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Unterstützung und Versorgung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher durch die Jugendhilfe

Siehe grundsätzlich zu allen Fragen auch: www.uma.bayern.de

 

  1. Versorgung

 

Inobhutnahme:

  • UMA werden nach Feststellung der Minderjährigkeit durch das Jugendamt am Aufgriffsort vorläufig in Obhut genommen und unter dem Dach der Jugendhilfe untergebracht.
  • Nach erstmaliger Ankunft der UMA erfolgt im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme
  • ein gesundheitliches Kurzscreening, d.h. eine Untersuchung durch Inaugenscheinnahme auf offensichtlichen Krankheiten, Infektionen und Verletzungen; zudem wird eine Temperaturmessung und Röntgen der Lunge durchgeführt.
  • eine Untersuchung zum Ausschluss einer Tuberkulose der Atmungsorgane.
  • Das Gesundheitsamt stellt an das zuständige Jugendamt eine Bescheinigung nach § 36 Abs. 4 Satz 1 Infektionsschutzgesetz aus.
  • Für die in Bayern verbleibenden oder nach Bayern per Quote zugewiesenen UMA ist im Rahmen der endgültigen Inobhutnahme auf Veranlassung des für den UMA jeweils zuständigen Jugendamtes (§ 42 und § 42a SGB VIII) darüber hinaus die noch fehlende Gesundheitsuntersuchung entsprechend § 62 Asylgesetz zu vervollständigen.
  • Klärung von evtl. vorliegenden Verteilhindernissen (z. B. Möglichkeit kurzfristiger Familienzusammenführung) und Vorbereitung der jungen Menschen auf die bundesweite Verteilung.
  • Das Bundesverwaltungsamt (BVA) bestimmt nach Anmeldung des UMA durch die zuständige Landesstelle das aufnahmepflichtige Bundesland, in dem dieser einer aufnahmepflichtigen Kommune zugewiesen wird. Bayern ist nach dem Königsteiner Schlüssel für rd. 15,5% aller in Deutschland in Obhut genommenen UMA zuständig.
  • Innerhalb von max. 4 Wochen wird der UMA von der vom BVA als aufnahmepflichtig bestimmten Kommune in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht. Dort wird der weitere Jugendhilfebedarf geklärt (endgültige Inobhutnahme, Clearing), ein Vormund bestellt und der UMA in eine für ihn geeigneten Anschlussmaßnahme untergebracht.

 

 

 

Anschlussunterbringung:

  • Bei der Anschlussunterbringung steht das gesamte Angebotsspektrum der Kinder- und Jugendhilfe zur Verfügung. Es reicht von einfacheren Unterbringungs- und Betreuungsformen mit geringer Betreuungsdichte in Jugendwohnangeboten mit punktueller sozialpädagogischer Unterstützung und ergänzenden ambulanten Angeboten, über die Versorgung in heilpädagogischen oder therapeutischen Einrichtungen mit intensiver Betreuung bis zur Möglichkeit der Unterbringung in einer dafür geeigneten Pflegefamilie (v.a. für jüngere UMA). Die jungen Menschen sollen dabei möglichst frühzeitig auf eine weitgehend selbständige Lebensführung mit Erreichen der Volljährigkeit vorbereitet werden. Gerade bei älteren Minderjährigen reicht meist ein Grundangebot aus.
  • Bei Eintritt der Volljährigkeit ist es Aufgabe des zuständigen Jugendamts zu prüfen, ob noch weiterer Bedarf an Jugendhilfeleistungen für den jungen Volljährigen besteht. In der Regel sollte die Unterbringung und Betreuung unter dem Dach der Jugendhilfe ab dem Eintritt der Volljährigkeit beendet werden. Danach stehen Themen wie Wohnunterbringung und Arbeitsmarktintegration im Vordergrund, die keine originären Aufgaben der Jugendhilfe sind.

 

Weitere Informationen zu den Angebotsformen, die sich bei der Unterbringung und Versorgung von UMA bewährt haben: www.uma.bayern.de

 

  1. Ansprechpartner

  • Die Entscheidung über die Gewährung von Hilfen und Unterstützungsleistungen für den einzelnen UMA obliegt dem fallzuständigen Jugendamt (öffentlicher Träger der Jugendhilfe). In der Regel erfolgt die konkrete Durchführung der Betreuung durch einen freien Träger der Jugendhilfe (aus dem Bereich der Wohlfahrtsverbände oder privater Träger), der durch das fallzuständige Jugendamt beauftragt wird.

 

  • Träger der Jugendhilfe aus dem Bereich der Wohlfahrtsverbände:

  • Der überwiegende Teil der freien Träger der Jugendhilfe ist in großen Dachverbänden wie der Caritas, der Diakonie, dem Roten Kreuz, der Arbeiterwohlfahrt und dem Paritätischen Wohlfahrtsverband zusammengeschlossen. Diese Dachverbände haben mit der LAG freie Wohlfahrtspflege eine gemeinsame Plattform geschaffen.
  • Weitere Informationen: www.freie-wohlfahrtspflege-bayern.de/

 

  • Private Träger der Jugendhilfe:

  • Ergänzend gibt es den Zusammenschluss privater Träger, der VPK - privater Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe e.V., die auf der Grundlage des Sozialgesetzbuches Leistungen in der Kinder- und Jugendhilfe erbringen.
  • Weitere Informationen: www.vpk-bayern.de/

 

 

  • Für Familien, die sich als Pflegefamilie engagieren möchten, ist das örtlich zuständige Jugendamt der erste Ansprechpartner. Für die Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen ist eine Pflegeerlaubnis mit der zugehörigen Überprüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Erlaubnis erforderlich.

Verzeichnis der Jugendämter

 

  1. Kosten und finanzielle Förderung

  • Die Jugendhilfekosten für die UMA werden durch die fallzuständigen Jugendämter im Rahmen von vereinbarten Tagessätzen oder allgemein gültigen Sätzen für Pflegefamilien erstattet.
  • Die Jugendämter können ihrerseits die angefallenen Jugendhilfekosten bei den jeweiligen Bezirken geltend machen. Eine Refinanzierung der Fallkosten für UMA erfolgt durch den Freistaat.
  • Bei weiter bestehendem Hilfebedarf können die Kosten für junge Volljährige (ehemalige UMA) durch die fallzuständigen Jugendämter ebenfalls bei den jeweiligen Bezirken geltend gemacht werden. Der Freistaat erstattet den Bezirken für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis 31.12.2017 pro Tag und pro jungem Volljährigen für max. 12 Monate eine Pauschale von je 40 Euro und im Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2018 je 30 Euro.

 

  1. Weiterführende Informationen

Informationen zu allen Fragen: hier

 

Die freien Träger der Jugendhilfe stellen auf ihren jeweiligen Internetseiten ebenfalls oft umfangreiche Informationen über ihre Angebote zur Verfügung.

 

Darüber hinaus finden sich zu den unterschiedlichen Angebotsformen unter dem Dach der Jugendhilfe ausführliche Erläuterungen auf der Internetseite des Bayerischen Landesjugendamtes:

Hilfe zur Erziehung
Junge Volljährige
Seelisch behinderte Menschen
Jugendwohnen

 

 

  1. Angebote der Jugendarbeit

Informationen hierzu finden Sie in der Rubrik  „Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen durch Angebote der Jugendarbeit“.

 

Für die unterschiedlichen Angebotsformen zur Versorgung von UMA wurden im Dialog zwischen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe Personal- und Unterbringungsstandards vereinbart. Entscheidend ist die Frage nach dem vom zuständigen Jugendamt festgestellten Jugendhilfebedarf.

  • Bei den unbegleiteten minderjährigen ausländischen Kindern und Jugendlichen (UMA) stellen die 16- und 17jährigen UMA die Hauptgruppe dar. Diese jungen Menschen zeichnen sich oft durch ein relativ hohes Maß an Selbständigkeit aus. Der erzieherische Aspekt und der allgemeine Betreuungsbedarf erfordert meist kein intensives Betreuungsangebot. Eine Unterbringung in einem Angebot des Jugendwohnens und Sicherstellung einer bedarfsgerechten punktuellen Unterstützung durch qualifizierte sozialpädagogische Fachkräfte ist oft ausreichend. Der Unterstützungsbedarf im Bereich Sprache sowie schulischer Integration oder Arbeitsmarktintegration hat für diese jungen Menschen eine herausragende Bedeutung. Dieser ist durch die schulischen Angebote und die Arbeitsverwaltung sicherzustellen.
  • Für jüngere UMA und UMA mit besonderen Unterstützungsbedarfen müssen darüber hinaus Angebote mit teilweise deutlich engmaschigerer fachlicher Unterstützung und Betreuung vorgehalten werden. Die wesentlichen Standards hierzu sind in der vom Bayerischen Landesjugendhilfeausschuss am 11. März 2014 beschlossenen Fortschreibung der „Fachlichen Empfehlungen zur Heimerziehung gemäß § 34 SGB VIII“ festgehalten.

Link zu den „Fachlichen Empfehlungen zur Heimerziehung gemäß § 34 SGB VIII“

Ergänzend wurde im Rahmen des For.UM, der gemeinsamen Diskussionsplattform mit Vertretern der öffentlichen und freien Jugendhilfe, der Regierungen, der Interessensverbände, mit Vertretern der Wirtschaft und Arbeitsverwaltung sowie aller mitbetroffenen Ressorts, die Weiterentwicklung der Jugendhilfestrukturen diskutiert. Ziel ist die Sicherstellung einer bayernweiten Angebotsstruktur, in der vorerst die wichtigsten Grundbedürfnisse der UMA an Unterbringungs- und Betreuungsstrukturen gewährleistet werden und nur bei besonderem Bedarf zusätzliche oder intensivere Angebote der Jugendhilfe eingeleitet werden. Die Papiere zu den Ergebnissen dieser Diskussion sind hier abrufbar.

Bei massiv ansteigenden Zugangszahlen und Unterbringungsbedarfen, die mit den regulären Jugendhilfestrukturen kurzfristig nicht zu bewältigen sind, gelten besondere Vorgaben für die Organisation von Not- und Übergangslösungen.

Weitere Informationen: http://uma.bayern.de bzw.  http://www.stmas.bayern.de/imperia/md/content/stmas/stmas_internet/jugend/141128_orientierungsrahmen_internet.pdf

 

Alle Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche Tag und Nacht untergebracht und betreut werden, benötigen eine Betriebserlaubnis der Heimaufsichten der Regierungen nach § 45 SGB VIII. Die Heimaufsichten orientieren sich dabei an den vereinbarten Standards für die unterschiedlichen Angebotsformen und legen entsprechende Vorgaben für Personal und Raumprogramm fest. Die Träger müssen dazu auch ein fachliches Handlungskonzept vorlegen, dessen Umsetzung und Einhaltung von der Heimaufsicht überprüft wird.

 

Ansprechpartner ist die Heimaufsicht (Sachgebiet 13) der jeweiligen Regierung:

Oberbayern

Niederbayern

Oberpfalz

Oberfranken

Mittelfranken

Unterfranken

Schwaben

 

Informationen zur Vormundschaft:

 

Allgemein:

Da bei den UMA die Eltern als Sorgeberechtigte ausfallen, hat das Jugendamt die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge sowie die Bestellung eines Vormunds beim zuständigen Familiengericht anzuregen. Der Vormund übernimmt die rechtliche Vertretung des UMA und ist entsprechend einzubinden. Das Familiengericht bestellt den Vormund. Als Vormund kommen Einzelpersonen (z. B. geeigneter Verwandter, Rechtsanwalt), Vereinsvormundschaften oder Amtsvormundschaften (Jugendamt) in Frage.

 

Rechte und Pflichten des Vormunds:

Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des UMA zu sorgen und ihn dabei rechtlich zu vertreten. Dies betrifft u.a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht, so dass bei jeder Verlegung des UMA in eine andere Einrichtung die Zustimmung des Vormunds eingeholt werden muss. Des Weiteren umfasst ist der Vormund zuständig für die Vertretung in ausländer- bzw. asylrechtlichen Verfahren, die Gesundheitssorge einschließlich der Entscheidung über eine etwa erforderliche Therapie sowie schulische Angelegenheiten, aber auch die Entscheidung über die Genehmigung von Verträgen, die für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sind (z.B. Handyvertrag). Für manche Handlungen, z.B. beim Abschluss von Kredit- sowie Lehr- und Arbeitsverträgen, benötigt der Vormund eine Genehmigung des Familiengerichts. Der Vormund hat mit dem Minderjährigen persönlichen Kontakt zu halten und soll ihn dazu nach dem Gesetz in der Regel mindestens einmal im Monat persönlich aufsuchen. Er unterliegt der Aufsicht und Kontrolle durch das Familiengericht (zuständig ist dort der Rechtspfleger) und hat dem Gericht auf Anforderung jederzeit, grundsätzlich jedoch im Jahresrhythmus, Rechnung zu legen und einen Erziehungsbericht zu erstellen.

 


Rechtliche Fragen zum Thema Vormundschaft:

Der Einzelvormund haftet dem Minderjährigen persönlich für Schäden, die durch eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten verursacht werden (§ 1833 Abs. 1 BGB). Die Gebietskörperschaft haftet für Verschulden des Amtsvormunds, ein Rückgriff ist im Innenverhältnis nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vormunds möglich (Amtshaftung § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG). Bei Vereinsvormundschaften gelten die allgemeinen zivil- und arbeitsrechtlichen Grundsätze. Der ausreichende Versicherungsschutz ist gemäß § 54 Abs. 2 Ziffer 1 SGB VIII Voraussetzung einer Erlaubniserteilung durch das jeweilige Landesjugendamt. Für ehrenamtliche Vormünder hat das Bayerische Staatsministerium der Justiz mit der Versicherungskammer Bayern eine Sammelversicherung abgeschlossen, in der diese mitversichert sind (vgl. Merkblatt zur Haftpflichtversicherung für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer Merkblatt).

 

Der Vormund haftet auch für Schäden, die der Minderjährige einem Dritten zufügt, es sei denn er hat seiner Aufsichtspflicht genügt oder der Schaden wäre auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden (§ 832 Abs. 1 BGB). Auch insoweit sind ehrenamtliche Vormünder in der o.a. Sammelversicherung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz mitversichert.

 

Weitere Informationen:               

www.blja.bayern.de/schutz/vormundschaft/index.php

www.bmfsfj.de/blaetterkatalog/187552/blaetterkatalog/index.html

 

Wenn UMA volljährig werden, stehen in der Regel andere Unterstützungssysteme wie die kommunale Wohnraumversorgung, die Arbeitsmarktintegration, das System der schulischen Bildung oder die Träger von Integrationskursen in der Pflicht.

Stellt das fallzuständige Jugendamt einen weiter bestehenden expliziten Jugendhilfebedarf nach § 41 SGB VIII fest, steht hierfür wiederum das gesamte Angebotsspektrum der Jugendhilfe zur Verfügung. In der Regel beschränkt sich der Unterstützungsbedarf jedoch auf sozialpädagogische Unterstützungsleistungen oder Orientierungshilfen zu Einzelfragen der sozialen und gesellschaftlichen Integration der jungen Volljährigen. Diese können zu einem großen Teil auch in ambulanter Form zur Verfügung gestellt werden.

Welche weiteren Unterstützungssysteme neben der Jugendhilfe gibt es?

  • Arbeitsverwaltung (Hyperlink Handlungsfeld Ausbildung, Arbeit, Beschäftigung und Qualifizierung)
  • Ausbildungs- und Unterstützungssystem der freien Wirtschaft (Hyperlink Handlungsfeld Ausbildung, Arbeit, Beschäftigung und Qualifizierung)
  • Kommunale Wohnraumversorgung (Hyperlink Handlungsfeld Wohnen)
  • System zur Versorgung und Unterbringung von Asylbewerbern (Hyperlink Handlungsfeld Wohnen)
  • Gesundheitssystem (Hyperlink Handlungsfeld Gesundheitsversorgung, psychologische Betreuung)
  • Sprach- und Integrationskurse des BAMF (Hyperlink Handlungsfeld Sprache)
  • Schulische Angebote (Hyperlink Handlungsfeld Schule und Hochschule)
  • Ehrenamtlichennetzwerke (Hyperlink Handlungsfeld Ehrenamtliches Engagement)
  • Angebote der Jugendarbeit (Hyperlink Handlungsfeld Jugendarbeit)
  • Unterstützung durch Paten oder Mentoren (z.B. im Raum München)