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Ferienjobs nur unter Berücksichtigung des Jugendarbeitsschutzgesetzes

Arbeitsministerin Trautner: „Ferienjobs sind für Schülerinnen und Schüler eine schöne Möglichkeit, um in Berufe hineinzuschnuppern, wenn dabei einige Regeln beachtet werden“

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Die Sommerferien werden von vielen Schülerinnen und Schülern genutzt, um sich etwas dazuzuverdienen – beispielsweise mit Tätigkeiten im Büro oder im Warenlager. Arbeitsministerin Carolina Trautner: „Manche jungen Leute nutzen die Ferien bewusst, um in Berufe hineinzuschnuppern, was ihnen bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz später nützlich sein kann, wenngleich die Schulferien in erster Linie der Erholung dienen sollen.“

Schülerinnen und Schüler müssen auch bei Ferienjobs besonders geschützt werden. „Gefährliche Jobs oder überlange Arbeitszeiten kommen nicht in Frage. Das Jugendarbeitsschutzgesetz setzt deshalb klare Grenzen, die von den Betrieben unbedingt im Interesse der jungen Leute beachtet und eingehalten werden müssen“, so die Ministerin.

Schülerinnen und Schüler ab einem Alter von 15 Jahren dürfen in den Ferien bis zu vier Wochen pro Jahr arbeiten – nicht mehr vollzeitschulpflichtige Schülerinnen und Schüler (in Bayern nach neun Schuljahren) auch länger. Sie dürfen acht Stunden täglich zwischen 6 und 20 Uhr beschäftigt werden. Wer in Gaststätten einen Job findet und bereits 16 Jahre alt ist, darf dort sogar bis 22 Uhr arbeiten. Gefährliche Arbeiten sowie beispielsweise Fließband-oder Akkordarbeit sind nicht erlaubt. Für Schülerinnen und Schüler ab 13 Jahren gelten strengere Regelungen. Sie dürfen nur mit leichten und geeigneten Freizeitjobs höchstens zwei Stunden täglich zwischen 8 und 18 Uhr beschäftigt werden, dafür aber das ganze Jahr über. Zulässig sind beispielsweise Werbeprospekte austragen, Babysitten oder Nachhilfeunterricht geben. Wochenendarbeit ist grundsätzlich tabu. Ausnahmen bestehen aber beispielsweise für Gaststätten, bei Sportveranstaltungen oder in der Landwirtschaft. Arbeiten im Handel sind am Wochenende nur an Samstagen erlaubt.

Angesichts der noch sehr geringen Impfquote der jungen Menschen hat der Arbeitgeber zudem bei den Ferien- und Freizeitjobs im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch eine mögliche Infektionsgefährdung durch SARS-CoV-2 sowie bestehende Kontaktbeschränkungen und Hygieneregeln zu berücksichtigen. Weitere Informationen zum Kinder- und Jugendarbeitsschutz finden Sie unter Bayerische Gewerbeaufsicht.