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Scharf: „Das Ladenschlussgesetz ist ein Chancengesetz für Bayern!“

Eckpunkte Bayerisches Ladenschlussgesetz im Ministerrat

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Bayerns Arbeitsministerin Ulrike Scharf betont: „Das bayerische Ladenschlussgesetz ist ein Chancengesetz für Bayern. Wir bauen unnötige Bürokratie ab, ersetzen das veraltete Recht durch moderne Regelungen, schützen die Beschäftigten und setzen die Ziele des Koalitionsvertrags um. Acht weitere lange Einkaufsnächte in jeder Kommune und der Betrieb digitaler Kleinstsupermärkte sind mit dem neuen Gesetz klar geregelt! Auch der Einzelhandel kann mit vier weiteren individuellen Einkaufsnächten ganz neue Einkaufserlebnisse schaffen. Es ist mir wichtig, mit der Zeit zu gehen. Die Grundpfeiler des Ladenschlussrechts bleiben dabei gültig – sie stehen für mich nicht zur Disposition und haben eine besondere Bedeutung! Die Öffnung an Sonn- und Feiertagen bleibt unberührt. Montag bis Samstag sind Öffnungszeiten von 6 bis 20 Uhr möglich. Die Balance der verschiedenen Interessen und der wichtige Schutzgedanke des Gesetzes bleiben gewahrt. Kommunen erhalten künftig mehr Gestaltungsspielraum, unnötige Bürokratie wird abgebaut.“

Weiter betont die Ministerin: „Die Eckpunkte zum neuen Gesetz wurden in einem sehr engen Dialog mit den betroffenen Interessensgruppen erarbeitet und durchlaufen nun das parlamentarische Verfahren im Bayerischen Landtag. Wir schaffen mit dem Ladenschlussgesetz ein lebensnahes, umsetzbares und verantwortungsvolles Gesetz für Stadt und Land, für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, für Konsumentinnen und Konsumenten und den Handel im Freistaat. Mit dem zukünftigen Ladenschlussgesetz sind Rechtssicherheit, Klarheit und Transparenz gegeben. Es gilt: Chancen nutzen, Schutz gewährleisten und Bürokratie minimieren!“

Aktuell gilt in Bayern das Bundes-Ladenschlussgesetz aus dem Jahr 1956. Die Gesetzgebungskompetenz dafür ist auf die Länder übergegangen.

Zu den Eckpunkten:

  • Die allgemeinen werktäglichen Öffnungszeiten von 6 bis 20 Uhr werden beibehalten.
  • Das grundsätzliche Verbot der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen ist verfassungsrechtlich geschützt und wird nicht angetastet. Weiterhin erlaubt sind bis zu vier anlassbezogene verkaufsoffene Sonn- oder Feiertage pro Jahr, welche durch die Gemeinden selbst festgesetzt werden.
  • Städte und Gemeinden bekommen erstmals die Möglichkeit, pro Jahr bis zu acht längere anlasslose Einkaufsnächte von Montag bis Samstag bis 24 Uhr abzuhalten. Bislang war es maximal einmal jährlich im Kerngebiet einer Gemeinde aufgrund einer Trägerveranstaltung möglich. Es bedarf künftig keiner Genehmigung durch die Bezirksregierungen mehr.
  • Durchgehender Betrieb digitaler Kleinstsupermärkte: Diese wurden bislang als reine Warenautomaten angesehen, fielen folglich nicht unter das Ladenschlussgesetz des Bundes und durften an Werktagen 24 Stunden öffnen, an Sonn- und Feiertagen eingeschränkt. Nach aktueller Rechtsprechung werden digitale Kleinstsupermärkte als Verkaufsstellen gewertet und unterliegen damit dem Ladenschlussgesetz des Bundes. Damit ein durchgehender Betrieb auch während der allgemeinen Ladenschlusszeiten sowie an Sonn- und Feiertagen möglich ist, bedarf es im BayLadSchlG einer Ausnahme. An Sonn- und Feiertagen dürfen diese nun generell öffnen. Den zeitlichen Rahmen gibt die jeweilige Gemeinde vor. Eine Beschränkung des Sortiments digitaler Kleinstsupermärkte ist gegenüber dem üblichen Warenangebot von Supermärkten nicht vorgesehen. Die maximal zulässige Verkaufsflächengröße beträgt 150 Quadratmeter.
  • Der Sonn- und Feiertagsverkauf in Tourismusorten an bis zu 40 Tagen im Jahr bleibt erhalten, sofern er auf ein bezirksbezogenes Warensortiment sowie touristisch relevante Warengruppen und Lebensmittel, die zum sofortigen Verzehr geeignet sind, beschränkt ist. In diese Kategorie fallen derzeit etwa 500 der 2.056 bayerischen Gemeinden. Durch konkretisierte Kriterien sollten künftig im Wesentlichen die bisherigen Ausflugs- und Wallfahrtsorte ihren Status beibehalten können. Das Verfahren zur Bestimmung der Ausflugs- und Wallfahrtsorte wird jedoch flexibilisiert.
  • Verkauf an Verkehrsanlagen: Hinsichtlich der Öffnungszeiten werden Verkaufsstellen an Fernbusterminals den internationalen Verkehrsflughäfen und Personenbahnhöfen gleichgestellt. Sie sind bislang nicht gesondert im Gesetz erfasst.