das gefördert?
Die betriebliche Ausbildung von sog. benachteiligten jungen Menschen oder die Durchführung von Teilzeitausbildungen geht oft mit einem erhöhten Aufwand der ausbildenden Betriebe einher. Dieser zusätzliche Aufwand soll durch die Förderung zumindest teilweise ausgeglichen werden, um allen Menschen eine fundierte Ausbildung zu ermöglichen und einen guten Start in das Berufsleben zu erleichtern.
Wer sind sog. benachteiligte Menschen?
Das sind Menschen, die einem besonderen Wettbewerb unterliegen und Schwierigkeiten haben, einen Ausbildungsplatz zu erhalten, nämlich:
- Junge Menschen, die im Kalenderjahr ihres Schulaustritts (höchster zulässiger Abschluss ist ein qualifizierender Mittelschulabschluss) eine berufliche Ausbildung beginnen und den Ausbildungsvertrag frühestens am 1. August und spätestens am 31. Dezember dieses Jahres abschließen.
- Junge Menschen, die zuletzt eine Praxisklasse oder Berufsorientierungsklasse einer bayerischen Mittelschule besucht haben.
- Junge Menschen, die eine allgemeinbildende Schule oder eine Wirtschaftsschule ohne Abschluss verlassen.
- Junge Menschen, die bereits im Kalenderjahr vor Beginn der Ausbildung oder früher eine allgemeinbildende Schule oder eine Wirtschaftsschule verlassen haben („Altbewerber“) oder den Ausbildungsbetrieb (z. B. wegen Insolvenz) wechseln (höchster zulässiger Abschluss ist ein qualifizierender Mittelschulabschluss).
- Junge Menschen, die eine Berufsintegrationsklasse (BIK, BIK/V), eine Deutschklasse an Berufsschulen (DK-BS), ein Berufsintegrationsjahr (BIJ), ein Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) oder eine Klasse für Jugendliche ohne Ausbildungsplatz (JoA-Klasse) besuchen oder besucht haben.
- Menschen, die eine berufliche Ausbildung in einem Teilzeitausbildungsverhältnis nach den Vorschriften des BBiG oder der HwO machen, außer es wird zeitgleich zur Teilzeitausbildung ein Studium absolviert oder eine Bildungseinrichtung besucht, die zu einem höherwertigen Bildungsabschluss führt.
- Junge Menschen, die für die erfolgreiche Durchführung der Ausbildung auf das Instrument der Assistierten Ausbildung (AsA) nach den Vorschriften des SGB III angewiesen sind, wenn die AsA-Leistung spätestens neun Monate nach Beginn der Ausbildung vereinbart wurde.
Gibt es eine Altersgrenze?
Die sog. benachteiligten jungen Menschen müssen bei Beginn des Ausbildungsverhältnisses jünger als 25 Jahre sein.
Für Teilzeitausbildungsverhältnisse gilt keine Altersgrenze.
Welche Nationalitäten können die Auszubildenden haben?
Die Förderung ist möglich für Ausbildungsverhältnisse mit deutschen Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates. Ferner für Ausbildungsverhältnisse mit Menschen aus Drittstaaten, soweit sich diese mit gesichertem Aufenthaltsstatus in Bayern aufhalten.
Die Förderung ist möglich für Ausbildungsverhältnisse mit geflüchteten Menschen, sofern es sich um anerkannte Asylbewerberinnen und Asylbewerbern handelt und zu Ausbildungsbeginn eine Aufenthaltserlaubnis vorliegt.
Auch Ausbildungsverhältnisse mit Menschen, die sich aufgrund einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG in Deutschland aufhalten, sind förderfähig.
Die Förderung ist nicht möglich für Ausbildungsverhältnisse mit geflüchteten Menschen, über deren Asylantrag noch nicht entschieden ist (Gestattete), oder mit Menschen, die sich als sonstige Geduldete in Deutschland aufhalten.
Wer kann einen Förderantrag stellen?
Ausbildungsbetriebe mit Sitz in Deutschland, die einen Ausbildungsvertrag für eine betriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung abschließen und die Ausbildung in Bayern durchführen.
Wo bekommt man eine erste Einschätzung, ob ein Ausbildungsverhältnis förderfähig ist?
Ausbildende Unternehmen können vor Antragstellung hier einen online-Check durchführen, um eine erste Einschätzung zu erhalten, ob das Ausbildungsverhältnis förderfähig ist und sich die Antragstellung lohnt.
Welche Fristen müssen antragstellende Betriebe unbedingt beachten?
Der Förderantrag muss spätestens drei Monate nach Beginn der Ausbildung gestellt sein. Sofern der/ die Auszubildende zu Beginn oder im Laufe der Ausbildung eine Unterstützung im Rahmen der Assistierten Ausbildung (AsA) erhält, muss der Förderantrag für „Fit for Work – Chance Ausbildung“ spätestens drei Monate nach Vereinbarung der AsA-Maßnahme gestellt sein.
Wann ist eine Förderung ausgeschlossen?
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
- die/ der Auszubildende bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen hat oder
- das Ausbildungsverhältnis bereits anderweitig aus öffentlichen Mitteln gefördert wird oder
- eine Fördervoraussetzung nicht erfüllt ist.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Der Projektantrag ist innerhalb der Frist ausschließlich elektronisch über die Datenbank ESF Bavaria 2021 zu stellen. In ESF Bavaria 2021 finden Sie an verschiedenen Stellen immer wieder ein kleines Fragezeichen-Symbol für die Online-Hilfe.
Welche Unterlagen oder Belege sind erforderlich?
Elektronisch müssen in ESF Bavaria 2021 folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Berufsausbildungsvertrag mit Eintragungsvermerk der Kammer,
- letztes Zeugnis einer allgemeinbildenden Schule oder Wirtschaftsschule,
- Nachweis der Zeichnungsbefugnis des Antragsstellenden für den Betrieb,
- bei AsA-Maßnahme: Erklärung des zuständigen Trägers, wann die AsA-Maßnahme vereinbart wurde (Vorlage zum Download),
- bei Auszubildenden aus Drittstaaten: Nachweis des gesicherten Aufenthaltsstatus‘ oder Nachweis der Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG zum Beginn der Berufsausbildung
Was muss der Ausbildungsbetrieb außerdem beachten?
Auf die Unterstützung durch die Europäische Union muss hingewiesen werden. Das diesbezügliche Plakat finden Sie hier.
Ausbildungsbetriebe müssen zu Beginn und nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in ESF Bavaria 2021 Fragen zu der oder dem Auszubildenden beantworten. U. a. ist dabei die Frage über den erfolgreichen Abschluss des ersten Ausbildungsjahres zu beantworten. Um diese Frage beantworten zu können, müssen sich Ausbildungsbetriebe das Berufsschulzeugnis des ersten Ausbildungsjahres von der oder dem Auszubildenden vorlegen lassen.
Wie ist der Ablauf der Beantragung und Förderung?
- Der Betrieb kann hier eine erste Einschätzung erhalten, ob das Ausbildungsverhältnis förderfähig ist.
- Ein Ausbildungsvertrag wird mit einem sog. benachteiligten Jugendlichen geschlossen oder es wird die Durchführung einer Teilzeitausbildung vereinbart.
- Der Betrieb beantragt innerhalb der Frist die Förderung „Fit for Work – Chance Ausbildung“ online in ESF Bavaria 2021.
- Das Zentrum Bayern Familie und Soziales prüft den Förderantrag, ggf. müssen Belege elektronisch nachgereicht werden.
- Das Zentrum Bayern Familie und Soziales bewilligt die Förderung in der Regel für 16 Monate (Bewilligungszeitraum).
- Das Ausbildungsverhältnis besteht mindestens sechs volle Monate.
- Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums beantragt der Betrieb online in ESF Bavaria 2021 die Auszahlung der Fördersumme. Wird das Ausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst, besteht ein anteiliger Anspruch (360 € multipliziert mit der Anzahl der vollen Monate, die das Ausbildungsverhältnis bestanden hat).
- Der Auszahlungsantrag wird vom Zentrum Bayern Familie und Soziales geprüft, ggf. müssen Belege elektronisch nachgereicht werden.
- Die Förderung wird in einer Summe an den Betrieb ausbezahlt.
Haben Sie noch Fragen?
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Zentrum Bayern Familie und Soziales,
Hegelstraße 2, 95447 Bayreuth
Hotline: (0921) 60 53 388 (vormittags)
Kontaktformular: www.zbfs.bayern.de/kontakt
E-Mail: esf@zbfs.bayern.de
Information
Die bayerische Staatsregierung hat das Ziel, die Arbeitsmarktförderung noch stärker auf marktbenachteiligte Menschen zu fokussieren. Hier erfahren Sie mehr zur Förderung aus dem bayerischen Arbeitsmarktfonds (AMF).