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Kinder und Jugendliche vor Gefährdungen schützen

Der im Jugendschutzgesetz geregelte Jugendschutz in der Öffentlichkeit umfasst insbesondere folgende Regelungen:

  • Aufenthaltsbestimmungen in Gaststätten und bei Tanzveranstaltungen 
    Der Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanzveranstaltungen ist Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren grundsätzlich nicht gestattet (§ 4). Jugendliche ab 16 Jahren ist der Aufenthalt zwischen 24 und 5 Uhr grundsätzlich nicht gestattet (§ 5).
  • Alkoholische Getränke
    Alkoholische Getränke wie Bier, Wein und Sekt dürfen nur an Jugendliche über 16 Jahren abgegeben werden. Andere alkoholische Getränke (Spirituosen) dürfen nur an Volljährige abgegeben werden (§ 9).
  • Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren, E-Zigaretten
    Tabakwaren und E-Zigaretten sowie E-Shishas und elektronische Shishas to go dürfen nur an Volljährige abgegeben werden (§ 10).

Vollzug des Jugendschutzgesetzes

Neben den Regelungen an sich kommt auch dem Vollzug des Jugendschutzgesetzes eine entscheidende Rolle zu. Am 1. Februar 2018 sind neue Bayerische Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz einschließlich eines Bußgeldkataloges in Kraft getreten, um einheitliche Standards und Leitlinien für den Jugendschutz in Bayern zu schaffen. Mit der Neufassung wurden Bestimmungen für den Verkauf von E-Zigaretten und den Zugang zu E-Sport-Events aufgenommen. Um die gewaltfreie Erziehung von Kindern und Jugendlichen zu unterstützen, wurden auch für Wrestling- und Ultimate Fighting-Veranstaltungen Leitlinien geschaffen.

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten liegt bei den Kreisverwaltungsbehörden. In der Praxis hat sich die Durchführung von gemeinsamen Kontrollen durch die zuständige Verwaltungsbehörde (Jugendamt) und die Polizei bewährt. So kann das Jugendamt in Problemsituationen Beratung und Unterstützung bieten. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, die Gewerbetreibenden zu informieren und zu sensibilisieren. Besteht ein Problembewusstsein hinsichtlich der möglichen Gefährdungen für Kinder und Jugendliche und fühlen sich die Gewerbetreibenden vor Ort für deren Vorbeugung verantwortlich, geht die Zahl der Verstöße in der Regel deutlich zurück.

Bekämpfung Alkoholmissbrauch

Die Bekämpfung von Alkoholmissbrauch durch Kinder und Jugendliche ist der Bayerischen Staatsregierung ein besonderes Anliegen. Dabei werden vielfältige Strategien mit präventiver, aber ebenso repressiver Zielrichtung zur Bekämpfung dieses Phänomens verfolgt.

Die Vollzugshinweise setzen sich mit den alkoholspezifischen Fragestellungen des Jugendschutzgesetzes sowie des Gaststättenrechts (insbesondere der Problematik der Flatratepartys) auseinander. Ebenso thematisieren sie die rechtlichen Möglichkeiten zur Unterbindung des Alkoholkonsums in der Öffentlichkeit.

Mitteilungspflicht nach Art. 14 Abs. 6 Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDVG)

Wenn ein Kind oder Jugendlicher aufgrund massiver oder wiederholter Selbstschädigung durch Alkoholmissbrauch medizinisch behandelt werden muss und seine Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, ihrer Erziehungsverantwortung gerecht zu werden, besteht in Bayern eine Mitteilungspflicht von Ärztinnen und Ärzten an die Jugendämter.

Zum Gesetzestext der Mitteilungspflicht.

Testkäufe

Zur Verbesserung des Vollzugs hat sich die Bayerische Staatsregierung für einen verstärkten Einsatz von Testkäufen ausgesprochen. Wenn Gewerbetreibende damit rechnen müssen, dass sie von den zuständigen Behörden verstärkt kontrolliert werden, werden Verstöße gegen die eindeutigen Abgabebestimmungen des Jugendschutzgesetzes vielleicht nicht mehr so leichtfertig begangen.

Präventionsprojekt HaLT – Hart am Limit

Zur Eindämmung der Alkoholexzesse junger Menschen hat das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz das Projekt HaLT – Hart am Limit in Bayern implementiert. Im Rahmen von „HaLT“ werden Jugendliche, die wegen einer Alkoholintoxikation in einem Krankenhaus behandelt werden müssen, von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Suchthilfe aufgesucht und erhalten Beratung und Hilfeangebote. Ebenso soll riskantem Alkoholkonsum von Kindern und Jugendlichen frühzeitig durch Sensibilisierung und Aufklärung präventiv begegnet werden.

Jugendarbeitsschutz

Ein weiterer Bestandteil des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit ist das Jugendarbeitsschutzgesetz. Es schützt Kinder und Jugendliche vor Überforderung und (gesundheitlichen) Gefahren am Arbeitsplatz. Dazu enthält es unter anderem Regelungen über Beschäftigungsverbote bei bestimmten Tätigkeiten oder zur Dauer und Lage der Arbeits- und Pausenzeiten. Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt nicht bei gelegentlichen, geringfügigen Hilfeleistungen z. B. aus Gefälligkeit oder bei der (auch bezahlten) Mitarbeit im eigenen Familienhaushalt.